Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 78/18

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kindergeld für das Kind A für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 und für das Kind B für die Monate September 2017 bis März 2018.

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Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, hat drei Kinder: B, geboren am ..., A geboren am ... und C, geboren am ....

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Ab dem 1. März 2017 war die Klägerin in Hamburg gemeldet. Die Klägerin arbeitete ab dem 25. Juli 2017 in Hamburg mit einer Beschäftigung von 60 Stunden im Monat bei einem ....

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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 den Antrag auf Kindergeld für die Kinder B und A ab Januar 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Kinder lebten nach den vorgelegten Unterlagen nicht im Haushalt der Klägerin, sondern bei den Großeltern in Polen. Daher seien diese vorrangig anspruchsberechtigt.

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Die Klägerin erhob am 13. November 2017 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus: A sei bereits seit dem 1. Oktober 2017 in Hamburg wohnhaft. B besuche eine Universität in Polen und wohne seit September 2017 in einer eigenen Wohnung. Sie, die Klägerin, gehe seit November 2014 einer steuerpflichtigen Tätigkeit in Deutschland nach. Die Kinder hätten unterdessen bei der Großmutter in Polen gewohnt, jedoch habe sie, die Klägerin, sie finanziert und unterhalten. So habe sie monatlich einen Betrag von 350 € für den Unterhalt ihrer Kinder gezahlt. Des Weiteren sei sie zweimal pro Monat nach Polen gereist, um die Erziehung der Kinder sicherzustellen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2018 wies die Beklagte den Einspruch hinsichtlich des Zeitraums November 2014 bis August 2017 bezüglich des Kindes B und hinsichtlich des Zeitraums November 2014 bis September 2017 hinsichtlich des Kindes A zurück. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2018 wies die Beklagte den Einspruch hinsichtlich des Zeitraumes ab September 2017 bezüglich des Kindes B und hinsichtlich des Zeitraumes von Oktober 2017 bis Januar 2018 bezüglich des Kindes A zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Kinder seien in den jeweils streitigen Zeiträumen nicht in den Haushalt der Klägerin aufgenommen gewesen. Das Kind A habe für die Dauer seiner Schulausbildung bei den Großeltern in Polen gelebt. Ein Nachweis über den Schulbesuch in Deutschland liege erst ab Februar 2018 vor. Die Klägerin sei damit lediglich nachrangig anspruchsberechtigt gegenüber den Großeltern. Hinsichtlich des Kindes B sei nicht nachgewiesen, dass dieses nicht mehr bei den Großeltern, sondern in einer eigenen Wohnung lebe. Auch hier seien die Großeltern vorrangig anspruchsberechtigt.

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Die Klägerin hat am 13. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Während des streitgegenständlichen Zeitraums habe sie, die Klägerin, gemeinsam mit ihrer Mutter, der Großmutter der Kinder und den drei Kindern in D gewohnt. Sie sei weiterhin verheiratet, lebe aber in dauerhafter Trennung von ihrem Ehemann. Unterhalt werde seitens des Kindsvaters nicht gezahlt. Sie habe wegen Wohnungsmangels und finanzieller Schwierigkeiten die Wohnung ihrer Eltern nicht verlassen, sondern ihre Familie dort gegründet und dann dort auch gelebt. Ihre Mutter verfüge über eine Rente von ca. 300 €. Das Geld reiche nicht, um den Lebensunterhalt einer Person zu bestreiten und den Haushalt von 4-5 Personen zu finanzieren. Sie selbst sei Ansprechperson und Bezugsperson für alle Kinder. Sie sei in finanzieller Hinsicht für die Versorgung der Kinder verantwortlich. Sie habe in Hamburg nur einen neuen zweiten Wohnsitz gegründet. In jeder freien Minute d.h. während des Urlaubs und an jedem zweiten oder spätestens dritten Wochenende fahre sie nach Polen. Sie habe täglich mit den Kindern telefoniert.

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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2018 zu verpflichten, für das Kind A für den Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 und für das Kind B für den Zeitraum September 2017 bis März 2018 Kindergeld zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus: Die Kinder seien im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt der Großmutter aufgenommen gewesen. Die Besuche der Klägerin in Polen reichten nicht für eine Haushaltsaufnahme aus. Eine Haushaltsaufnahme setze neben einem örtlich gebundenen Zusammenleben auch eine materielle und immaterielle Versorgung voraus. Der Umstand, dass die Klägerin die Kinder in Polen besucht und mit den Kindern telefoniert bzw. Unterhalt gezahlt habe, führe nicht dazu, dass sie einen gemeinsamen Haushalt in Polen geführt hätten.

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Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. März 2019 auf die Einzelrichterin übertragen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage des Haushaltes der Klägerin und ihrer Mutter durch Vernehmung der Zeugen A, B und C. Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2019 wird insoweit Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ergehen, da der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 18. März 2019 auf diese übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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II. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht hinsichtlich des Kindes A ein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für die Monate November 2017 bis Januar 2018 zu (1.). Hinsichtlich des Kindes B steht ihr kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld zu (2.).

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1. Hinsichtlich des Kindes A steht der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für die Monate November 2017 bis Januar 2018 zu. Der entgegenstehende Bescheid vom 30. Oktober 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 101 FGO (a)). Für den Monat Oktober 2017 steht der Klägerin hingegen kein Kindergeldanspruch für die Zeugin A zu (b).

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a) Der Klägerin steht für die oben genannten Monate ein Anspruch auf die Bewilligung von Kindergeld gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu.

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Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnsitz in Hamburg und bei A handelte es sich um ihr Kind. Auch war die Großmutter nicht vorrangig anspruchsberechtigt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, denn das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Kind im November 2017 zu seiner Mutter nach Hamburg gezogen ist. Zwar hat die Zeugin A erst im Februar 2018 an der beruflichen Schule in Hamburg ihre Ausbildung begonnen, aber das Gericht ist der Ansicht, dass die Zeugin A schon ab November 2017 bei ihrer Mutter in Hamburg wohnte. Denn die Mutter hat kurz zuvor, nämlich zum 1. Oktober 2017, eine größere Wohnung angemietet und die Zeugin A hat nach den Angaben im letzten Schriftsatz der Klägerin im Oktober 2017 ihre Schulausbildung am Technikum abgebrochen, so dass sie keine Ausbildung mehr in Polen absolvierte. Glaubhaft hat die Zeugin A angegeben, im November 2017 nach Hamburg gekommen zu sein. Dies ist schon deshalb glaubhaft, weil die Zeugin auch auf Nachfrage des Klägervertreters auf dieser Aussage beharrte und damit entgegen der Klägerin den Zeitpunkt des Umzugs nicht schon mit Oktober 2017, sondern erst mit November 2017 angab. Des Weiteren hat die Zeugin glaubhaft, da ein gefühlsmäßiger Nachklang durch Lächeln sichtbar war, versichert, schon in Deutschland mit der Großmutter zusammen Weihnachten gefeiert zu haben. Dass die Zeugin nicht sofort nach ihrer Ankunft eine Schule in Hamburg besucht hat, spricht nicht gegen ihren Aufenthalt ab November 2017 in Hamburg, weil es durchaus plausibel erscheint, dass sich die Zeugin nach dem Abbruch ihrer Ausbildung am Technikum in Polen im Oktober 2017 zunächst beruflich neu orientieren musste. Glaubhaft hat die Zeugin A weiter ausgeführt, dass sie sich mit ihrer Mutter zusammen im Dezember 2017 bei der Berufsschule angemeldet habe. Dies stimmt mit der insoweit vorgelegten Bescheinigung überein. Dass die Zeugin A schon im November 2017 nach Hamburg zur Klägerin kam, wird gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C. Dieser gab an, dass seine Schwester in dem Zeitraum, nachdem seine Mutter, die Klägerin, die größere Wohnung angemietet habe und vor Weihnachten, zu ihnen nach Hamburg zog. Die Aussage ist insoweit glaubhaft, weil der Zeuge Erinnerungslücken offen zugab, indem er aussagte, den genauen Zeitpunkt nicht nennen zu können, aber den Zeitraum eingrenzen konnte. Die Aussage der Klägerin hingegen, dass ihre Tochter schon im Oktober 2017 nach Hamburg kam, steht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin A, ist durch nichts weiter belegt und so zu farblos, um glaubhaft zu sein. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurde das Technikum in Polen zudem erst im Oktober 2017 abgebrochen, so dass sich A im Oktober 2017 noch in Polen aufgehalten haben muss. Die im Einspruchsverfahren vorgelegte Meldebescheinigung über den Einzug der Zeugin A am 1. Oktober 2017 in die Wohnung der Klägerin ist unerheblich, weil mit der Meldebescheinigung gemäß §§ 17f. des Bundesmeldegesetzes keine inhaltliche Überprüfung des tatsächlichen Einzugs verbunden ist. Der rein formelle Charakter der Meldebestätigung wird auch daran deutlich, dass die Klägerin für den gleichen Zeitraum eine Meldebestätigung der polnischen Behörden über die Wohnsitznahme von A in Polen vorgelegt hat.

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b) Hinsichtlich des Monats Oktober 2017 steht der Klägerin hingegen kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für die Zeugin A zu.

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aa) Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Zeugin in diesem Monat noch bei ihrer Großmutter in Polen aufgehalten hat. Diese ist nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig anspruchsberechtigt, weil gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) zu unterstellen ist, dass die Großmutter mit ihrem Enkelkind, der Zeugin A, in Deutschland wohnt.

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Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Anspruchsberechtigung der Großmutter ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009. Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als fielen alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und wohnten dort. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine gesetzliche Fiktion dahin, dass die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten (vgl. ausführlich dazu: BFH, Urteil vom 10. März 2016, III R 62/12, BStBl. II 2016, 616, juris, Rn. 12ff.; siehe auch BFH, Urteil vom 4. Februar 2016, III R 17/13, BStBl. II, 253, 134). Das Gericht ist - nach den obigen Ausführungen - davon überzeugt, dass die Zeugin A im Oktober 2017 im Haushalt ihrer Großmutter in Polen lebte und erst im November 2017 nach Hamburg zu ihrer Mutter zog.

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bb) Ein vorrangiger Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass in Polen ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrer Mutter (der Großmutter von A) existiert haben könnte. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Hierfür ist erforderlich, dass die Beteiligten gemeinsam zum Unterhalt der Familie beitragen und der bestehende Haushalt beiden zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 10. März 2016, III R 62/12, BStBl. II 2016, 616, juris, Rn. 29). Danach wird man regelmäßig ein örtlich gebundenes Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung fordern müssen (BFH, Urteil vom 10. März 2016, III R 62/12, BStBl. II 2016, 616, juris, Rn. 29). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH, Urteil vom 20. Juni 2001, VI R 224/98, BStBl II 2001, 713, juris, Rn. 12). Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich dort in der Obhut befindet (BFH, Urteil vom 20. Juni 2001, VI R 224/98, BStBl II 2001, 713, juris, Rn. 12).

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Nach diesen Maßstäben ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter in Polen geführt hat. Vielmehr hat die Klägerin ihren eigenen Haushalt in Hamburg geführt und nicht noch zusätzlich einen Haushalt in Polen bei ihrer Mutter. Denn die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum schon längere Zeit in Hamburg (nach eigenen Angaben seit 2014) und arbeitete hier. Sie hatte im Mai 2017 bereits ihren Sohn zu sich nach Hamburg geholt. Ab dem 1. Oktober 2017 hatte sie zudem eine 3-Zimmerwohnung angemietet. Ihr Lebensmittelpunkt mit ihrem eigenen Haushalt befand sich damit in Hamburg. In Polen war die Klägerin hingegen nach der Trennung von ihrem Ehemann - nach der glaubhaften Angabe der Zeugin A - lediglich für einen kurzen Zeitraum wieder in den Haushalt ihrer Mutter gezogen, dann aber nach Deutschland gegangen. Nach der Überzeugung des Gerichts war die Klägerin damit auch vor ihrem Wegzug nach Hamburg lediglich besuchsweise bei ihrer Mutter eingezogen, begründete aber schon allein aufgrund der kurzen Zeitspanne keinen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter.

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Selbst wenn man einen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter der Klägerin vor dem Wegzug nach Hamburg unterstellte, ist das Gericht überzeugt, dass ein solcher ab dem Wegzug nicht mehr existierte. Ein örtlich gebundenes Zusammenleben fand ab da nicht mehr statt. Beide Zeugen haben angegeben, dass die Großmutter - außer bei Besuchen der Mutter - für sie kochte und die Wäsche wusch. Die Wohnung der Großmutter war klein, die Klägerin hatte dort kein eigenes Zimmer. Die Mutter besuchte angeblich die Kinder nach ihren eigenen Angaben und den Angaben der Zeugen - allerdings ist die Häufigkeit der Besuche durch nichts belegt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Familie ist die Mutter mit dem Auto gefahren, Unterlagen zu Tankquittungen, Kilometerstände oder ähnliches sind aber trotz des Hinweises im Erörterungstermin nicht vorgelegt worden. Die Aussagen der Zeugen zur Häufigkeit überzeugen das Gericht in diesem Punkte nicht, weil sie zu vage und blass blieben. Nähere Umstände der Fahrten wurden nicht angegeben.

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Selbst wenn man unterstellte, dass die Klägerin auch nach dem Umzug ihres Sohnes C zur ihr nach Hamburg ungefähr alle zwei Wochen nach Polen fuhr, sind nach Ansicht des Gerichts lediglich besuchsweise Aufenthalte nachgewiesen. Die Häufigkeit der Besuche allein führt nämlich nicht dazu, dass deshalb ein gemeinsamer Haushalt geführt würde. Unerheblich ist, dass die Klägerin die Familie finanziell unterstützte, telefonischen Kontakt mit der Zeugin A hielt und ihr emotional - neben der Großmutter - zur Seite stand. Denn dies alles genügt ebenfalls nicht, einen gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter in Polen anzunehmen. Der fehlende Nachweis geht zulasten der Klägerin, weil diese die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen in Kindergeldsachen trägt (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 2017, III R 17/16, juris, Rn. 17).

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2. Hinsichtlich des Kindes B steht der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für die Monate September 2017 bis März 2018 zu. Der Bescheid vom 30. Oktober 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 101 FGO.

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Hinsichtlich des Kindes B steht nicht der Klägerin, sondern der Großmutter der Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes zu. Diese ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt, weil gemäß Art. 67 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 zu unterstellen ist, dass die Großmutter mit ihrem Enkelkind B in Deutschland wohnt. Die Großmutter hat B in ihren Haushalt aufgenommen. B wohnte wie die anderen Kinder nach der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann bei der Großmutter und verblieb dort, als die Klägerin nach Deutschland ging. Aus den oben genannten Gründen ergibt sich ein vorrangiger Anspruch der Klägerin nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG.

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Schließlich ist die Klägerin auch nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Danach erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen worden ist. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass B im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt weiterhin bei der Großmutter hatte und somit weiterhin in deren Haushalt aufgenommen war. Beide Zeugen haben insoweit glaubhaft übereinstimmend ausgesagt, dass B zumindest bis zum Weggang der Zeugin A, d.h. im November 2017, bei der Großmutter gelebt habe. Ein genaues Auszugsdatum danach konnten die Zeugen nicht benennen. Ein Mietvertrag über das angemietete Zimmer wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sich B im ganzen Streitzeitraum ein Zimmer zum Studieren besaß und zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie allein eine Unterhaltsrente an B gezahlt hat, führt dies nicht zu einem Kindergeldanspruch der Klägerin nach § 64 Abs. 3 EStG. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass B weiterhin dem Haushalt der Großmutter zuzurechnen war, so dass diese vorrangig anspruchsberechtigt war. Ein Kind kann, wenn es eine eigene Wohnung bewohnt, neben dem ihm mit dieser Wohnung ausschließlich zuzuordnenden Lebensmittelpunkt einen weiteren durch die gemeinschaftlichen Lebensinteressen begründeten Lebensmittelpunkt der Familie unterhalten (BFH, Beschluss vom 16. April 2008, III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326, juris, Rn. 10). Für die Frage der Haushaltsaufnahme ist bei einem Kind, das bisher ausschließlich in der elterlichen oder großelterlichen Wohnung gewohnt hat und zu Ausbildungszwecken eine Wohnung außerhalb der Familienwohnung bezieht, daher lediglich entscheidend, ob es in der Familienwohnung weiterhin einen - ggf. weiteren - Lebensmittelpunkt unterhält (BFH, Beschluss vom 16. April 2008, III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326, juris, Rn. 10). Dies ist hier der Fall. Es handelte sich nach den Angaben im Einspruchsverfahren lediglich um die Anmietung eines Zimmers. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Meldebescheinigung ist nicht geeignet, eine Haushaltsaufnahme bei der Großmutter auszuschließen, weil damit nur bestätigt wird, dass ein weiterer Wohnsitz bestand, es ist damit aber keine Aussage zum Lebensmittelpunkt verbunden. Zudem wurde die weitere polnische Meldebestätigung über die Wohnsitznahme von B im Jahr 2017 bei der Großmutter vorgelegt. Das Zimmer war zudem örtlich nicht sehr weit von der Wohnung der Großmutter entfernt, so dass es naheliegt, dass in dem Zimmer die Studien betrieben wurden, aber der Lebensmittelpunkt bei der Großmutter und - bis zu deren Auszug - den Geschwistern in der Wohnung der Großmutter war.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

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