Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 247/16
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumping- und Ausgleichszoll für von ihr aus der Volksrepublik China (VR China) eingeführtes Vitrinenglas.
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Die Klägerin führt aus der VR-China Einschichten-Sicherheitsglas ein, das als Möbel- bzw. Vitrinenglas verwendet wird. Die Ware, die eine Dicke von 4, 5 bzw. 6 mm aufweist, besteht aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88% (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von ... 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm 2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3). Die Grundform der Waren ist zumeist rechteckig; einige Artikel weisen die Form eines Fünfecks oder Parallelogramms auf. Mehrere Artikel haben abgerundete Ecken, ein Artikel hat an einer Ecke einen Innenausschnitt, zwei Artikel weisen Lochbohrungen auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz 25.02.2021 nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das beklagte Hauptzollamt setzte mit Bescheid vom 26.11.2014 gegenüber der Klägerin - u.a. - Antidumping- und Ausgleichszoll in Höhe von insgesamt 6.073,29 Euro sowie darauf entfallend Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.228,29 Euro fest und stützte sich hierbei auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13.05.2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China (ABl. Nr. L 142/1; im Folgenden DVO Nr. 470/2014) sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13.05.2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China (ABl. Nr. L 142/23; im Folgenden: DVO 471/2014).
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Die Klägerin hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 21.11.2016 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die streitgegenständliche Ware in technischer Hinsicht der Beschreibung in den Durchführungsverordnungen 470/2014 und 471/2014 entspreche. In rechtlicher Hinsicht streitig sei zwischen den Beteiligten allerdings, ob das eingeführte Glas, das zwar den technischen Parametern der Verordnungen entspreche, faktisch aber nicht zur Herstellung von Solarmodulen verwandt werden könne, gleichwohl mit Antidumping- und Ausgleichszoll belegt werden dürfe. Sie - die Klägerin - meint, dass die streitgegenständliche Ware bereits nicht unter die vom beklagten Hauptzollamt angenommene Tarifnummer 7007 1980 110 einzureihen sei. Vielmehr falle die Ware unter die Tarifnummer 7007 1980 900; auf Waren dieser Tarifnummer fielen keine Antidumping- und Ausgleichszölle an. Die KN-Unterposition 7007 1980 unterscheide zwischen "vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas" als Solarglas und "anderem vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas". Aus dieser Unterscheidung folge, dass es neben Solarglas auch anderes Einscheiben-Sicherheitsglas gebe. Einscheiben-Sicherheitsglas, das kein Solarglas sei, falle zwingend unter die von ihr begehrte Tarifnummer 7007 1980 900. Der Begriff "Solarglas" setze nach dem allgemeinen Wortverständnis voraus, dass das Glas zur Verwendung von Strom in Solaranlagen verwendet werde. Bei der Einreihung müsse daher der Verwendungszweck als Solarglas zwingend berücksichtigt werden. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass unabhängig vom Verwendungszweck jedes Einscheiben-Sicherheitsglas, das die technischen Voraussetzungen eines Solarglases erfülle, in die Position 7007 1980 11 eingereiht werden solle, hätte er den Zusatz "Solarglas" weggelassen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 25.02.2021 verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26.11.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2016 in Bezug auf den festgesetzten Antidumpingzoll- und Ausgleichszoll in Höhe von 3.606, 47 Euro bzw. 2.466,82 Euro sowie auf die insoweit festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.228,29 Euro aufzuheben.
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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist darauf, dass auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware nur dann abgestellt werden dürfe, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen werde. Entgegen den Ausführungen der Klägerin könne aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Positionen nicht geschlossen werden, dass ein bestimmter Verwendungszweck des Glases bei der Einreihung zu berücksichtigen sei. Es komme hinzu, dass, wie sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen ergebe, nach dem Willen der Europäischen Kommission Möbel- und Gartenglas nicht aus der Warendefinition der Untersuchung habe ausgeschlossen werden sollen, da Solarglas potenziell Verwendung im Garten- und Möbelbereich finden könne. - Mit Blick auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 05.01.2017 Bezug genommen.
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Ergänzend wird auf das Protokoll des Erörterungstermins, den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) sowie durch den Vorsitzenden allein (§ 79a Abs. 3 FGO).
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Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzten die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtenen Bescheide kommen allein die Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13.05.2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. Nr. L 142/1, im Folgenden: DVO Nr. 470/2014) und des Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13.05.2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichzölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. Nr. L 142/23, Im Folgenden: DVO Nr. 471/2014) in Betracht. Dort ist jeweils bestimmt, dass ein endgültiger Antidumpingzoll (DVO Nr. 470/2014) bzw. ein endgültiger Ausgleichszoll (DVO Nr. 471/2014) eingeführt wird auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88% (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von ... 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm² oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 1980 eingereiht wird (Satz 1). Beschichtetes Solarglas (einseitig oder beidseitig beschichtet) ist unter dem TARIC-Code 7007 1980 19 und unbeschichtetes Solarglas unter dem TARIC-Code 7007 1980 11 einzureihen (Satz 2). Dass die von der Klägerin eingeführten Waren in technischer Hinsicht die in Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 470/2014 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 471/2014 an Solarglas zu stellenden Eigenschaften erfüllen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Vor diesem Hintergrund ist das beklagte Hauptzollamt zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin eingeführten Glasscheiben in die Position 7007 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind. Innerhalb der Position 7007 KN gehören die Glasscheiben aufgrund ihrer Eigenschaft als Einscheiben-Sicherheitsglas, das von anderer als in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art ist, in die Unterposition 7007 19 und innerhalb dieser Unterposition in die Unterposition 7007 1980 KN, weil es nicht emailliiert (7007 1910) bzw. nicht in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht ist (7007 1920).
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Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass nach Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 470/2014 bzw. Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 471/2014 ein endgültiger Antidumpingzoll bzw. ein endgültiger Ausgleichzoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China erhoben wird und dass die von der Klägerin eingeführten Glasscheiben - wie bereits bemerkt - die materiellen Eigenschaften erfüllen, die in den zitierten Bestimmungen an Solarglas gestellt werden. Nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats werden die streitgegenständlichen Glasscheiben indes von den beiden in Rede stehenden Durchführungsverordnungen Nr. 470/2014 und Nr. 471/2014 nicht erfasst:
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Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 343/51, im Folgenden: VO Nr. 1225/2009) werden vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Entsprechend verhält es sich nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11.06.2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 188/93, im Folgenden: VO Nr. 597/2009) für Ausgleichszölle. Um die Waren, auf die der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll erhoben werden soll, zu bestimmen, werden sie in den verfügenden Teilen der Antidumping- bzw. Ausgleichszollverordnung insbesondere anhand der Tarifpositionen der KN, in die sie gehören, beschrieben. Eine solche Bezugnahme reicht jedoch nicht immer aus, um die von der Antidumping- bzw. Ausgleichszollregelung erfassten Waren genau zu bestimmen, da es dem Wortlaut dieser Unterpositionen an Genauigkeit fehlen kann. Daher beschreibt der verfügende Teil einer Antidumping- bzw. Ausgleichszollverordnung die zu besteuernden Waren unter Heranziehung zusätzlicher Unterscheidungskriterien. Eine Ware muss folglich nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumping- bzw. Ausgleichszollverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31). Der Europäische Gerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 31; Urteil vom 28.03.1996, C-99/94 - Birkenbeul -, Rz. 12). Demzufolge ist es nicht mit dem Zweck und der Systematik der Verordnung Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung Nr. 597/2009 vereinbar, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumping- bzw. Ausgleichszoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 44). Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preise aufweisen; zu beurteilen sind ferner die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren (EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-595/11 - Steinel Vertrieb -, Rz. 44). Diese Prüfung ergibt, dass sich die von der Klägerin eingeführten Glasscheiben maßgebend von den Waren unterscheiden, die Gegenstand der Untersuchungen waren, die den Durchführungsverordnungen Nr. 470/2014 und Nr. 471/2014 zugrunde lagen:
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Gegenstand der Untersuchungen war Solarglas mit Ursprung in der VR China (vgl. 4. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26.11.2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. Nr. L 316/8, im Folgenden: VO Nr. 1205/2013). Solarglas wird als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung sowie von thermischen Flachkollektoren zur Warmwasserbereitung verwendet (vgl. 28. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013). Gegenstand der Untersuchung blieben auch - das ist dem beklagten Hauptzollamt zuzugeben - jegliche Typen von Garten- oder Möbelglas, die unter Umständen ähnliche technische Eigenschaften wie Solarglas aufweisen und daher als Solarglas verwendet werden könnten (vgl. 32. Erwägungsgrund der VO Nr. 1205/2013). Ausweislich der Erwägungsgründe zu den Verordnungen Nr. 470/2014 und Nr. 471/2014 hat die Kommission zudem klargestellt, dass jegliche Typen von Garten- oder Möbelglas, die die genannten technischen Eigenschaften aufweisen, weiterhin unter die Warendefinition der betroffenen Ware fallen, da sie als Solarglas verwendet werden können (vgl. 29. Erwägungsgrund der VO Nr. 470/2014 bzw. 38. Erwägungsgrund der VO Nr. 471/2014).
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Die von der Klägerin eingeführten Glasscheiben, die die in Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 470/2014 bzw. Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 471/2014 aufgeführten technischen Eigenschaften erfüllen, sind freilich aufgrund ihres individuellen Zuschnitts und ihres spezifischen Formats nicht als Solarglas verwendbar. Im Einzelnen:
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Die Glasscheibe mit der Art.-Nr. xxx-1 weist zwar eine rechteckige Grundform auf, in die jedoch an der unteren rechten Ecke eine Aussparung von 5,3 x 3,0 cm hat. Während die beiden oberen Ecken sowie die innere Ecke des Innenausschnitts abgerundet sind, sind die drei anderen Kanten flach poliert.
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Gegenstand der Art.-Nr. xxx-2 und der Art. xxx-3 sind Glasscheiben mit zwei bzw. sechs Lochbohrungen; die beiden unteren Ecken der Glasscheibe mit der Art.-Nr. xxx-2 haben abgerundet Ecken, die übrigen Kanten sind flach poliert.
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Die Glasscheibe mit der Art.-Nr. xxx-4 weist eine fünfeckige Grundform auf; die Ecken sind gestoßen.
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Die Art.-Nr. xxx-5 und die Art.-Nr. xxx-6 beziehen sich jeweils auf Glasscheiben, deren Grundform ein Parallelogramm bildet; die Flachkanten sind poliert, die Ecken gestoßen.
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Die Glasscheibe mit der Art.-Nr. xxx-7 weist eine rechteckige Grundform auf, deren oberen Ecken sind gestoßen, während die unteren Ecken als Rundecken ausgestaltet sind.
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Der vom Senat konsultierte Gutachter, Herr Prof. Dr. A von der Universität B, Lehrstuhl XX, hat erläutert, dass Glasplatten mit teilweise abgerundeten Ecken, Lochbohrungen und/oder Formaten wie Trapez oder Fünfeck typische Scheiben seien, wie sie in Möbeln eingesetzt würden; eine Umarbeitung für solare Anwendungen sei zwar technisch möglich (siehe nachfolgender Absatz), wirtschaftlich aber unsinnig (...). Diese fachkundige Einschätzung erhellt, dass die von der Klägerin eingeführten Glasscheiben aufgrund ihrer besonderen Formate nicht die gleichen grundlegenden Endverwendungen aufweisen wie die Waren, die Gegenstand der Antidumping- bzw. Subventionsuntersuchung waren. Oder mit anderen Worten: Die von der Klägerin eingeführten streitgegenständlichen Glasscheiben können gerade nicht - wovon die Kommission in ihren Untersuchungen ausgegangen ist (vgl. 38. Erwägungsgrund der VO Nr. 471/2014) - als Solarglas verwendet werden, weil sie für eine solche Verwendung erst technisch bearbeitet werden müssten, was unter finanziellen Gesichtspunkten keinen Sinn ergibt.
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Den von der Klägerin eingeführten Glasscheiben ist zudem gemein, dass diese ganz unterschiedliche und inhomogene Maße aufweisen, wobei das größte Maß 100 x 76,4 cm, das kleinste Maß 24 x 10,7 cm beträgt. Dass diese Glasscheiben in der Union für die Verwendung von Solarglas zugeschnitten werden könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt den 34. Erwägungsgrund er VO Nr. 471/2014), scheidet schon angesichts der geringen Größe der klägerischen Platten aus. Hinzu kommt, dass eine mechanische Bearbeitung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) mit einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Denn das Glas muss, um die Spannungen im Glas abzubauen, zunächst wärmebehandelt werden. Durch diese Behandlung verliert das Glas seine ESG-Eigenschaften und wird zu einem nicht vorgespannten Glas. Nach der mechanischen Bearbeitung - beispielsweise dem Zuschnitt - muss das Glas nochmals wärmebehandelt und abgeschreckt werden, um wieder die ESG-Eigenschaften zu erlangen (vgl. hierzu Prof. Dr. A, Universität B, Lehrstuhl XX, ...). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der Kommission, Einführer könnten, um den Zoll zu umgehen, größere Glasplatten, die für den Bau von Gewächshäusern verwendet werden, ordern und dieses Glas dann erst in der Union zuschneiden, in Bezug auf die von der Klägerin eingeführten Glasscheiben als hinfällig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- FGO § 115 1x
- FGO § 151 1x
- FGO § 100 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 90 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- FGO § 79a 1x
- 2014 und 471/20 1x (nicht zugeordnet)