Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 4132/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.12.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2005 verpflichtet, für die Kinder der Klägerin für die Monate von Dezember 2000 bis Dezember 2003 mit Ausnahme der Monate Mai 2002 bis Oktober 2003 Kindergeld zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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