Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 3282/12

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.2.2012 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung betreffend die Kinder A und B wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das Kind A, geb. am 1.4.1987 Kindergeld für die Monate Januar bis April 2012 und für das Kind B, geb. am 27.7.1991 Kindergeld ab Januar 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


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