Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 10/24
Leitsatz
Auch unter der Geltung der DVO Nr. 2023/1033 wird von den Maßnahmen nur Glas mit Ursprung in der VR China erfasst, das zum einen die aufgelisteten materiellen und technischen Eigenschaften erfüllt und zum anderen - ungeachtet seiner konkreten Verwendung im Einzelfall - auch für Fotovoltaikmodule und/oder thermische Flachkollektoren verwendet werden kann.(Rn.18) (Rn.20)
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumping- und Ausgleichszoll für von ihr aus der Volksrepublik China (VR China) eingeführtes Vitrinenglas.
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Mit Zollanmeldung vom 01.06.2023 meldete die Klägerin „Einschichten-Sicherheitsglas Weißglas, gehärtet, ohne Beschichtung, verarbeitet, Eisengehalt [ 300 ppm, Glasstärke ] 4,5 mm (kein Solarglas gem. Urteil des FG HH 4 K 247/16)“ in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr an.
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Nachdem das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mitgeteilt hatte, dass sich die Rechtslage bezüglich der von ihr eingeführten Solargläser geändert habe und dass diese seit dem 27.05.2023 wieder unter der antidumping- und ausgleichszollpflichtigen Warentarifnummer anzumelden seien, setzte das beklagte Hauptzollamt mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.08.2023 für das von der Klägerin eingeführte Glas die antidumping- und ausgleichszollpflichtige Warentarifnummer fest und erhob unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1033 der Kommission vom 25.03.2023, ABl. Nr. L 139/44 (im Folgenden: DVO Nr. 2023/1033), Antidumping- und Ausgleichszoll in Höhe von … Euro bzw. … Euro nach.
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In ihrem gegen den Einfuhrabgabenbescheid gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass die von ihr eingeführten Gläser zwar die technischen Voraussetzungen eines Solarglases erfüllten, jedoch nicht als Solarglas verwendet werden könnten und daher nicht in den Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen fielen.
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Die DVO Nr. 2023/1033 erweitere nicht den untersuchten Warenkreis, sondern präzisiere lediglich den betroffenen Warenkreis um die Vitrinen- und Möbelgläser, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchung gewesen seien.
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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2024 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
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Mit der Bekanntmachung der DVO Nr. 2023/1033 sei die Präzisierung der unter die Antidumping- und Ausgleichszollmaßnahmen fallenden Waren veröffentlicht worden. Ausweislich des 8. Erwägungsgrundes werde die von den Maßnahmen betroffene Ware nach ihren materiellen und technischen Eigenschaften, nicht aber nach einer bestimmten Verwendung definiert. Jegliche Ausklammerung auf Grundlage der Endverwendung könnte zur Folge haben, dass die Maßnahmen übergangen würden. Die Maßnahmen erstreckten sich deshalb ungeachtet der Verwendung auf alles Glas mit den explizit genannten materiellen und technischen Eigenschaften. Dass das von der Klägerin eingeführte Glas diese Eigenschaften erfülle, sei unstreitig.
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Mit ihrer am 16.02.2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort.
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Sie betont erneut, dass die von ihr eingeführten Gläser sich maßgebend von den Waren unterschieden, die Gegenstand der Untersuchungen gewesen seien, die den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13.05.2014 (ABl. Nr. 142/1) und Nr. 471/2014 der Kommission vom 13.05.2014 (ABl. Nr. 142/23) – im Folgenden: DVO Nr. 470/2014 bzw. DVO Nr. 471/2014 – zugrunde gelegen hätten. Weder handele es sich bei den von ihr eingeführten Gläsern um Solarglas im Sinne der vorgenannten DVO noch könnten die Gläser aufgrund ihrer Form und Bearbeitungen durch Zuschneiden oder sonstige Verarbeitung für die Verwendung in einem Solarmodul oder einem fotothermischen Modul geeignet gemacht werden. Ergänzend verweist die Klägerin darauf, dass die Kommission mit der DVO 2023/1033 den von der ursprünglichen DVO Nr. 470/2024 bzw. DVO Nr. 471/2024 betroffenen Warenkreis nicht erweitert habe. Dies folge aus dem 10. Erwägungsgrund der DVO Nr. 2023/1033, wonach die Kommission im verfügenden Teil der DVO lediglich eine Präzisierung der Ware habe aufnehmen wollen, die seit der ursprünglichen Annahme der Maßnahmen von ihnen betroffen sei. – Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.08.2023 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2024 aufzuheben.
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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 12
Es bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung merkt zudem an, dass die Kommission mit der DVO Nr. 2023/1033 eindeutig alle Gläser, die die genannten technischen Eigenschaften erfüllten, habe erfassen wollen ungeachtet ihrer konkreten Verwendung. Die Nichtverwendbarkeit eines Glases als Solarglas aufgrund eventueller Zuschnitte oder Bohrungen sei daher unbeachtlich.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
- 14
…
Entscheidungsgründe
- 15
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein (§§ 79a Abs. 3, 90 Abs. 2 FGO).
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Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtenen Bescheide kommt allein Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der DVO Nr. 1080/20201Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22.07.2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 238/1.Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22.07.2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 238/1. in der Fassung von Art. 1 der DVO Nr. 2023/1033 (im Folgenden: DVO Nr. 1080/2020) bzw. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der DVO Nr. 1081/20202Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22.07.2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 238/43.Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22.07.2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 238/43. in der Fassung von Art. 2 der DVO Nr. 2023/1033 (im Folgenden: DVO Nr. 1081/2020) in Betracht. Dort ist jeweils bestimmt, dass ein endgültiger Antidumpingzoll bzw. Ausgleichszoll eingeführt wird auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 mm), einer Wärmebeständigkeit bis 250° C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von ∆ 150 k (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm² oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 1980 (TARIC-Codes 7007 198012, 7007 198018, 7007 198080 und 7007 198085) eingereiht wird.
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Dass die von der Klägerin eingeführten Waren in technischer Hinsicht die nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 DVO Nr. 1081/2020 an Solarglas zu stellenden materiellen und technischen Eigenschaften erfüllen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Protokoll Erörterungstermin vom 13.02.2025). Es steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit, dass die vorliegend in Rede stehenden Gläser praktisch nicht für Zwecke der Solarindustrie verwendet werden können (vgl. Protokoll Erörterungstermin vom 13.02.2025). Zwischen den Beteiligten wird indes die Frage kontrovers beurteilt, ob Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1081/2020 auch – wie hier – Glas erfasst, das zwar die dort genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, jedoch nicht für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen oder fotothermischen Flachkollektoren verwendet werden kann. Diese Frage ist aus den nachstehenden Gründe zur Überzeugung des erkennenden Senats zu verneinen:
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Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass ausweislich der Erwägungsgründe der DVO Nr. 2023/1033 die Kommission eine Präzisierung der von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Waren vornehmen wollte. So heißt es im 8. Erwägungsgrund der DVO Nr. 2023/1033, dass sich die Maßnahmen ungeachtet der Verwendung auf alles Glas mit den im Erwägungsgrund 6 genannten materiellen und technischen Eigenschaften – scil. Eisengehalt von weniger als 300 ppm, solare Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 mm), Wärmebeständigkeit bis 250° C (gemessen nach EN 12150), Temperaturwechselbeständigkeit von ∆ 150 k (gemessen nach EN 12150) und mechanische Stabilität von 90 N/mm² oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) – erstrecken. Um eine einheitliche Umsetzung der Maßnahmen zu gewährleisten, hielt es die Kommission daher für angemessen, den verfügenden Teil der DVO-en zu ändern und darin eine ausdrückliche Präzisierung der Ware aufzunehmen, die seit der ursprünglichen Annahme der (Antidumping- und Ausgleichs-)Maßnahmen von ihnen betroffen ist (vgl. 10. Erwägungsgrund der DVO 2023/1033). Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1018/202 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1081/2020 jeweils den Satz eingefügt, dass von Antidumping- bzw. Ausgleichszoll betroffenes Solarglas alles Glas einschließt, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermische Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.
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Der erkennende Senat hält allerdings dafür, dass der Verordnungsgeber mit den DVO-en Nr. 1080/2020 und Nr. 1081/2020 nicht jegliches Glas mit dem Ursprung in der VR China erfasst hat, welches die in der jeweiligen Verordnung aufgeführten materiellen und technischen Eigenschaften erfüllt. Der Verordnungsgeber hat nämlich die Abgabenpflicht nicht an das Tatbestandsmerkmal „der Einfuhr von Glas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 mm), einer Wärmebeständigkeit bis 250° C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von ∆ 150 k (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm² oder mehr (gemessen nach EN 1288-3)“ geknüpft und damit den konkreten Verwendungszweck aus dem Tatbestandsmerkmal der Abgabenpflicht eliminiert. Der Tatbestand des Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1081/2020 enthält vielmehr auch die Anforderung, dass „ein endgültiger Antidumpingzoll bzw. Ausgleichszoll eingeführt wird auf die Einfuhren von aus vorgespannten Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas …“ Das Tatbestands-merkmal „Solarglas“ bedeutet indes, dass das aus der VR China eingeführte Glas (auch) für die Verwendung in der Fotovoltaik sowie in thermischen Solarkollektoren geeignet sein muss (vgl. 28. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26.11.2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. Nr. L 316/8, im Folgenden: VO Nr. 1205/2013). Auch in den Erwägungsgründen der DVO Nr. 1080/2020 bzw. Nr. 1081/2020 betont der Verordnungsgeber mit Blick auf die überprüfte Ware, dass „Solarglas … als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung … sowie von fotothermischen Flachkollektoren … verwendet (wird)“ (29. Erwägungsgrund bzw. 26. Erwägungsgrund).“ Mit anderen Worten: Von den Maßnahmen erfasst ist nur Glas, das zum einen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 DVO Nr. 1081/2020 aufgelisteten materiellen und technischen Eigenschaften erfüllt und zum anderen – ungeachtet seiner konkreten Verwendung im Einzelfall – auch für Fotovoltaikmodule und/oder thermische Flachkollektoren verwendet werden kann. Auch nach Neufassung des Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1081/2020 durch die DVO Nr. 2023/1033 ist mithin die potentielle Verwendbarkeit des eingeführten Glases in der Fotovoltaik sowie in thermischen Flachkollektoren zum Tatbestandsmerkmal der Abgabenpflicht erhoben.
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Dieses Verständnis des Senats wird gestützt durch den Umstand, dass Gegenstand der Untersuchung eindeutig allein solches Glas war, das potentiell als Solarglas verwendbar wäre (vgl. 26. bis 28. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013). Nur die Einfuhr solcher Materialien könnte denkbar den mit den Maßnahmen zu schützenden Wirtschaftszweig der Solarbranche schädigen (vgl. hierzu bereits BFH, Beschluss vom 18.08.2022, VII B 64/21, n.v.). Die in Rede stehenden Durchführungsverordnungen Nr. 1080/2020 und Nr. 1081/2020, die den ursprünglichen Maßnahmen der DVO Nr. 470/2014 und Nr. 471/2014 nachfolgen, dienen dagegen nicht allgemein dem Schutz der Glashersteller in der Union vor in der VR China gedumpten und subventionierten Glas einer bestimmten technischen Spezifikation.
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Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber den Tatbestand der Abgabenpflicht nach Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1081/2020 jeweils ergänzt hat um den Satz, dass von Antidumpingzoll bzw. Ausgleichszoll betroffenes Solarglas alles Glas einschließt, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird. Auch mit Blick auf diese Ergänzung des Verordnungsgebers – die gerade nicht die Formulierung enthält „Von Antidumpingzoll bzw. Ausgleichzoll betroffenes Glas schließt alles Glas ein …“ – muss es sich bei dem von den Maßnahmen betroffenen Glas um Solarglas handeln, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es für die Verwendung in der Fotovoltaik sowie in thermischen Solarkollektoren geeignet sein muss (vgl. 28. Erwägungsgrund VO Nr. 1205/2013).
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Dass die in Rede stehenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen jegliches Glas aus der Volksrepublik China erfassen sollen, welches die in den jeweiligen Verordnungen genannten materiellen und technischen Eigenschaften erfüllt, lässt sich auch nicht aus dem 6. Erwägungsgrund der DVO Nr. 2013/1033 ableiten, wonach die von den Maßnahmen betroffene Ware „gemeinhin als „Solarglas“ bezeichnet“ wird. Oder mit anderen Worten: Aus dem 6. Erwägungsgrund und der dort gewählten Formulierung „gemeinhin als Solarglas bezeichnet“ lässt sich nicht folgern, dass die Verwendung des Begriffs „Solarglas“ in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 DVO Nr. 1080/2020 bzw. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 DVO Nr. 1081/2020 lediglich ein bloßer Ober- oder Sammelbegriff darstellt, der die von den Maßnahmen betroffene Ware umgangssprachlich umschreibt, nicht aber den potentiellen Verwendungszweck – nämlich die Verwendung in der Fotovoltaik oder in thermischen Solarkollektoren – zum Tatbestandsmerkmal der Abgabenpflicht erhebt:
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt festgestellt, dass aus Art. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung – scil. der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. Nr. L 176/21, im Folgenden: Grundverordnung – hervorgehe, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden könnten, sofern festgestellt worden sei, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt würden (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2021, C-362/20 – Profit Europe und Gosselin Forwarding Services –, Rn. 53; Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 – Steinel Vertrieb –, Rn. 31). Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle müssen daher – so ist es in Art. 14 Abs. 2 der Grundverordnung festgeschrieben – eine Beschreibung der vom Antidumpingzoll erfassten Waren enthalten. Gegenstand der vorliegend in Rede stehenden Antidumpinguntersuchung, die auf Antrag von Herstellern von Solarglas eingeleitet wurde (vgl. 2. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013), war „aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas“ mit näher bezeichneten materiellen und technischen Eigenschaften (26. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013). Demgegenüber sollte Garten- oder Möbelglas, welches nicht alle technische Eigenschaften von Solarglas aufweist, von der Untersuchung ausgeklammert werden (vgl. 31. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013). Garten- oder Möbelglas, das ähnliche oder gleiche Eigenschaften wie Solarglas aufweist, sollte – das zeigt der 32. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013 anschaulich – nur dann erfasst sein, wenn diese Ware als Solarglas verwendet werden könnte. Diese Feststellungen in den Erwägungsgründen der VO Nr. 1205/2013 sind im 31. Erwägungsgrund der DVO Nr. 470/2014 bestätigt worden. Dies erhellt, dass sowohl die DVO Nr. 1080/2020 als auch die DVO Nr. 1081/2020, die den DVO Nr. Nr. 470/2014 und Nr. 471/2014 nachgefolgt sind und in ihrem jeweiligen Art. 1 Abs. 1 in tatbestandlicher Hinsicht gleichlautende Formulierungen enthalten, den potentiellen Verwendungszweck als Solarglas – also für die Verwendung in der Fotovoltaik sowie in thermischen Kollektoren geeignetes Glas – zum Tatbestandsmerkmal der Abgabenpflicht erheben. Eine Herauslösung des potentiellen Verwendungszwecks als Solarglas aus dem Tatbestand der Abgabenerhebung würde keine Präzisierung der von den Maßnahmen betroffenen Ware, sondern eine Erweiterung derselben bedeuten, was im verfügenden Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszollverordnung auch unter der Geltung der DVO Nr. 2023/1033 weder Anklang gefunden hat noch vom Gegenstand der Untersuchung gedeckt wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
- 1)
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22.07.2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 238/1.
- 2)
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22.07.2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 238/43.
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