Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 158/18

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt den Erlass von Antidumpingzoll und Ausgleichszoll.

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Die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, ..., meldete mit Zollanmeldung vom 28. Februar 2017 500 Stück Solarmodule (Fotovoltaikmodule) aus China mit der Handelsbezeichnung "XXX" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und gab dabei als Warenbezeichnung "Mono-kristalline Solar Module 50 W mit Ausgangsspannung von höchstens 50 V, ausschließlich zur Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen" und die Warennummer 8541 4090 100 (lichtempfindliche Halbleiterbauelemente ; Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind) an. Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (im Folgenden: BWZ), Dienstort B, eine bei einer Beschaffenheitsbeschau entnommene Probe der Einfuhrware untersucht und mit Einreihungsgutachten vom 19. Juli 2017 festgestellt hatte, dass die Ware unter die Codenummer 8541 4090 210 (lichtempfindliche Halbleiterbauelemente ; andere als unter 8541 4090 100 genannt; Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium; Versand aus der Volksrepublik China) einzureihen sei, setzte der Beklagte gegen die Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 abschließend 5.103,62 EUR Antidumpingzoll und 1.099,09 EUR Ausgleichszoll fest.

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Den am 28. September 2017 per E-Mail eingelegten Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 mit dem Begehren, die Ware der Warennummer 8541 4090 100 zuzuweisen und die Festsetzung der Einfuhrabgaben zu stornieren, wertete der Beklagte im Hinblick auf die bereits verstrichene Einspruchsfrist als Antrag auf "Erstattung" der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 festgesetzten Einfuhrabgaben.

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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab mit der Begründung, dass eine Anfrage beim BWZ ergeben habe, dass die Ware einen Laderegler enthalte und sowohl Batterien laden als auch direkt Geräte speisen könne, so dass die Warennummer 8541 4090 100, die verlange, dass die Ware ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät bestimmt sei, nicht einschlägig sei.

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Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass ein Laderegler nicht vorhanden sei und die Ware ausschließlich zur Ladung von Batterien mit Systemspannung von 12 V und 24 V verwendet werde. Der Gesetzgeber habe die Kleinanlagen aus dem Antidumpingbereich ausnehmen wollen. Das Hauptzollamt C habe der Klägerin die Auskunft erteilt, dass die Ware in die Zolltarifnummer 8541 4090 100 einzureihen sei.

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Der Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des BWZ, Dienstort D, ein, das nach Anforderung näherer Angaben und Unterlagen der Klägerin zu der Einfuhrware in seinem Gutachten vom 22. August 2018 zu dem Ergebnis kam, dass die Ware in die Codenummer 8541 4090 210 einzureihen sei.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe das Fotovoltaikmodul aus 36 monokristallinen Siliciumzellen und besitze eine Ausgangsgleichspannung von 18 V und eine Ausgangsleistung von 50 W. Auf der Rückseite sei es mit einer "Junctionbox" mit elektrischem Plus- und Minuspol sowie einer Bypassdiode ausgestattet, mit einem Anschluss für Kabel mit 2 x 2,5 mm². Fotovoltaikmodule würden als lichtempfindliche Halbleiterbauelemente vom Wortlaut der Position (KN) 8541 erfasst, dies gelte auch für solche, die mit einer Bypassdiode ausgestattet seien. Innerhalb der Position 8541 seien sie der Unterposition 8541 4090 zuzuweisen. Eine Einreihung in die Codenummer 8541 4090 100 scheide aus, da die Fotovoltaikmodule keiner der zum maßgeblichen Zeitpunkt dort ausschließlich erfassten Warengruppen 1. - 4. zuzuordnen seien. Die Module entsprächen nicht der Warengruppe 1 ("Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen"), da sie aus mehr als sechs Zellen bestünden, nicht der Warengruppe 2 ("Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte"), da sie aus kristallinem Silicium gefertigt seien, und nicht der Warengruppe 3 ("Fotovoltaikprodukte als kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte intergiert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt werden"), da sie nicht bereits in Elektrogeräten integriert seien. Auch die Bedingungen der Warengruppe 4 ("Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind") würden durch das strittige Fotovoltaikmodul nicht erfüllt. Zwar besitze das einzelne Fotovoltaikmodul eine Ausgangsspannung von nicht mehr als 50 V und eine Ausgangsleistung von nicht mehr als 50 W, aber es sei nicht ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt. Technisch könnten Fotovoltaikmodule grundsätzlich beliebig oft parallel bzw. in Reihe zusammengeschaltet werden. Es sei lediglich notwendig, einen an die durch den Zusammenschluss der Module erhöhte Leistung angepassten Laderegler anzuschließen. Bei der Parallelschaltung bleibe die gesamte Spannung konstant, der Strom (in Watt) und die Stromstärke (in Ampere) addierten sich jedoch bei Anschluss weiterer Module. Bei der Reihenschaltung addierten sich die Spannungen der einzelnen Solarmodule, die Stromstärke bleibe gleich und die Gesamtleistung errechne sich aus dem Produkt der addierten Spannung und der (gleichbleibenden) Stromstärke. Aufgrund ihres technischen Aufbaus könnten die strittigen Fotovoltaikmodule in Reihe bzw. parallel zusammengeschaltet werden und dadurch ohne weiteres, je nach Art des Zusammenschaltens, mehr als 50 V bzw. mehr als 50 W erzeugen und damit auch in Systemen, die eine Ausgangsspannung von mehr als 50 V bzw. eine Ausgangsleistung von mehr als 50 W besäßen, eingesetzt werden. Beispielsweise ergäben sich bei einer Verschaltung von drei Modulen in Reihe eine Spannung von 54 V und eine Gesamtleistung von 150 W, bei einer parallelen Verschaltung von zwei Modulen eine Spannung von 18 V und eine Gesamtleistung von 100 W. Auch hinsichtlich seiner mechanischen Eigenschaften (Form, Abmessungen, Standardaufbau, Anschluss) sei das strittige Fotovoltaikmodul nicht erkennbar ausschließlich für die unmittelbare Verwendung als Batterieladegerät in einem bestimmten System gefertigt, sondern könne für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden. Die strittigen Fotovoltaikmodule seien deshalb zum maßgebenden Zeitpunkt als Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium, mit Versand aus der Volksrepublik China in die Codenummer 8541 4090 210 einzureihen. Waren des KN-Codes ex 8541 4090 (TARIC-Code 8541 4090 21) hätten gemäß der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, 1, m. spät. Änd.) - im Folgenden: DVO (EU) Nr. 1238/2013 - einem Antidumpingzollsatz von 53,4 %, auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, unterlegen. Die Waren seien nicht von einem der in Artikel 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1238/2013 genannten Unternehmen hergestellt worden und es habe sich nicht um Erzeugnisse gehandelt, die gemäß Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabs. DVO (EU) Nr. 1238/2013 aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen gewesen seien. Ferner hätten die Einfuhrwaren einem Ausgleichszoll in Höhe von 11,5 % gemäß der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, 66, m. spät. Änd.) - im Folgenden: DVO (EU) Nr. 1239/2013 - unterlegen. Die Waren seien nicht von einem der in Artikel 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1239/2013 genannten Unternehmen hergestellt worden und es habe sich nicht um Erzeugnisse gehandelt, die gemäß Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabs. DVO (EU) Nr. 1239/2013 aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen gewesen seien. Die vorgenannten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen seien bis zum Abschluss der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft geblieben.

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Mit ihrer am 19. Dezember 2018 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Formulierung der vom Antidumping- und Ausgleichszoll ausgenommenen Waren gemäß Warengruppe 4 mit dem Wort "ausschließlich" sei nicht praxisgerecht, sondern vielmehr weltfremd. Fast alle Kunden verwendeten die strittigen 50 Wp Module für die Ladung von Batterien in Kleingartenanlagen, Wochenendhäusern, Camping, Caravan und sonstigen Freizeitanwendungen. Nahezu fast ausschließlich würden diese Module in 12 V-Systemen zur Ladung von Batterien eingesetzt, in wenigen Fällen auch in 24 V-Systemen. Meistens kauften die Kunden nur ein Modul, manchmal auch zwei Module, die dann parallel oder in Serie verschaltet würden. Grundsätzlich könne man mit jedem Solarmodul große Netzanlagen aufbauen, doch das würde mit Modulen unter 250 Wp niemand machen, da die Verbindung der dann wesentlich zahlreicheren Module zu aufwändig und zu teuer sei. Die zahlreichen Importe der leistungsfähigen Großmodule ab ca. 200 Wp aus China seien der Grund für die Antidumpingzölle gewesen, die kleinen Module hätten keine Rolle gespielt. Keiner sei so unvernünftig und baue mit 50 Wp Modulen eine Netzanlage mit mehreren kWp Leistung. Auch könne man mit den strittigen Modulen direkt eine 12 V Lampe zum Leuchten bringen, wenn die Sonne scheine, aber das mache keinen Sinn. Die Module würden auch nicht für die Netzeinspeisung verwendet, weil es keinen Sinn mache. Im Rahmen eines vor dem Finanzgericht D geführten Rechtsstreit habe das seinerzeit beklagte Hauptzollamt ihrem, der Klägerin, Begehren durch Abhilfe entsprochen, indem kein Antidumpingzoll für von ihr importierte Energiesparlampen für Niedervolt mehr geltend gemacht worden sei, weil es sich nicht um antidumpingpflichtige Wechselstromlampen, sondern um Energiesparlampen, die ausschließlich mit Gleichstrom betrieben werden könnten, gehandelt habe. Eine vergleichbare Lösung sei auch im vorliegenden Fall wünschenswert.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2018 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28. September 2017 Antidumpingzoll in Höhe von 5.103,62 EUR und Ausgleichszoll in Höhe von 1.099,09 EUR zu erlassen.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Auch wenn dies laut Aussage der Klägerin nicht der Hauptverwendung des Moduls entspreche, könnten mehrere der streitgegenständlichen Fotovoltaikmodule aufgrund ihres technischen Aufbaus in Reihe bzw. parallel zusammengeschaltet werden und dadurch ohne weiteres je nach Art des Zusammenschaltens auch als Batterieladegeräte in Systemen mit einer Spannung von mehr als 50 V bzw. einer Leistung von mehr als 50 W eingesetzt werden. Ebenso sei nach Angaben der Klägerin grundsätzlich eine Verwendung zum direkten Betrieb von 12 V Geräten auch ohne Batterie möglich. Zudem gäben die mechanischen Eigenschaften des Moduls (Form, Abmessungen, Standardaufbau, Anschluss) keinen Hinweis darauf, dass das Modul erkennbar für die Verwendung in einer bestimmten Ware oder in einem bestimmten System vorgesehen sei. Objektiv sei das Fotovoltaikmodul somit nicht ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W bestimmt. Der von der Klägerin gerügte Begriff "ausschließlich" finde sich im dem jeweiligen Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1238/2013 und Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1239/2013 wieder und sei so in den TARIC-Code 8541 4090 100 übernommen worden. Auch ein Vergleich mit der englischen und französischen Sprachfassung der Verordnungen bestätige dies. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien sog. "kleine Module" grundsätzlich auch Gegenstand der Antidumping- bzw. Ausgleichszollregelung. Die DVO (EU) Nr. 1238/2013 und die entsprechende vorbereitende Maßnahme, die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - im Folgenden VO (EU) Nr. 513/2013 - bezeichneten derartige Erzeugnisse als "Solarladegeräte". Gemäß dem 47. Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 513/2013 habe eine interessierte Partei den Ausschluss von ausschließlich zur Ladung von 12 V-Batterien bestimmten Solarpaneelen verlangt mit der Begründung, dass sie eine andere Endverwendung aufwiesen als die Module für den Netzanschluss, weil sie eine viel niedrigere Spannung erzeugten und daher für den Netzanschluss nicht geeignet seien. Zudem sei auf den 48. Erwägungsgrund hinzuweisen, nach dem Solarladegeräte mit mehr als sechs Zellen, die ausschließlich zur Ladung von Batterien bestimmt seien, dieselben grundlegenden Eigenschaften und dieselbe Leistung aufwiesen wie die Module für den Netzanschluss und an das Netz angeschlossen werden könnten, weil die niedrigere Spannung sich durch größere und/oder mehr Zellen leicht ausgleichen lasse, so dass zum Laden von Batterien bestimmte Module, die aus mehr als sechs Zellen bestünden, unter die Definition der betroffene Ware fielen. Aus den Erwägungsgründen 61 bis 64 der DVO (EU) Nr. 1238/2013 sei ersichtlich, dass die Definition für diesen Warenkreis in dieser Verordnung eine Ergänzung erfahren habe. Ein Vergleich des Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 513/2013 mit dem des Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bezüglich der Warentypen, die aus der Definition der betroffenen Waren ausgenommen seien, zeige die Ergänzung der Definition. Es werde deutlich, dass die von der Klägerin als "kleine Module" bezeichneten Waren sehr wohl von der Regelung der DVO (EU) Nr. 1238/2013 erfasst würden. Gleiches gelte für die DVO (EU) Nr. 1239/2013.

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Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 4. November 2020 hat die Klägerin weiter vorgetragen, indem sie ihr Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung vertieft und unter Verweis auf eine Artikel-Kunden-Kartei betont, dass alle verkauften Module ausschließlich zur Ladung von 12 V-Batterien eingesetzt worden seien, und man zum Aufbau einer Netzverbundanlage von 3 kWp wegen der hohen Eingangsspannung der Netzwechselrichter mindestens 3 x 20 Module installieren müsste, was keinen Sinn mache.

...

Entscheidungsgründe

I.

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Das - ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses - erfolgte schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, da es sich ausschließlich auf bereits in der mündlichen Verhandlung erörterte Sach- und Rechtsfragen bezieht und keine weitere Aufbereitung des entscheidungserheblichen Streifstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig erscheinen lässt.

II.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 erhobenen und - nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung noch nicht von der Klägerin gezahlten - Einfuhrabgaben.

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Die Voraussetzungen für einen Erlassanspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a), 117 Abs. 1, 1. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.) - Unionszollkodex, im Folgenden: UZK - liegen nicht vor. Danach werden Einfuhrabgaben - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 121 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) UZK - insoweit erlassen, als der der ursprünglichen Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt. Vorliegend übersteigt der Betrag der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 1. August 2017 festgesetzten Zollschuld den aufgrund der Überführung der streitgegenständlichen Solarmodule in den zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 UZK durch die Klägerin zu entrichtenden Betrag indes nicht.

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Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Antidumpingzolls in Höhe von 5.103,62 EUR und eines Ausgleichszolls in Höhe von 1.099,09 EUR lagen bei dem dem streitgegenständlichen Erlassbegehren zugrunde liegenden Einfuhrvorgang vor.

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Die streitgegenständlichen Solarmodule unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1238/2013 und einem Ausgleichszoll gemäß Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1239/2013.

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Es wird nach Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1238/2013 ein endgültiger Antidumpingzoll und nach Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 1239/2013 ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt jeweils auf die Einfuhren u.a. von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium, die u.a. unter dem KN-Code ex 8541 4090 (Taric-Code 8541 4090 21) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.

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Die genannten Durchführungsverordnungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einfuhr der streitgegenständlichen Solarmodule am 28. Februar 2017 anwendbar, insbesondere blieben die darin bestimmten Antidumping- und Ausgleichszollmaßnahmen trotz der zwischenzeitlichen Auslauf- und teilweisen Interimsüberprüfungen der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vom 5. Dezember 2015, ABl. C 405/8, die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vom 5. Dezember 2015, ABl. C 405/9, und die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ABl. C 405/10) bis zum Abschluss der Überprüfungen in Kraft und wurden schließlich erst durch das Inkrafttreten der - inhaltlich vergleichbaren - Antidumping- und Ausgleichszollmaßnahmen der Nachfolgedurchführungsverordnungen abgelöst (vgl. die am 4. März 2017 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung, ABl. L 56, 131, und die am 4. März 2017 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 56, 1).

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Bei der eingeführten Ware handelt es sich unstreitig um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium, die - als lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) im Sinne der Position (KN) 8541 und als andere (als in Unterposition 8541 4010 genannte) Waren im Sinne der Unterposition 8541 4090 - unter dem KN-Code ex 8541 4090 eingereiht werden und damit unter die Definition der betroffenen Ware im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 DVO (EU) Nr. 1239/2013 fallen. Die eingeführten Solarmodule haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die eingeführten Solarmodule unter einen der in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 DVO (EU) Nr. 1239/2013 unter Spiegelstrichen 1 bis 4 genannten Warentypen, die aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen sind, fallen.

22

Vorliegend allein in Betracht kommender aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommener Warentyp sind die unter Spiegelstrich 4 genannten Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

23

Die streitgegenständlichen Solarmodule sind indes keine Module oder Paneele in dem vorstehend genannten Sinne. Zwar verfügen sie über eine Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und eine Ausgangsleistung von höchstens 50 W. Sie sind jedoch nicht ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt. Die Klägerin verweist darauf, dass die Solarmodule von ihren Kunden fast ausschließlich einzeln gekauft und eingesetzt und ausschließlich dazu verwendet würden, um 12 V-Batterien oder ggf. auch Batterien in 24 V-Systemen im Rahmen von Freizeitanwendungen wie Kleingartenanlagen, Wohnwagennutzung usw. zu laden.

24

Entscheidend in Bezug auf die hier in Rede stehende Warengruppe ist jedoch nicht, wie die eingeführten Solarmodule mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W im Regelfall oder im konkreten Einzelfall durch die Käufer der Ware tatsächlich verwendet werden, sondern ob die Solarmodule mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W ausschließlich zu der in der Warengruppe genannten Verwendung, also ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen, bestimmt sind. Damit kommt es allein darauf an, ob die objektiven Warenmerkmale der Solarmodule eine ausschließliche unmittelbare Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit höchstens 50 V Gleichspannung und höchstens 50 W Leistung zulassen.

25

Diese Auslegung des Bedeutungsinhalts der in Rede stehende Warengruppe ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnungen als auch aus der aus den Erwägungsgründen der Durchführungsverordnungen erkennbar werdenden Zielsetzung, die von den Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen betroffene Ware nur in einem engen Umfang durch bestimmte ausgenommene Warengruppen einzugrenzen.

26

Der Wortlaut stellt gerade nicht allein darauf ab, dass es sich um Module oder Paneele mit einer bestimmten maximalen Ausgangsspannung und einer bestimmten maximalen Ausgangsleistung handelt, sondern verlangt darüber hinaus, dass die Module und Paneele ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind. Bereits daraus wird erkennbar, dass - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht jedes Solarmodul mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W als "kleines Modul", mag es auch typischerweise nur für entsprechende Einzelanwendungen mit begrenzter Spannung und Leistung genutzt werden, von der betroffenen Ware ausgenommen sein soll. Zudem ergibt sich aus dem Wort "ausschließlich", das übrigens entsprechend auch in der englischen und in der französischen Sprachfassung der Durchführungsverordnungen vorhanden ist ("solely for direct use as battery chargers in systems with the same voltage and power characteristics" bzw. "uniquement pour usage direct en tant que chargeurs de batterie dans des systèmes présentant les mêmes caractéristiques de tension et de puissance"), dass, wenn die Module oder Paneele - außer zu einer unmittelbaren Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen - auch dazu geeignet sind, entweder unmittelbar als Batterieladegerät in Systemen mit anderen, also höheren Spannungs- und Leistungsmerkmalen, oder zu anderen Zwecken als unmittelbar als Batterieladegerät verwendet zu werden, eine Zuordnung zu der ausgenommenen Warengruppe zwingend ausscheiden muss. Denn in einem solchen Fall sind die Solarmodule wegen ihrer grundsätzlich auch anderweitigen Verwendbarkeit zwangsläufig nicht ausschließlich für die bei der ausgenommenen Warengruppe genannte Verwendung bestimmt, auch wenn die genannte Verwendung der im Regelfall getätigten Verwendung entsprechen sollte.

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Dies wird auch durch die vom Unionsgesetzgeber verfolgte Zielsetzung, nur eng begrenzte Warengruppen von der von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Ware auszunehmen, bestätigt.

28

Wie sich aus einem Vergleich der VO (EU) Nr. 513/2013, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium mit Ursprung oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt wurde, mit der DVO (EU) Nr. 1238/2013, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium mit Ursprung oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt wurde, ergibt, ist der Katalog der ausgenommen Warentypen um die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 DVO (EU) Nr. 1238/2013 unter dem Spiegelstrich 4 genannte Warengruppe erweitert worden. Hintergrund dieser Erweiterung war, wie sich aus den Erwägungsgründen der DVO (EU) Nr. 1238/2013 ergibt, dass interessierte Parteien nach der vorläufigen Untersuchung anmerkten, dass die Definition der - nach der VO (EU) Nr. 513/2013 bereits ausgenommenen und auch in der DVO (EU) Nr. 1238/2013 unverändert ausgenommenen - Warentypen der "Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen" und der "Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird" jeweils zu eng gefasst seien und auf Waren mit einer ähnlichen Funktion, z.B. von ähnlicher Größe mit einer größeren Zahl kleinerer Zellen, bzw. auf Solarkomponenten, die in Elektrogeräte integriert würden, ausgedehnt werden müssten (vgl. Erwägungsgründe Nr. 61 bis 62 der DVO (EU) Nr. 1238/2013). Nachdem die Prüfung dieser Einwände zunächst ergab, dass es eher angebracht ist, ein Ausschlusskriterium für solche Waren auf der Grundlage einer bestimmten internationalen technischen Norm für Anwendungsklassen mit begrenzter Spannung und Anwendungen mit begrenzter Leistung hinzuzufügen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 63 der DVO (EU) Nr. 1238/2013), wurde es nach Eingang weiterer Stellungnahmen letztlich für angemessener gehalten, den Ausschluss für solche Waren auf der Grundlage der Ausgangsspannung und der Ausgangsleistung in der im Spiegelstrich 4 getroffenen Formulierung festzulegen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 64 der DVO (EU) Nr. 1238/2013). Dass damit im Ergebnis eine nur eng umgrenzte Ausweitung der von der betroffenen Ware ausgenommenen Warentypen vorgenommen werden sollte, lässt sich daran erkennen, dass letztlich nur solche Solarmodule und -paneele zusätzlich von der betroffenen Ware ausgenommen werden sollten, die - vergleichbar den bereits ausgenommenen Warentypen - entweder ähnlich klein und in der Anwendung stark begrenzt wie die "Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen" sind oder die, ohne bereits dauerhaft in ein Elektrogerät integriert zu sein, einen vergleichbaren Anwendungsbereich haben wie "Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird". Demgegenüber sollten keine Solarmodule und -paneele aus der betroffenen Ware ausgenommen werden, die grundsätzlich auch für die Stromversorgung in Systemen - seien es nun Batterieladesysteme, direkte Stromverbraucher oder in Form des Anschlusses an das Stromnetz (Netzeinspeisung) - mit höheren Spannungs- und Leistungsmerkmalen als 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W verwendet werden können.

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Dieses Ergebnis wird auch unterstrichen durch die Erwägungsgründe der VO (EU) Nr. 513/2013. Im Rahmen der seinerzeitigen Untersuchung verlangte eine interessierte Partei den Ausschluss von ausschließlich zur Ladung von 12 V-Batterien bestimmten Solarpaneelen mit der Begründung, dass sie eine andere Endverwendung aufwiesen als Module für den Netzanschluss, weil sie eine viel niedrigere Spannung erzeugten und daher für den Netzanschluss nicht geeignet seien (Erwägungsgrund Nr. 47 der VO (EU) Nr. 513/2013). Der Verordnungsgeber ging jedoch davon aus, dass Module mit mehr als sechs Zellen, die ausschließlich zur Ladung von Batterien bestimmt sind, dieselben grundlegenden Eigenschaften und dieselbe Leistung aufweisen wie die Module für den Netzanschluss, weil dieser Typ von Modulen trotz der niedrigeren Leerlaufspannung an das Netz angeschlossen werden kann, weil sich die niedrigere Spannung durch größere und/oder mehr Zellen leicht ausgleichen lässt, und daher zum Laden von Batterien bestimmte Module, die aus mehr als sechs Zellen bestehen, unter die Definition der betroffenen Ware fallen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 48 der VO (EU) Nr. 513/2013). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat sich durch Aufnahme des ausgenommenen Warentyps in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1238/2013 nichts geändert, anderenfalls die vorgenommene Begrenzung durch die Bestimmung zur ausschließlichen Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit höchstens 50 V Gleichspannung und höchstens 50 W Leistung nicht erforderlich gewesen wäre.

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Ausgehend von dem vorstehend aufgezeigten Begriffsverständnis des ausgenommenen Warentyps gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1239/2013, sind die streitgegenständlichen Solarmodule aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit nicht ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit höchstens 50 V Gleichspannung und höchstens 50 W Leistung bestimmt, da sie nicht allein dazu geeignet sind, unmittelbar als Batterieladegeräte in Systemen mit höchstens 50 V Gleichspannung und höchstens 50 W Leistung verwendet zu werden. Vielmehr können sie, was auch die Klägerin nicht Abrede stellt, ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten ausgehend von dem Einreihungsgutachten des BWZ, Dienstsitz D, vom 22. August 2018 aufgrund ihres technischen Aufbaus in Reihe bzw. parallel zusammengeschaltet werden und dadurch je nach Art des Zusammenschaltens auch als Batterieladegeräte in Systemen mit einer Spannung von mehr als 50 V bzw. einer Leistung von mehr als 50 W eingesetzt werden. Bereits aufgrund dieser erweiterten Einsatzmöglichkeit scheidet mithin die Einordnung der streitgegenständlichen Solarmodule als eine nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1239/2013 ausgenommene Ware aus.

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Darüber hinaus dürfte auch die - nach Angaben der Klägerin theoretisch denkbare, aber wegen der Vielzahl der dafür erforderlichen Module praktisch und wirtschaftlich unsinnige und mit den von ihr verkauften Solarmodulen auch in keinem Fall umgesetzte - Verwendungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Solarmodule zur Netzeinspeisung der Einordnung der streitgegenständlichen Solarmodule als eine nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1239/2013 ausgenommene Ware entgegenstehen. Dies kann aber letztlich dahin gestellt bleiben, da der Unionsgesetzgeber nicht maßgeblich auf den Ausschluss einer derartigen Verwendungseignung, sondern nur auf den Ausschluss der Verwendungseignung als Batterieladegerät in Systemen mit einer Spannung von mehr als 50 V bzw. einer Leistung von mehr als 50 W abgestellt hat.

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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass - anders als der Beklagte meint - der Einordnung der streitgegenständlichen Solarmodule als eine nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Spiegelstrich 4 DVO (EU) Nr. 1239/2013 ausgenommene Ware nicht zusätzlich entgegensteht, dass die Solarmodule aufgrund ihrer mechanischen Eigenschaften nicht erkennbar ausschließlich zur Verwendung als Batterieladegeräte in einem "bestimmten" System mit höchstens 50 V Gleichspannung und höchstens 50 W Leistung verwendet werden können. Auch wenn im Regelfall Solarmodule, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit einer Spannung von höchstens 50 V Gleichspannung bzw. einer Leistung von höchstens 50 W bestimmt sind, aufgrund ihrer Ausgestaltung, insbesondere der konkreten Anschlussmöglichkeiten durch entsprechende passende Stecker und der sonstigen mechanischen Eigenschaften, z.B. zur passgenauen Befestigung, auf Batterieladesysteme in bestimmten stromabnehmenden Verbrauchern zugeschnitten sein dürften - der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf das Beispiel eines speziell für einen Parkscheinautomaten vorgesehenen Solarmoduls verwiesen -, knüpft der Wortlaut der Durchführungsverordnungen lediglich allgemein an die Bestimmung zur Verwendung als Batterieladegerät in Systemen mit höchstens 50 V Gleichspannung und höchstens 50 W Leistung an.

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Der festgesetzte Antidumpingzoll und der festgesetzte Ausgleichszoll sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte den in Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1239/2013 genannten Zollsatz in Höhe von 53,4 % bzw. 11,5 % des Nettopreises frei Grenze der Europäischen Union zugrunde gelegt. Bei der Firma E Ltd., die ausweislich der mit der Zollanmeldung vorgelegten Unterlagen Hersteller der eingeführten Solarmodule ist, handelt es sich nicht um ein in Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 1239/2013 bzw. in den Anhängen der Durchführungsverordnungen genanntes Unternehmen, für das ein individueller Antidumping- bzw. Ausgleichszollsatz gilt. Ebenso wenig kommt eine Befreiung vom Antidumping- bzw. Ausgleichszoll nach den Vorgaben gemäß Art. 2 DVO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 2 DVO (EU) Nr. 1239/2013 in Betracht. Hinsichtlich der konkreten Berechnung des festgesetzten Antidumpingzolls und festgesetzten Ausgleichszolls im Übrigen drängen sich dem Gericht ebenfalls keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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