Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 42/18

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Warnweste mit Hülle.

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Mit Schreiben vom 6. März 2017 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine neongelbe Warnweste mit Hülle (im Folgenden: die Ware). Die Weste der Größe XL besteht aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus 100 % Polyester. Sie verfügt vorne über eine durchgehende Öffnung mit einem Klettverschluss von links nach rechts (Männerkleidung), ist ärmellos mit weiten Armausschnitten mit aufgenähten ca. 5 cm breiten reflektierenden Streifen aus Geweben. An allen Rändern ist sie mit schmalen Gewirkestreifen eingefasst.

3

Die Weste befindet sich gefaltet und gerollt in einer ebenfalls neongelben, annähend zylinderförmigen Hülle aus Polyestergewirken (Länge ca. 12 cm; Durchmesser ca. 6 cm), die mit einem Reißverschluss wiederverschließbar ist. Der Reisverschlussschlitten hat als Griff ein ca. 6 cm langes, zu einer Schleife verknotendes Rundgeflecht aus Spinnstoffen. Seitlich befindet sich der Schriftzug "XXX" und eine Abbildung des xxx. Auf die Hülle entfällt ca. ein Drittel des Gesamtpreises der Ware.

4

Mit vZTA DE xxx-1 vom 13. Juli 2017 reihte der Beklagte die Ware in die Unterposition 6110 3091 KN ein als Weste aus Gewirken oder Gestrickten, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben, ein. Bei der Hülle handele es sich um eine übliche Verpackung i.S.d. AV 5 b KN, so dass diese zusammen mit der Weste und nicht separat, z.B. in die Position 4202 KN, eingereiht werde.

5

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 legte die Klägerin Einspruch gegen die vZTA ein. Weste und Hülle seien getrennt einzureihen. Die Hülle sei keine übliche Verpackung i.S.d. AV 5 b KN, weil sie die Warnweste nicht vor Verschmutzung schützen solle, wie etwa ein Polybeutel. Sie diene vielmehr dazu, die geometrische Form aufrechtzuerhalten, ohne die die Weste nicht in die dafür vorgesehene Öffnung der Türinnenseite eines XXX passe. Die an der Tasche befestigte Schlaufe werde benötigt, um die Ware aus der Innenverkleidung des Fahrzeugs zu ziehen. Ferner diene sie der Wiederverwendung der Weste.

6

Nachdem der Klägerin rechtliches Gehör gewährt worden war, begehrte sie die Einreihung der Ware als Zubehör für Kraftfahrzeuge (Unterposition 8708 9997 KN), hilfsweise als anderes Karosseriezubehör als Sicherheitsgurte (Unterposition 8708 2990 KN). Die Ware sei Zubehör i.S.d. Kombinierten Nomenklatur, da es sich um eine eigenständige Ware handele, die nicht Bestandteil der Hauptware sei. Die Weste werde nicht dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden. Die Weste erweitere den Nutzungsbereich des Fahrzeugs, weil ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die zwingend mitzuführende Warnweste nicht genutzt werden dürfe. Durch die Warnweste sei auch eine sicherere Verwendung des Fahrzeugs möglich.

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Die Ware sei ausschließlich für Personenkraftwagen bestimmt, weil die Voraussetzungen der Anmerkung 2 und 3 zu Abschnitt XVII KN erfüllt seien. Die in einer Tasche verpackte Warnweste sei nicht durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt XVII KN aus diesem Abschnitt ausgenommen. Durch das aufgedruckte Logo sei sie i.S.d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII erkennbar ausschließlich für Personenkraftwagen der Marke "XXX" bestimmt. Ferner ergebe sich die Erkennbarkeit aus der Anpassung der Form der Tasche an eine Öffnung in der Innenverkleidung des Fahrzeugs und daraus, dass Warnwesten zur Benutzung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gem. § 53 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO zwingend erforderlich seien.

8

Die Ware sei auch mit anderen als Zubehör in die Position 8708 KN eingereihten Waren vergleichbar, etwa auf Dachgepäckträgern montierte Transportboxen sowie Fußmatten für Kraftfahrzeuge.

9

Hilfsweise meint die Klägerin, dass die Tasche keine übliche Verpackung i.S.d. AV 5 b KN für die Weste sei, da die Tasche zur Verwendung der Warnweste nicht unbedingt notwendig sei. Ebenso wenig werde die Tasche üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der Warnweste genutzt. Dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 20. November 2014, C-40/14, in dem auf die Erläuterung zu AV 5 HS, (ErlKN Rn. 16.0, und 02.1) Bezug genommen werde. Außerdem handele es sich um zwei unterschiedliche Waren, nämlich Weste und Tasche, die nach eigenen Regel einzureihen seien.

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2018 (RL xxx-1) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Weste und Tasche seien gemäß der AV 5 b KN gemeinsam einzureihen. Aus der Aufzählung in der Fußnote zur AV 5 b sei erkennbar, dass es auf die Funktion "Schutz vor Verschmutzung" nicht ankomme. Die Tasche sei eine übliche Verpackung. Als Verpackung werde alles angesehen, was im weitesten Sinne der Verpackung oder Aufmachung von Waren diene, etwa eine Schlafsackhülle, eine Aufbewahrungstasche für eine Bettdecke oder ein Plastikbeutel mit Reißverschluss für Warnwesten. So sei grundsätzlich jede Art von Verpackung üblich, es sei denn, sie habe im Allgemeinen keinen oder nur einen geringfügigen selbständigen Gebrauchswert. Nicht üblich sei eine Verpackung, die aus verkaufstechnischen Gründen sehr aufwendig gearbeitet sei, wertmäßig die zu verpackende Ware übersteige oder noch anderen Zwecken als der Verpackung diene. Die hier in Rede stehende Tasche sei einfach gearbeitet und diene der Aufbewahrung der Weste. Ihr Wert liege unter dem Wert der Weste. Sie weise keine besonderen Ausstattungen auf, die darauf hindeuten könnten, dass die Ware noch zu anderen Zwecken als den der Verpackung der Weste dienen könne.

11

Zwar sei die Tasche nicht mit den Stahlbehältern für flüssige Gase oder Marmeladengläsern vergleichbar, da sie für die Aufbewahrung nicht unbedingt notwendig sei. Die unbedingte Notwendigkeit sei jedoch kein generelles Kriterium für eine übliche Verpackung. Die meisten Verpackungen seien nicht unbedingt notwendig für die Aufbewahrung der Ware (z. B. Kartonagen, Folien). Es gebe auch Verpackungen, die nicht unbedingt notwendig seien, gleichwohl aber dauerhafte Aufbewahrung dienten (Hüllen für Zelte oder Schlafsäcke).

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Nach AV 5 b Satz 2 gelte die Vorschrift nicht für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet seien. Nach den Erläuterungen zur AV 5 HS (ErlKN Rn. 16.0) seien bestimmte Metallfässer oder Behälter aus Eisen oder Stahl für komprimierte oder verflüssigte Gase nicht als übliche Verpackungen i. S. d. AV 5 b anzusehen. Diese Behältnisse stünden dabei beispielhaft für robuste, langlebige Verpackungen, die öfter und ggf. mit unterschiedlichen Waren befüllt würden und aufgrund dieser Eigenschaften dem Wirtschaftskreislauf für längere Zeit zur Verfügung stünden. Alle übrigen Behältnisse, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlören, sobald man sie als Verpackung verwende, würden als übliche Verpackungen betrachtet. Dies gelte auch für Verpackungen, die dauerhaft eine Ware aufnähmen oder die dazu dienten, eine bereits entnommene Ware anschließend wieder zu verwahren (z. B. ein Zeltsack). Die hier in Rede stehende Ware werde nur im Fall eines Unfalls oder einer Panne benötigt, was typischerweise selten vorkomme. Die Tasche besitze daher genau wie ein Polybeutel den Charakter einer Verpackung.

13

Eine Einreihung als Zubehör für Kraftfahrzeuge komme nicht in Betracht. Die Ware verbessere nicht die Verwendung der Hauptware oder erweitere ihre Nutzungsmöglichkeiten. Die Warnweste könne weder die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs steigern, noch habe sie Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs. Sie trügen danach nicht dazu bei, die Eigenschaften des zur Verwendung als Transportmittels vorgesehenen Kraftfahrzeugs zu verbessern.

14

Die Ware erweitere nicht die Nutzungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs, weil erst mit einer Weste ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen genutzt werden könne. Voraussetzung für den Betrieb eines Kfz sei die Kfz-Zulassung, nicht eine Warnweste. Die Zulassung sei wiederum nicht von einer Warnweste abhängig, sondern von einer Typengenehmigung oder einem Gutachten eines Sachverständigen nach § 21 StVZO.

15

Für die Warnweste gelte nur eine Mitführungspflicht. Bei einem Verstoß werde ein Verwarnungsgeld erhoben, und nicht etwa das Fahrzeug stillgelegt. Die Warnweste ermögliche nicht die sichere Verwendung des Fahrzeugs, sondern schütze im Fall einer Panne den Fahrer außerhalb des Fahrzeugs. Sie sei somit nicht vergleichbar mit einer fest im oder am Fahrzeug installierten und nur dort nutzbaren Komponente, wie einem Airbag.

16

Selbst wenn es sich um Zubehör handeln würde, wären die Voraussetzungen der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII KN nicht erfüllt, da die Ware nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86 bis 88 bestimmt sei. Das Logo und der Aufdruck des Markennamens auf der Tasche finde sich auf einer Vielzahl von Artikeln, wie Faltsesseln, Schildkappen, Nagellack oder Babyschnullern. Dies allein führe nicht zur ausschließlichen Verwendung in einem Kraftfahrzeug. Auch die Form der Tasche sei nicht geeignet, die Erkennbarkeit zu begründen. Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale seien Verwendung und Aufbewahrung an anderen Orten nicht ausgeschlossen. So könne die Weste mühelos in einer Handtasche oder in einem Rucksack mitgeführt werden. Warnwesten würden auch nicht nur im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug verwendet, sondern überall dort, wo es zu Unfallverhütung auf eine gute Sichtbarkeit von Personen ankomme.

17

Die Ware sei auch nicht mit anderem Zubehör der Position 8708 KN vergleichbar. Transportboxen, die in den Tarifavisen zur Position 8708 HS genannt seien (ErlKN, Rn. 21.0 bis 25.0), erweiterten die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs dahingehend, dass über den Kofferraum hinaus weiteres Gepäck befördert werden könne. Fußmatten seien in den Erläuterungen zum HS genannt (ErlKN Rn. 04.0 und 06.1). Außerdem würden sie ausschließlich im Kraftfahrzeug benutzt und nicht wie die Warnweste überwiegend außerhalb des Fahrzeugs.

18

Es gebe im Tarif keine Anhaltspunkte für eine Einreihung von Warnwesten in die Position 8708 KN. Dagegen sei mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2004, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013, eine Warnweste, die mit der hier in Rede stehenden vergleichbar sei, in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht.

19

Mit der am 6. April 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bei der Ware handele es sich um Zubehör i.S.d. Position 8708 KN. Beispiele für diesen nicht definierten Begriff seien Airbags, Fußmatten oder Transportboxen. Die Ware sei damit funktionell vergleichbar, weil sie ebenfalls im Fahrzeug mitgeführt werde und der Sicherheit von Personen diene. Die Definition des Zubehörbegriffs in der Entscheidung des EuGH C-152/10 (Unomedical), die sich auf das Kapitel 90 KN bezogen habe, sei nicht übertragbar. Dasselbe gelte für die Entscheidung Turbon International (C-250/05), die sich mit der Position 3215 KN befasst habe. Gegen eine Übertragbarkeit spreche, dass eine mit den Erläuterungen zur Position 8473 HS (ErlKN Rz. 03.0) vergleichbare Erläuterung in der Position 8708 KN fehle. Auch fehle eine mit der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 KN vergleichbare Vorschrift. Außerdem zeige der Umstand, dass Airbags, Transportboxen und Fußmatten Zubehör i.S.d. Position 8708 KN sowie Notrutschen für Luftfahrzeuge Zubehör i.S.d. Position 8803 KN seien, dass der Zubehörbegriff hier weiter sein müsse. Unter Zugrundelegung des Zubehörbegriffs der Entscheidung Unomedical wären diese Waren nämlich kein Zubehör.

20

Die Ware sei auch erkennbar ausschließlich für Pkw bestimmt i.S.d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII KN. Nicht erforderlich sei, dass das Zubehör sofort als solches erkennbar sei. Es reiche aus, wenn sich diese Erkennbarkeit aus anderen Quellen ergebe. Vorliegend ergebe sich dies aus dem Schriftzug auf der Tasche, der auf das Warnwestenfach abgestimmten Form der Tasche sowie dem Umstand, dass das Mitführen der Weste zwingende Voraussetzung für den Betrieb eines Pkw sei. Die vom Beklagten angeführten weiteren Produkte, die das Markenzeichen "XXX" trügen, seien Fanartikel und nicht für ein Kfz konzipiert.

21

Die Tasche sei zur mehrfachen Verwendung geeignet, so dass die AV 5 b KN nicht anwendbar sei. Sie sei auch nicht notwendig, da der Hauptzweck der Ware im Mitführen im Pkw liege. Dies sei auch ohne Tasche möglich. Warnwesten würden auch ohne Verpackung vermarktet. Gegen die Üblichkeit spreche auch die Schlaufe am Reißverschluss, die es ermögliche, die Ware aus dem Warnwestenfach zu ziehen. Schließlich entfielen 1/3 des Warenpreises auf die Tasche, was dagegen spreche, sie unberücksichtigt zu lassen.

22

Methodisch falsch sei es davon auszugehen, dass der EuGH als Gericht einer HS-Vertragspartei eine allgemeine Zubehördefinition der KN aufstelle, von der die HS-Vertragsparteien Ausnahmen vereinbart hätten. Vielmehr habe der EuGH die Definition des Zubehörbegriffs in der Entscheidung Unomedical unter Berücksichtigung des HS erarbeitet. Daraus folge, dass der EuGH eine andere Definition des Zubehörbegriffs für die Position 8708 KN erarbeiten würde.

23

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der vZTA DE xxx-1 vom 10. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2018 (RL xxx-1) zu verpflichten, ihr eine neue vZTA zu erteilen,
1. mit der die Ware (Warnweste und Hülle) in die TARIC-Unterposition 8708 9997 90, hilfsweise in die TARIC-Unterposition 8708 2990 90 eingereiht wird und
2. weiter hilfsweise, mit der die Warnweste in die Unterposition 6110 3091 KN und die Hülle in die Unterposition 4202 9298 KN eingereiht werden.

24

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

25

Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Es spreche nichts dagegen, die Definition von Zubehör aus der Entscheidung Unomedical auf die Position 8708 KN zu übertragen. Diese hätten die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 874/2014 für eine Reifenabdeckung, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/137 für eine Jalousie) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1168 für einen Lenkradüberzug) getan. Zwar dürften - wie die Klägerin zu Recht ausführe - Airbags bei Anwendung dieser Definition nicht in die Unterposition 7805 95 KN eingereiht werden. Diese Einreihung hätten jedoch die Vertragsparteien des HS verbindlich festgelegt.

26

Die von der Klägerin genannten Fußmatten seien in den Erläuterungen zur Position 7808 HS genannt. Diese Waren hätten einen engen Bezug zu einem Fahrzeug, was bei der hier in Rede stehenden Ware nicht der Fall sei. Auch die Transportboxen stünden in einem Bezug zum Kraftfahrzeug. Sie seien als Zubehör eingeordnet worden, nicht weil sie im Fahrzeug mitgeführt würden, sondern weil sie die Voraussetzungen des Zubehörbegriffs erfüllten. Die von der Klägerin angesprochenen Notrutschen seien kein Zubehör, sondern ein Teil einer Ware der Position 8803 HS.

27

Aus dem Umstand, dass die Ware in der Fahrzeugtür aufbewahrt werde, könne die Zubehöreigenschaft nicht abgeleitet werden. Zulassungs- oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen spielten für die zollrechtliche Beurteilung keine Rolle.

28

Jedenfalls sei die Ware nicht erkennbar hauptsächlich für Waren des Kapitels 86 bis 88 KN bestimmt.

29

Die Tasche sei nach der AV 5 b KN wie die Weste einzureihen. Üblich sei grundsätzlich jede Art von Verpackung, vorausgesetzt, sie habe im Allgemeinen keinen oder nur einen geringfügigen selbstständigen Gebrauchswert. Dies treffe auf die Tasche genauso zu wie auch Schlafsackhüllen oder Verpackungen von Bettdecken oder andere Taschen mit Reißverschluss für Warnwesten. Die Üblichkeit der Verpackung scheitere auch nicht daran, dass die Tasche besonders aufwändig gearbeitet sei. Dass die Tasche die Ware in einer bestimmten Form halte, stelle keinen eigenständigen Zweck der Tasche dar. Es sei gerade das Wesen einer Tasche, dass sie die darin enthaltene Ware in einer bestimmten Form halte.

30

Die AV 5 b Satz 2 KN führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese aus dem HS übernommene Vorschrift erlaube es den Vertragsparteien des HS, abweichende Vorschriften für mehrfach verwendbare Verpackungen zu treffen. Dies habe die EU in den Positionen 6110 oder 8708 KN nicht getan. Soweit das von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH C-40/14 anders zu verstehen sei, handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht allgemein übertragen werden könne.

...

Entscheidungsgründe

I.

31

Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO).

II.

32

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung einer vZTA, mit der die Ware in die Position 8708 KN oder hilfsweise die Weste und die Hülle separat eingereiht werden, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch gemäß Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, Unionszollkodex - UZK) auf eine solche vZTA hat (§ 101 Satz 1 FGO).

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

34

Der Verwendungszweck des Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 5). Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, a.a.O.). Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen usw. gehören grundsätzlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, juris, Rn. 9; Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 6; EuGH, Urteil vom 17. März 2005, Ikegami, C-467/03, Rn. 25).

35

Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1440, Rn. 24). Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28). Dasselbe gilt für eine Erläuterung zum HS; durch sie kann eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht "ausgewiesen" werden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, juris, Rn. 12).

36

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der Ware nicht - wie mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag geltend gemacht - um "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705" der Position 8708 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) (dazu 1.). Weste und Hülle sind auch nicht getrennt voneinander einzureihen (dazu 2.). Die Ware wurde vielmehr zutreffend in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht (dazu 3.).

37

1. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der Klage sind unbegründet. Die Einreihung der Ware in die TARIC-Unterposition 8708 9997 90 oder 8708 2990 90 kommt nicht in Betracht. Die Ware ist kein "anderes" Zubehör der Unterpositionen 8708 9997 oder 8708 2990 KN in der bei Erlass der vZTA gültigen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 (ABl. L 294, 1), die insoweit bis heute unverändert geblieben ist (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776, ABl. L 280, 1).

38

Die Ware ist kein Zubehör im Sinne der Position 8708 KN.

39

a) Hierbei kann dahinstehen, ob der vom EuGH für andere Positionen entwickelte Zubehörbegriff (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Rn. 29; Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C-547/13, Rn. 69; Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, Rn. 51) auch für die Position 8708 KN gilt und - falls dies zutreffen sollte - ob die Ware diese Voraussetzungen erfüllen würde.

40

b) Die Ware erfüllt nämlich nicht die Anforderungen der Anmerkung 3 Satz 1 zu Abschnitt XVII KN. Danach ist nur solches Zubehör Zubehör i.S.d. der Kapitel 86 bis 88 KN, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieser Kapitel bestimmt ist. Zwar hat die Klägerin zurecht darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH die Erkennbarkeit nicht davon abhängt, dass der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle die Bestimmung der Ware ohne besondere Sachkunde visuell wahrnehmen kann. Es genügt vielmehr, wenn ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln dazu in der Lage ist (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 8). Diese Erkenntnis - auch dies stellt der BFH ausdrücklich fest (a.a.O.) - muss jedoch auf der Grundlage der "objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware" erfolgen. Dies deckt sich mit dem oben beschriebenen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, nach dem die Zweckbestimmung nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn sie in den Wareneigenschaften angelegt ist.

41

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Keine der Wareneigenschaften lässt erkennen, dass die Ware auch nur hauptsächlich für Waren der Kapitel 86 bis 88 KN verwendet wird. Verpackt in der Hülle hat die Ware eine zylindrische Form, die für sich betrachtet keinerlei Bezug zu einem Kraftfahrzeug herstellt. Diese Form erlaubt nämlich Aufbewahrung und Transport an jedem anderen Ort, sei es in einer Trage- oder Bekleidungstasche, einem Schrank oder einem Regal. Wenn eine Ware mit einer generischen Form allein deshalb erkennbar zur Verwendung in einem Kraftfahrzeug bestimmt wäre, weil sie sich in einen eigens dafür vorgesehenen Ablageort im Kraftfahrzeug einfügt, hätte dies die - unmöglich vom Zolltarif beabsichtigte - Folge, dass etwa Taschenlampen, Lippenstifte, Datenträger oder Smartphones deshalb zum Zubehör von Kraftfahrzeugen würden, weil Fahrzeughersteller einen speziellen Ablageort für diese Waren in ihren Fahrzeugen entworfen haben.

42

Das Logo und der Markenname des Kfz-Herstellers, der sich auf der Hülle befindet, stellen keine objektiven Wareneigenschaften dar, die die hauptsächliche Verwendung für Waren der Kapitel 86 bis 88 KN begründen. Dies kann schon deshalb nicht sein, weil die Ware jenseits der Mitführungspflicht in einem Kfz zahlreiche typische Anwendungsgebiete hat (Zweiradfahrer, Ordner, Jagdteilnehmer, Baustellen). Somit ist die Hülle auch ein Werbeträger. Aus diesem Grund ist es zollrechtlich auch unerheblich, ob es eine straßenverkehrsrechtliche Mitführungspflicht für Warnwesten gibt.

43

Schließlich ist die Schlaufe am Griff des Reißverschlussschlittens kein objektives Merkmal, das auf eine Verwendung in einem Kfz hinweist. Sie ermöglicht in erster Linie das einfache Öffnen des Reißverschlusses. Es gibt viele Bekleidungsstücke, bei denen der Griff des Reißverschlussschlittens verlängert ist, um das Bedienen des Reißverschlusses, etwa mit Handschuhen, zu erleichtern.

44

2. Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg. Weste und Hülle sind gemäß der AV 5 b Satz 1 KN gemeinsam einzureihen. Da die Weste zu Recht (siehe 3.) in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht wurde, kann die Hülle nicht in eine andere Unterposition eingereiht werden.

45

a) Die AV 5 a KN ist nicht anwendbar, da die Hülle nicht "besonders gestaltet" ist, um die Weste aufzunehmen. Sie hat vielmehr eine einfache zylindrische Form. Wenn überhaupt, ist die Hülle besonders gestaltet, um in der Innenverkleidung eines bestimmten Kfz-Modells untergebracht zu werden. Dies sieht man der Hülle jedoch nicht an (siehe oben 1.).

46

b) Die Hülle ist gemäß der AV 5 b Satz 1 KN wie die Weste einzureihen. Nach dieser Vorschrift sind andere als die in der AV 5 a KN genannten Verpackungen, die für die darin enthaltenen Waren üblich sind, wie die darin enthaltenen Waren einzureihen. Nach der Fußnote zur AV 5 b KN gelten als Verpackungen insbesondere äußere Behältnisse und Umhüllungen. Um eine derart übliche Verpackung handelt es sich bei der Hülle. Wie der Beklagte dargelegt hat, werden Warnwesten nicht nur in dünnen Kunststoffbeuteln angeboten, sondern auch in wiederverwendbaren Hüllen aus Gewebe (S. 8 der Einspruchsentscheidung). Die vorliegende Hülle mag teurer sein als ein einfacher Kunststoffbeutel. Gleichwohl hält sie sich noch im üblichen Rahmen, weil sie aus einem ähnlichen Material wie die Weste besteht und nicht aufwendig verarbeitet ist. Die Hülle ist vergleichbar mit der Hülle eines Schlafsacks, eines Zeltes, eines Schirmes oder einer Steppdecke (vgl. S. 8 der Einspruchsentscheidung). Im Übrigen weist die Hülle keine besonderen Eigenschaften auf, die sie von einer anderen handelsüblichen Hülle aus Gewebe objektiv unterscheidet.

47

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/14 (Urteil vom 20. November 2014, Utopia, C-40/14) führt zu keiner anderen Einschätzung. In Rn. 40 der Entscheidung werden zunächst lediglich die beiden Fallgruppen genannt, bei denen eine übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b KN vorliegt. Dies ist (1) eine Verpackung, die für die Verwendung der fraglichen Ware unbedingt notwendig ist, oder (2) eine Verpackung, die "üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin enthaltenen Waren genutzt" wird. Der EuGH verneint, dass die Käfige zum Transport lebender Labortiere eine übliche Verpackung seien, weil diese zwar möglicherweise üblicherweise für den Lufttransport dieser Tiere verwendet würden, sie aber nicht in diesen Käfigen vermarktet und verwendet würden. Eine vergleichbare Problematik stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die hier in Rede stehenden Hüllen werden sowohl zum Transport als auch zur Vermarktung und Verwendung der Ware genutzt; hierbei gehört das Lagern der Ware auch zu ihrer Verwendung.

48

c) Die Anwendung der AV 5 b Satz 1 KN ist im vorliegenden Fall nicht durch die AV 5 b Satz 2 KN ausgeschlossen. Nach der AV 5 b Satz 2 KN gilt die AV 5 a Satz 1 KN nicht verbindlich für Verpackungen, die "eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind".

49

aa) Die AV 5 b Satz 2 KN hat keinen Regelungsgehalt, der bei einer Einreihungsentscheidung einer mitgliedstaatlichen Zollbehörde zu beachten wäre. Diese Vorschrift gibt den Text der AV 5 b Satz 2 HS wieder. Sie richtet sich an die Vertragsparteien des HS-Übereinkommens und stellt ihnen frei, bei der Umsetzung des HS-Übereinkommens in das jeweilige nationale Recht die AV 5 b Satz 1 HS zu beachten. Den HS-Vertragsparteien ist es damit völkerrechtlich erlaubt, Mehrwegverpackungen nicht wie die darin verpackte Ware einzuordnen, auch wenn es sich um eine übliche Verpackung handelt. Auf den Einzelfall anwendbare Einreihungsregeln enthält die Vorschrift nicht. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die AV 5 b Satz 1 KN auf die hier in Rede stehende Ware angewandt werden kann, ist damit nicht die AV 5 b Satz 2 KN. Entscheidend ist vielmehr, ob außerhalb der AV 5 KN in der KN Regelungen getroffen wurden, die die Anwendung der AV 5 b Satz 1 KN ausschließen. Dies ist nicht geschehen.

50

bb) Selbst wenn die AV 5 Satz 2 KN unmittelbar für die Einreihung relevant wäre, würde die hier in Rede stehende Hülle tatbestandlich nicht von ihr erfasst werden. Die Hülle ist nämlich nicht zur "mehrfachen" Verwendung im Sinne dieser Vorschrift geeignet. Der in der deutschen Fassung der Erläuterung verwendete Begriff der "mehrfachen" Verwendung ist im Sinne einer wiederholten Verwendung zu verstehen. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung der AV 5 b KN im Lichte der AV 5 b HS. Die englische und französische Fassung der AV 5 b Satz 2 HS sprechen von "clearly suitable for repetitive use" bzw. "susceptibles d'être utilisés valablement d'une façon répétée". Das Wort "repetitive" bzw. das gleichbedeutende "repetitous" bedeuten, "characterized or marked by repetition" (www.merriam-webster.com/dictionary/repetitious) und das Wort "répété" bedeutet "Qui se produit en série. Des coups répétés." (https://dictionnaire.lerobert.com/definition/repete). Im Lichte dieser allein verbindlichen Sprachfassungen der AV 5 b HS, deren Umsetzung auch die deutsche Fassung der AV 5 b Satz 2 KN dient, gilt die Vorschrift damit nur für Verpackungen, die eindeutig zur wiederholten Verwendung geeignet sind. Hieraus und aus der Erläuterung IV) zur AV 5 HS (ErlKN Rn. 16.0), nach der als Beispiele für Verpackungen zum wiederholten Gebrauch Metallfässer und Behälter aus Eisen oder Stahl für komprimierte oder verflüssigte Gase genannt werden, wird deutlich, dass es sich um Mehrwegverpackungen handelt, also solche, die wiederholt mit neuen Waren desselben Typs (z. Bsp. Bier oder Gase) befüllt werden.

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Hierzu passt es, dass in der Erläuterung zur AV 5 b KN (ABl. 2019 C 119, 11) "Verpackungen, die üblicherweise für die Vermarktung von Getränken, Marmeladen, Senf, Gewürzen usw. verwendet werden, [...] wie die Waren einzureihen sind, die sie enthalten, auch wenn sie offensichtlich wiederholt verwendet werden können." Auch hierbei kann es sich nur um Mehrwegverpackungen handeln, da die genannten Lebensmittel typischerweise deshalb aus dem Verpackungen entnommen werden, um sie zu konsumieren.

52

Vorliegend geht es nicht um eine Mehrwegverpackung, sondern um eine Verpackung, die so beschaffen ist, dass die Ware, mit der sie verkauft wird, mehrfach aus der Verpackung entnommen und wieder hineingesteckt werden kann, ohne dass die Verpackung zerstört wird. Eine solche Verpackung ist - wie dargelegt - von der AV 5 b Satz 2 KN nicht erfasst.

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3. Die Ware wurde mit der angegriffenen vZTA zutreffend in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht.

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a) Die Weste wurde zutreffend in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht, da sie die objektiven Eigenschaften einer solchen Ware aufweist. Dies ergibt sich außerdem aus einer entsprechenden Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2004 (ABl. L 283, 9), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 (ABl. L 130, 1). Mit dieser Verordnung wurde eine Warnweste, die hinsichtlich der einreihungsrelevanten Kriterien mit der vorliegenden Ware nahezu identisch ist, in die Unterposition 6110 3091 KN eingereiht.

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b) Die Hülle ist - wie dargelegt - als Verpackung wie die in ihr enthaltene Ware einzureihen.

III.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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