Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 7004/01

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ....2000 und der Einspruchsentscheidung vom ....2001 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom ....1998 - bei dem Beklagten eingegangen am ....1998 - eine Freistellungsbescheinigung vom Kapitalertragsteuerabzug für die von der ... ........ ............ GmbH zufließenden Erträge zu erteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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