Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 1350/12

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom 1.2.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2012 wird dahingehend geändert, dass der nachgeforderte Betrag um 74.643,18 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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