Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 1408/99

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 3. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 wird die Einkommensteuer mit der Maßgabe herabgesetzt, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von DM 1.692,00 zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.


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