Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 20/19

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

2

Im Anlagevermögen der Klägerin befinden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €), in Bezug auf die in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Jahr 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Diesen Wert aus 2014 übernahm die Klägerin auch in der Bilanz 2015 und 2016; dabei wies sie darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde. Für den 31.12.2016 hatte die Klägerin einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt.

3

Nach Recherchen kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Goldwert sich zwischenzeitlich bis auf 1.084,32 €/Unze per 31.12.2016 erhöht und jedenfalls bis Ende 2017 stabilisiert habe, wenngleich der Kurs sich im Jahre 2018 in einem leichten Abwärtstrend befinde. Für Einzelheiten zur Recherche des Beklagten wird auf die Aufstellung vom 30.08.2018 in der Rückbehaltsakte zur Körperschaftsteuer verwiesen.

4

In den Bescheiden über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 2016 vom 28.11.2018 legte der Beklagte entsprechend auf der Grundlage eines Wertes von 1.084,32 €/Unze eine gewinnwirksame Erhöhung des Bilanzansatzes für das Gold um 19.839,64 € auf 195.589,64 € zugrunde.

5

Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 03.12.2018 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2019 als unbegründet zurückwies. Der Beklagte verwies auf das Wertaufholungsgebot gem. § 253 Abs. 5 Handelsgesetzbuch (HGB), § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

6

Am 28.01.2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Die Klägerin trägt vor:

8

Der Beklagte habe eine fehlerhafte Bewertung des Gold-Anlagevermögens vorgenommen.

9

Aufgrund des für Anlagevermögen gem. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB geltenden gemilderten Niederstwertprinzips habe anders als beim Umlaufvermögen keine stichtagsbezogene Bewertung nach dem reinen Börsenkurs zu erfolgen. Mit einer stichtagsbezogenen Bewertung würden zu Unrecht Anlagevermögen und Umlaufvermögen gleichbehandelt. Soweit sich das Finanzgericht in dem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 5 V 20/19 für den Ansatz des Börsenwertes zum Bilanzstichtag auf Urteile des BFH zu Wertpapieren beziehe, übersehe es, dass der BFH ein Verbot der Übertragung dieser Entscheidungen auf andere Wirtschaftsgüter ausgesprochen habe. Die Klägerin verweist u.a. auf die Entscheidungen vom 08.02.2012 IV B 13/11, vom 11.07.2017 I R 34/14, vom 19.01.2017 IV R 50/14 und vom 27.09.2017 I R 62/15. Gold sei eher mit Anlagen in Grundstücken zu vergleichen; hier erfolge ein erhöhter Bilanzansatz erst bei einem sehr starken externen Impuls. Der Ansatz einer Wertaufholung erfordere einen dauerhaften Wertzuwachs; dieser fehle, da 2016 das erste Jahr einer sich möglicherweise abzeichnenden Trendwende sei. Zu berücksichtigen sei zudem die Eigenart des in Rede stehenden Wirtschaftsguts, das sich durch eine extreme Preis-Volatilität auszeichne. Dieser Umstand gebiete die Zugrundelegung eines Betrachtungszeitraums von 2015 bis 2018 und die Würdigung der sich hieraus ergebenden werterhellenden Erkenntnisse bis zum Bilanzstichtag. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich dafür ausgesprochen, der Bewertung einen Betrachtungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 zugrunde zu legen und einen "inneren Wert" für den physischen Goldbestand zu suchen, der sich nicht strikt an dem Börsenwert zum Stichtag orientiere, sondern z.B. einen Durchschnittswert abbilde. Gold zeichne sich dadurch aus, dass sein Preis politisch bestimmt werde; gerade hierauf beruhe die hohe Preis-Volatilität. Infolge des Ansatzes der werterhellenden Erkenntnisse bis zum Bilanzstichtag könne die untere Preis-Bandbreite als mit hoher Wahrscheinlichkeit gesicherte Basis für die Wertfeststellung dienen.

10

Die Klägerin verweist insoweit auf die im vorliegenden Verfahren 5 K 20/19 und in dem vormaligen Verfahren 5 V 219/18 eingereichten, aus www.n-tv.de per 02.01.2019 und 31.01.2019 ermittelten Zeitreihenvergleiche der Goldkursentwicklung, die z.B. in den Jahren 2015 - 2018 eine Preisschwankung von 29 % und in den Jahren 2014 - 2019 eine Preisschwankung von 31 % ergäben. Zudem habe sie, die Klägerin, nachgewiesen, dass sich die untere Bandbreite des Wertes im Jahr 2018 auf 184.000 € bewegt habe. Tatsächlich habe die untere Bandbreite im Jahr 2016 bei 180.000 € gelegen.

11

Der Beklagte mache bewusst unzutreffende Angaben zur angeblichen Preisstabilität. Er argumentiere zudem widersprüchlich und im Gegensatz zu den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Er behandele die Klägerin darüber hinaus in verfassungswidriger Weise ungleich gegenüber den großen Internet-Konzernen, hinsichtlich derer ein Vollzugsdefizit zu beklagen sei, obgleich ausreichend gesetzliche Möglichkeiten (z.B. § 42 AO, § 1 AStG) zur Besteuerung zur Verfügung stünden. Zudem sei ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Besteuerung der sog. cum-ex-Geschäfte und der Umsatzsteuerkarusselle zu beklagen.

12

Die in dem HGB wie auch dem EStG erfolgte gesetzliche Definition zur Wertaufholung sei schließlich verfassungswidrig. Eine dauerhafte Wertminderung werde zwar für eine Teilwertabschreibung verlangt, nicht aber für eine Wertaufholung. Das Finanzgericht habe die Klägerin laut Beschluss vom 20.02.2019 (5 V 21/19) missverstanden. Sie, die Klägerin, begehre nicht etwa den Ansatz eines Wertes von 195.589,64 €, sondern von 175.750 €.

13

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Körperschaftsteuer für 2016, jeweils vom 28.11.2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.01.2019, auf der Grundlage eines Wertansatzes für den Goldvorrat per 31.12.2016 von 175.750 € zu ändern.

14

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor:

16

Bei dem Wertaufholungsgebot gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG handele es sich um eine zwingende Vorschrift. Maßgeblich seien mit dem Bundesfinanzhof insoweit die Verhältnisse am Bilanzstichtag (hier: 31.12.2016). Der Hinweis der Klägerin darauf, dass nach der Rechtsprechung des BFH Entscheidungen zu börsennotierten Wertpapieren nicht auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden könne, trage im Ergebnis nicht. Aus dem Zusammenhang der genannten Entscheidung vom 08.02.2012 (IV B 13/11) insbesondere mit der Entscheidung vom 08.06.2011 (I R 98/10) werde deutlich, dass der BFH als maßgeblichen Unterschied die bei festverzinslichen Wertpapieren vorhandene Sicherheit des Wertes zum Ende der Laufzeit zugrunde gelegt und als Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Aktien bzw. allgemein börsennotierten Wertpapieren angesehen hat. Demgegenüber sei der Goldpreis wie bei börsennotierten Wertpapieren variabel mit der Folge, dass der Anleger im Falle eines gesunkenen Goldpreises ebenfalls mit Verlusten rechnen müsse. Der Beklagte habe die Eigenart des Goldes berücksichtigt. Das von der Klägerin behauptete extreme Ausmaß der Preisvolatilität sei nicht zu beobachten. So habe der Preis in der Zeit vom 31.12.2016 bis zum 18.12.2018 konstant im Bereich von 1.100 € je Feinunze gelegen. Schon im März 2016 habe der Preis über dem von der Klägerin angesetzten Wert gelegen. Die Annahme der Klägerin, 2016 sei das erste Jahr einer möglichen Trendwende gewesen, beruhe nicht auf Tatsachen. Der der Klägerin obliegende Nachweis einer geringeren Bewertungsobergrenze sei nicht erbracht.

17

Dem Senat haben eine Rückbehaltsakte zur Körperschaftsteuer sowie zwei Rechtsbehelfsakten, zudem die Gerichtsakte 5 K 20/19 sowie die Gerichtsakten 5 V 219/18, 5 V 21/19, 5 V 96/19 und 5 V 193/19 u.a. betreffend Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO bzw. § 69 Abs. 6 FGO vorgelegen.

18

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 03.06.2020 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

20

1. Der Wertansatz des Beklagten für die Goldvorräte ist nicht zu beanstanden.

21

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Gem. S. 4 gilt dies auch für den Ansatz eines Wirtschaftsguts, das schon zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört hat, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert i.S.v. S. 2, d.h. im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, angesetzt werden kann. Für andere als die in Nr. 1 genannten Wirtschaftsgüter, d.h. für Umlaufvermögen ebenso wie für nicht abnutzbare - und damit einer regulären Abschreibung nicht zugänglichen - Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gilt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und S. 3 EStG Entsprechendes. Hieraus folgt steuerlich, ohne Unterscheidung für Anlage- wie für Umlaufvermögen, ein zwingender Ansatz mit den Anschaffungskosten, sofern der Nachweis eines niedrigeren Teilwertes nicht gelingt. Gleichermaßen ist für den ggf. niedrigeren Teilwert für Anlage- wie für Umlaufvermögen nur eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erheblich.

22

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2016 (I R 49/15, BStBl II 2017, 1002) zu der Bewertungsregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG auch zu dem häufig verwendeten Begriff der sog. Wertaufholung klargestellt, dass für jedes Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, die Bewertung mit den historischen Anschaffungskosten die maßgebliche Regel darstellt, die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts durchbrochen wird. Bei einer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr vorgenommenen Abschreibung auf den Teilwert setzt nicht dieser niedrigere Wert den Maßstab, an dem sich die Bewertung mit den höheren Anschaffungskosten durch Vorliegen bestimmter Sachgründe rechtfertigend messen lassen müsste. Vielmehr muss stets der niedrigere Wertansatz durch vom Gesetzgeber benannte Sachgründe gerechtfertigt werden. Nach dem Gesetz geht es somit ausnahmslos um die Zulässigkeit einer Wertabschreibung und nicht um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wertaufholung. Es kommt nicht darauf an, ob die konkreten Gründe für die frühere Teilwertabschreibung weggefallen sind. Entscheidend ist stets, ob zum fraglichen Bilanzstichtag (irgend)ein Grund für eine Bewertung unterhalb der historischen Anschaffungskosten vorliegt.

23

Das Abstellen auf den Bilanzstichtag entspricht der Logik der einkommensteuerlichen Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG; vgl. Schindler in: Kirchhof EStG 19. Aufl. 2020 § 6 Rn. 20) und ist im Übrigen auch nach dem HGB (§ 253 Abs. 3 und 4) sowohl für das Umlauf- wie für das Anlagevermögen maßgeblich.

24

Ein niedrigerer Ansatz als die historischen Anschaffungskosten kommt nach den genannten Vorschriften nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist.

25

Dem dargelegten regelhaften Ansatz der historischen Anschaffungskosten entspricht es, nur für eine hiervon als Ausnahme mögliche abweichende Teilwertabschreibung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zu verlangen, nicht aber spiegelbildlich auch für die bei jährlicher Überprüfung ggf. notwendige Wertaufholung. Ein Verstoß gegen die Verfassung ist hierin nicht zu erkennen.

26

Der Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (vgl. BFH Urteil vom 13.02.2019 XI R 41/17, BFH/NV 2019, 624 Tz. 28). Dafür ist durch eine an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichtete Prognose zu prüfen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (BFH Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612 Tz. 10).

27

Für börsennotierte und im Anlagevermögen gehaltene Aktien ist nach der Rechtsprechung des BFH dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612 Tz. 10 Juris). Das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung sei an dem Kurswert auszurichten, es sei auf einen ggf. gesunkenen Börsenkurs als typisierendes Kriterium abzustellen, da die notwendige Bewältigung einer Vielzahl von Fällen im Massenverfahren des Steuerverfahrens derart einfach und leicht überprüfbarer objektiver Kriterien bedürfe (BFH I R 89/10 Tz. 12ff mit Bestätigung der Rechtsprechung in der Entscheidung vom 26.09.2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294). Der BFH hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Der aktuelle Börsenwert weist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit auf, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Prognose über die künftigen Kurse bereits in den Börsenkurs eingeflossen ist (BFH Urteil I R 58/06 Tz. 13). Allerdings hat der BFH zu Recht betont, dass der Wert nicht im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung aus dem Börsenkurs am Bilanzstichtag abzuleiten sei. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung könne nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (BFH I R 89/10 Tz. 17). Dies könne z.B. bei Beeinflussung durch Insidergeschäfte der Fall sein.

28

Diese Rechtsprechung hat der BFH auf Investmentanteile übertragen, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an der Börse gehandelten Aktien angelegt ist (vgl. BFH Urteil vom 21.09.2011 I R 7/[11], BStBl II 2014, 616). Desgleichen hat er die vorgenannten Grundsätze auf offene Immobilienfonds unter Berücksichtigung der festgestellten Besonderheiten angewendet (BFH Urteil vom 13.02.2019 XI R 41/17, BFH/NV 2019, 624 Tz. 36ff).

29

Bei festverzinslichen Wertpapieren hat der BFH hingegen angenommen, dass sich ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft erweist (BFH Urteile vom 08.06.2011 I R 98/10, BStBl II 2012, 716; vom 18.04.2018 I R 37/16, BStBl II 2019, 73). Maßgebend dafür sei, dass festverzinsliche Wertpapiere regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers habe mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit habe er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liege. Hierin hat der BFH insbesondere die Unterscheidung zur Bewertung von börsennotierten Wertpapieren gesehen (vgl. a. BFH Beschluss vom 08.02.2012 IV B 13/11, BFH/NV 2012, 963).

30

Bei nicht notierten Anteilen (z.B. GmbH-Anteilen) sei erforderlich, dass der innere Wert der Beteiligung im Nachhinein gesunken ist; Wechselkursschwankungen berechtigten grundsätzlich nicht zur Teilwertabschreibung (BFH Urteil vom 13.02.2019 XI R 41/17, BFH/NV 2019, 624 Tz. 33; BFH Urteil vom 07.05.2014 X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736 Tz. 31).

31

Die von der Klägerin weitergehend genannten Entscheidungen des BFH vom 19.01.2017 IV R 50/14 (BStBl II 2017, 456) und vom 27.09.2017 I R 62/15 (BFH/NV 2018, 620) betreffen nicht die Bewertung des Goldes, sondern die hier nicht relevante Frage der Qualifikation der Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Gold als solche aus Gewerbebetrieb oder als private Vermögensverwaltung.

32

Nach Auffassung des Senats ist auch bei der Bewertung des hier in Rede stehenden Goldes, dessen Wert an der Börse festgestellt wird, gerade angesichts der von der Klägerin betonten hohen Volatilität zur Erreichung der erforderlichen einfachen Handhabbarkeit im Besteuerungsverfahren das Abstellen auf das objektivierbare typisierte Kriterium des Börsenwerts zum Bilanzstichtag sachgerecht und erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Wert der Goldanlage nicht widerspiegelt, sind nicht ersichtlich. Auch eine der Rechtslage bei festverzinslichen Wertpapieren entsprechende Situation, dass ein gesichertes Recht besteht, am Ende der Laufzeit einen bestimmten Wert (Nominalwert) zu erhalten, liegt nicht vor.

33

Im Übrigen hat die Wertermittlung bzw. die notwendige Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung für alle Wirtschaftsgüter unabhängig von deren jeweiliger Eigenart stets auf den Bilanzstichtag zu erfolgen; etwaige Besonderheiten des Wirtschaftsguts sind allein im Rahmen der Würdigung des auf den Bilanzstichtag zu beziehenden Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 13.02.2019 XI R 41/17, BFH/NV 2019, 624 Tz. 32 für festverzinsliche Wertpapiere). Das Abstellen auf den Bilanzstichtag entspricht wie dargelegt der Logik der Abschnittsbesteuerung.

34

Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich das Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte (BFH I R 89/10 Tz. 11f, 20) für eine Teilwertabschreibung nicht erforderlich. Bei börsennotierten Werten sei - wie dargelegt - typisierend auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag zurückzugreifen und davon auszugehen, dass der Markt auch bei Kursminderungen unterhalb von 10 % die Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet habe. Allerdings seien im Interesse der gebotenen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Kursverluste unterhalb einer Bagatellgrenze von 5 % der Notierung zum Erwerbszeitpunkt außer Ansatz zu lassen (Tz. 22).

35

Zudem hat der BFH in der Entscheidung I R 89/10 (offengelassen noch im Urteil vom 26.09.2007 I R 58/06, BStBl II 2009, 294 Tz. 8) nunmehr ausdrücklich entschieden, dass die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen sog. wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände darstellen, die grundsätzlich die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht berühren (Tz. 11). Hiervon zu unterscheiden seien sog. werterhellende Erkenntnisse über bereits am Bilanzstichtag vorliegende Umstände; diese könnten auch in der Zeit bis zur Aufstellung der Bilanz gewonnen werden (Tz. 19) - d.h. ggf. erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzaufstellung, bekannt geworden sein. Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist eine reine ex-post-Betrachtung des Wertes zum Bilanzstichtag auf der Grundlage der nach dem Bilanzstichtag notierten Kurswerte nicht zulässig, sondern die Prognose aus der - ggf. aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände veränderten - Sicht des Bilanzstichtages vorzunehmen (vgl. a. BFH Urteil vom 26.09.2007 Tz. 12). Auch diese Rechtsgrundsätze zur Berücksichtigung wertbegründender bzw. werterhellender Faktoren haben unabhängig von der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsguts Gültigkeit.

36

Die von der Klägerin für den angesetzten höheren Wert zunächst angeführte Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ist damit nicht erheblich, da sie keine veränderte Bewertung bezogen auf den Bilanzstichtag zulässt. In die Prognose kann vielmehr nur die Preisentwicklung bis zum Bilanzstichtag einfließen.

37

Im vorliegenden Fall war der Goldwert per 31.12.2016 auf der Grundlage des von der Klägerin ermittelten tatsächlichen (in der Bilanz nicht angesetzten) Kurswerts von 197.480 € gegenüber den historischen Anschaffungskosten um 15,71 %, auf der Grundlage des von dem Beklagten ermittelten Kurswerts von 195.589 € um 16,52 % gesunken. Dies rechtfertigte nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze weiterhin eine Teilwertabschreibung gegenüber den historischen Anschaffungskosten, aber gerade nicht in der bisherigen Höhe, sondern nur noch in Höhe des neu ermittelten Wertes per 31.12.2016. In Höhe der Differenz zu den historischen Anschaffungskosten war eine Wertaufholung vorzunehmen.

38

Der von dem Beklagten angesetzte Wert entspricht dem sich aus den Veröffentlichungen bei finanzen.net taggenau ergebenden Kurs (1.084,32 € pro Unze) zum Börsenschluss (im Streitfall zudem dem Tagestief entsprechend). Soweit in anderen Veröffentlichungen (z.B. bei gold.de) Kurse für den jeweiligen Monat, differenziert nach Werten für den Monatsdurchschnitt (1.091,84 €), das Monatshoch (1.103,84 €) oder das Monatstief (1.081,43 €) genannt werden, spricht dies nicht gegen den von dem Beklagten angesetzten Wert, der im Übrigen den von dem Kläger in seiner Aufstellung ermittelten (aber nicht angesetzten) Kurs von 1.094,84 € (auf der Grundlage des genannten Betrags in USD von 1.151,44 und dem von dem Kläger angeführten Umrechnungskurs von 1,0517) unterschreitet.

39

Nach Auffassung des Senates ist es sachgerecht und entspricht den Grundsätzen der Bilanzierung, den Börsenwert bezogen auf den Bilanzstichtag und nicht einen von der Klägerin befürworteten Durchschnittswert vorangegangener Stichtage bzw. des gesamten Jahres anzusetzen. Da wie dargelegt in den jeweils aktuellen Börsenwert und damit auch in den Börsenwert zu dem jeweiligen Bilanzstichtag eine Prognose der Marktteilnehmer über die künftige Marktentwicklung eingeflossen ist - für die im Übrigen auch die Erkenntnisse aus vergangenen Börsenstichtagen Berücksichtigung gefunden haben dürften -, entspricht der Ansatz des Börsenwertes zum Bilanzstichtag dem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG maßgeblichen Aspekt der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer etwaigen Wertminderung. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Börsenwert per 31.12.2016 um einen im Verlauf des Jahres singulären "Ausreißer" handelte, liegen nicht vor. Dies zeigt schon der Schlusswert per 31.03.2016 von 1.082,93 €, der sich aus den den Beteiligten auszugsweise übersandten Veröffentlichungen bei finanzen.net ergibt.

40

Unentschieden bleiben kann, ob eine Wertaufholung gegenüber der vormals vorgenommenen Teilwertabschreibung zudem verlangt, dass eine Wertsteigerung von über 5 % gegenüber dem Ansatz zum letzten Bilanzstichtag eingetreten ist (vgl. Schindler in: Kirchhof EStG 19. Aufl. 2020 § 6 Rn. 107). Zum einen war dieser Prozentsatz sowohl auf Grundlage des von dem Beklagten ermittelten Wertes von 195.589,64 € als auch des Wertes von 197.480 € überschritten und betrug 11,28 % bzw. 12,36 %. Zum anderen käme eine Verböserung durch Versagung des Ansatzes eines gegenüber den historischen Anschaffungskosten geminderten Wertes im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

41

2. Die Besteuerung der Klägerin entspricht der geltenden Rechtslage bezogen auf das Einkommensteuerrecht.

42

Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das von ihr gerügte Vollzugsdefizit geltend macht, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes im Lichte des Gleichheitssatzes überzeugt, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt.

43

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 25.02.2008, 2 BvL 14/05, BStBl II 2008, 651; Beschluss vom 22.06.2005 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 591; vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.06.2018 8 K 501/17, EFG 2019, 173) verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen oder auch Lenkungsziele - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Daraus folgt eine nicht durch gesamtwirtschaftliche Erwägungen relativierbare Pflicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip. Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO grundsätzlich das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu weiter gehenden Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren. Für den Fall, dass ein gleichheitsgerechter Vollzug einer materiellen Steuernorm nicht ohne übermäßige, insbesondere unzumutbare Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung möglich wäre, müsste der Gesetzgeber zur Vermeidung einer durch entsprechende Ermittlungsbeschränkungen bedingten prinzipiellen Belastungsungleichheit auf die Erhebungsart der Quellensteuer ausweichen. Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen.

44

Die Feststellung eines strukturellen Vollzugsdefizits im verfassungsrechtlichen Sinn hängt ganz wesentlich davon ab, wieweit beim Vollzug einer bestimmten materiellen Steuernorm die Erhebungsform oder - ohne eine Besteuerung bereits an der Quelle - die Besteuerungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Massenverfahren der Finanzämter im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wieweit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind.

45

Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts dar. Jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden (vgl. BFH Beschluss vom 16.06.2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740 m.w.N.).

46

Bei der Feststellung eines strukturellen Erhebungsmangels sind auch Nachbesserungsversuche zu würdigen, welche die Finanzverwaltung nach dem Erkennen eines tatsächlichen Vollzugsdefizits ergriffen hat. Art, Ausmaß und Erfolg der Abweichung von der bisherigen Veranlagungspraxis können Hinweise dazu liefern, ob das für den Regelfall der Veranlagung zur Verfügung stehende Instrumentarium bislang nur unzureichend angewendet worden ist oder ob es sich bei den "Nachbesserungen" um Maßnahmen handelt, auf welche der normale Vollzug nicht angelegt ist und nicht angelegt sein kann (BVerfG 2 BvL 17/02 Tz. 74).

47

Ungeachtet der Frage des Vollzugsdefizits ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Besteuerung der von dem Bundesverfassungsgericht hervorgehobene weitreichende Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers auch bei der Auswahl des Steuergegenstands (vgl. BVerfG Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557 Tz. 21ff) zu beachten.

48

Bei Zugrundlegung dieser Rechtsgrundsätze vermag sich der Senat keine für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit zu bilden.

49

Nach Auffassung des Senats kann von einer prinzipiellen Verfehlung der Gleichheit des Belastungserfolgs durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens nicht ausgegangen werden.

50

Gerade mit Blick auf die Zielsetzung, die Erhebung auch beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte sicherzustellen und die Effizienz der Beitreibung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber für im Einzelnen geregelte Fallgestaltungen beschränkter Steuerpflicht die Erhebung im Wege des Steuerabzugs an der Quelle (§ 50a EStG) vorgesehen und auch nach Inkrafttreten der Regelungen zur zwischenstaatlichen Amtshilfe und der EG-Beitreibungsrichtlinie bzw. des EU-Beitreibungsgesetzes mit Modifikationen zur gemeinschaftsrechtlich notwendigen Berücksichtigung der Grundfreiheiten beibehalten (vgl. Loschelder in: Schmidt EStG 39. Aufl. 2020 § 50a Rn. 3 m.w.N.). Das auch in dem Streitjahr schon geltende EU-Amtshilfegesetz vom 26.03.2013 (BGBl I 2013, 1809) ebenso wie die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen zum Informationsaustausch (vgl. Art. 26 des OECD- Musterabkommens) und die Mitwirkungspflichten insbesondere bei Auslandssachverhalten (z.B. § 90 Abs. 2 und 3 AO) dienen der Sicherstellung der gleichmäßigen Erhebung und werden darüber hinaus durch neuere Regelungen (vgl. z.B. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBL I 2016, 3000 u.a. betr. § 90 Abs. 3 und § 138a AO n.F.) ergänzt.

51

Dafür, dass ein Vollzugdefizit bei der Besteuerung der von der Klägerin genannten internationalen Unternehmen maßgeblich auf der fehlenden korrekten Anwendung des bestehenden Rechts wie der Regelungen in § 1 AStG oder § 42 AO beruht, sieht der Senat ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass ein etwaiges Erhebungsdefizit politisch motiviert ist.

52

Die derzeitige Diskussion über die Notwendigkeit einer Umstellung des Systems der Besteuerung im Hinblick auf von international tätigen Firmen entwickelten Geschäftsmodellen steht dem nicht entgegen.

53

Es ist dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen und erscheint ungeachtet dessen als sachgerecht, Lösungen etwaiger festgestellter Defizite auf internationaler Ebene zu suchen.

54

Soweit die Klägerin ein Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit den sog. cum-ex-Geschäften anspricht, ist der Senat bezogen auf das hier allein in Rede stehende Streitjahr 2016 nicht von einem zu diesem Zeitpunkt - nach Inkrafttreten der von der Klägerin selbst angesprochenen Gesetzesänderungen (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 22.06.2011, BGBl I 2011, 1126) - anhaltenden etwaigen Vollzugsdefizit überzeugt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Presseveröffentlichungen angesprochenen nur zögerlichen gerichtlichen Aufarbeitung.

55

Soweit die Klägerin ein Vollzugsdefizit in Bezug auf die sog. Umsatzsteuerkarusselle anspricht, ist dies nicht geeignet, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf die hier allein in Rede stehende Einkommensteuer zu begründen.

II.

56

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.

57

Die Schriftsätze der Klägerin vom 04.06.2020 und vom 10.06.2020 waren nicht mehr zu berücksichtigen, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils (noch am 03.06.2020) eingegangen sind. Eine Entscheidung über die Wiedereröffnung gem. § 93 Abs. 3 S. 2 FGO war daher nicht mehr zu treffen (BFH Beschluss vom 09.06.2011 XI B 67/10, BFH/NV 2011, 1714).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen