Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 416/07
Tatbestand
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(Überlassen von Datev)
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Der Kläger lieferte in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 1.116.869 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die ... GmbH (im folgenden GmbH). Die Gesamtlieferung übertraf die ihm zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge von 987.319 kg um 129.550 kg. Durch Saldierung erhielt der Kläger für den Zwölfmonatszeitraum eine zusätzliche Referenzmenge von 112.327 kg. Danach blieb eine Überlieferung von 17.223 kg.
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Die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der GmbH für den Zwölfmonatszeitraum vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 ging am 19. Juli 2005 beim Beklagten ein. Darin erklärte die GmbH eine Referenzmengenüberschreitung von 7.794.102 kg, wofür ein Abgabenbetrag i. H. v. 2.593.097,80 EUR entstand.
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Mit Garantiemengenabrechnung vom 25. Juli 2005 teilte die GmbH dem Kläger mit, dass dieser aus seiner Überlieferung von 17.223 kg einen Betrag i. H. v. 5.730,09 EUR schulde.
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Mit Schreiben vom 11. August 2005 legte der Kläger Einspruch gegen die Anmeldung der GmbH vom 15. Juli 2005 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 14. September 2005 abgelehnt hatte, war sowohl der nachfolgende Antrag beim erkennenden Senat (Beschluss vom 10. Februar 2006, 3 V 133/05), als auch die sich gegen diesen Beschluss richtende zugelassene Beschwerde beim BFH (Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06), erfolglos.
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Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung, BGBl I 2004, 2143, MilchAbgV) rechtswidrig sei, da die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift, der § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) verfassungswidrig sei und gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Zudem handele es sich bei der Milchabgabe um eine zweckgebundene Abgabe, deren zweckentsprechende Abgabe infolge der im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 geltenden Rechtsgrundlagen praktisch ausgeschlossen gewesen sei, weswegen das Abgabenaufkommen entgegen der zwingenden Vorgabe des Art. 22 der Verordnung (EG) 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEG L 270/123) in den allgemeinen Finanzhaushalt geflossen bzw. an die Mitgliedstaaten zurück überwiesen worden sei.
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Den Einspruch hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, dass eine Unvereinbarkeit des MOG und der MilchAbgV mit dem Grundgesetz nicht erkennbar sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers handele es sich bei der Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine gemeinschaftsrechtliche Abgabe, deren verordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
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Mit am 04. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Mängel rechtswidrig sei.
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So sei im Hinblick auf das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) der Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne von Art. 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Denn die MilchAbgV verletze den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 GG. Wegen der Einzelheiten nimmt der Kläger auf das vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. von August 2005 vollinhaltlich Bezug.
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Die gemeinschaftsrechtlichen Mängel gründeten auf der Tatsache, dass der seit dem 29. September 2003 geltenden VO Nr. 1788/2003, die lediglich als Ausführungsverordnung zu betrachten sei, durch die versehentliche Aufhebung von Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 148/13) die gemeinschaftsrechtliche Grundlage entzogen worden sei.
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Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel deswegen, weil § 12 MOG aufgrund formeller Verfassungswidrigkeit nichtig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit beruhe darin, dass aufgrund der Neufassung des EU-Rechts über den Milchsektor ein Paradigmenwechsel eingetreten sei, der gerade auch wegen der nunmehr erdrosselnden Wirkung der Zusatzabgabe durch den nationalen Gesetzgeber habe nachvollzogen werden müssen.
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Darüber hinaus beständen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des MOG und an der Verwaltungskompetenz für die Bundesfinanzverwaltung. Zudem sei § 12 MOG materiell verfassungswidrig, weil die nationalrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgabe nicht vorlägen. Diese Mängel führten insgesamt zu einer Verletzung sowohl von Gemeinschaftsgrundrechten, wie auch von Grundrechten des Klägers nach dem GG.
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Im Übrigen werde der von Art. 22 der VO Nr. 1788/2003 geforderte zweckgebundene Einsatz der Milchabgabe nicht geleistet, was zur materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. So habe die jeweilige Meierei den sich im Falle einer Überschreitung der dem einzelnen Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ergebenden Abgabenbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folge, also regelmäßig im Monat Juli eines jeden Jahres, einbehalten und an die Bundeskasse in Kiel abführen müssen, § 19 Abs. 5 MilchabgV. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten die Abgabe gemäß Art. 3 Abs. 1 2. HS VO Nr. 1788/2003 zu 99 % vor dem 01. Oktober eines jeden Jahres, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folge, an den EAGFL zu überweisen. Dessen Budgetjahr habe jedoch jeweils den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 15. Oktober des Folgejahres umfasst, so dass die Zahlungen der Mitgliedstaaten erst am Ende des Budgetjahres beim EAGFL eingingen und damit ihre vorgeschriebene Verwendung für das laufende Jahr praktisch ausgeschieden sei. Dieser Mangel sei erst durch die Änderung des Art. 3 der VO Nr. 1788/2003 mit Wirkung vom 03. Oktober 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEG L 265/8) beseitigt worden. Für das streitbefangene Milchwirtschaftsjahr ändere dies jedoch nichts an der zweckwidrigen Verwendung, die zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit führe.
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Im Übrigen sei das Aufkommen aus der Erhebung der Abgabe nicht zur Finanzierung von Ausgaben im Milchsektor verwendet worden, sondern in den allgemeinen Haushalt geflossen bzw. an die Mitgliedstaaten zurücküberwiesen worden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vom 11. Juli 1989 Rs. C-265/87, EuGHE 1989 III, 2237) dürften Agrarabgaben, die in einem bestimmten Sektor erhoben werden, nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor eingesetzt werden. Dies ergebe sich aus. Art. 34 der VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABlEG L 239, S. 1), der die Zweckbindung der streitbefangenen Abgabe ausdrücklich festschreibe. Zwar gelte diese VO erst ab dem 01. Januar 2007, dies vermöge an der Zweckgebundenheit der Abgabe jedoch auch im streitigen Zwölfmonatszeitraum nichts zu ändern.
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Aus den ihm, dem Kläger, zugänglichen Dokumenten der Gemeinschaft sei die Erfüllung des Erfordernisses der zweckgerechten Verwendung nicht ersichtlich. So habe das Abgabeaufkommen für das Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 i. H. v. 388.000.000,00 EUR, im Jahre 2004/2005 i. H. v. 364.000.000,00 EUR und im Jahre 2005/2006 i. H. v. 377.000.000,00 EUR betragen. Demgegenüber seien in dem Gesamthaushaltsplan der EU für 2005 folgende Ausgaben ausgewiesen, für 2003 91.883.088,14 EUR, 2004 487.000.000,00 EUR und 2005 166.000.000,00 EUR. Zwar seien im Gesamthaushaltsplan 2006 der EU Ausgaben für 2004 i. H. v. 490.089.045,47 EUR, für 2005 i. H. v. 446.000.000,00 EUR und für 2006 i. H. v. 389.000.000,00 EUR ausgewiesen worden, jedoch ließe sich aus diesen Zahlen nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe die im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 erhobene Abgabe tatsächlich zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet bzw. in welcher Höhe Abgabenbeträge auf das nächste Haushaltsjahr übertragen worden seien. Auch sei für den Kläger nicht zu erkennen, welche Kosten des Absatzes der die Referenzmenge überschreitenden Milchmenge bei der EU in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen zu decken gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 26. Februar und vom 18. Juli 2008 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der ... GmbH
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vom 15. Juli 2005 in Höhe eines Teilbetrages von 36.099,95 EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die VO Nr. 1788/2003 nicht unverhältnismäßig sei, da sie maßgeblich zur Vermeidung von Überlieferungen im Milchsektor beitrage. Die VO Nr. 1788/2003 sei in diesem Sinn geeignet, denn durch das Erheben einer Abgabe könne eine Überproduktion wie sie auf dem Milchsektor herrsche, beseitigt werden. Sie sei auch erforderlich, da andere, aber ebenso wirksame Maßnahmen zur Zielerreichung nicht erkennbar seien. Die Abgabe sei auch angemessen. Im Gegensatz zum Vortrag des Klägers bestehe kein, auch kein wirtschaftlicher, Zwang zur Quotenüberschreitung, so dass die Erhebung der Abgabe auf einer freien Entscheidung des Klägers beruhe.
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Entgegen dem Vortrag des Klägers werde die Milchabgabe auch nicht zweckentfremdet verwendet. Denn für die Beurteilung dieser Frage sei nicht der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend, sondern allein der Zweck, für den die Mittel schlussendlich verwendet werden.
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Die durch Art. 22 VO Nr. 1788/2003 vorgeschriebene zweckgebundene Verwendung müsse nicht im streitigen Zwölfmonatszeitraum erfolgen, denn die EG-Regelung enthalte keine Zeitvorgaben für die Mittelverwendung. Die vom Kläger vorgetragenen Ausführungen zur Rückgabe der Mittel an die Mitgliedstaaten bzw. deren Zuführung in den allgemeinen Finanzhaushalt seien nicht nachweisbar und ebenso reine Spekulation, wie die Behauptung, dass sich ein Überschuss aus der Erhebung der Milchabgabe ergebe. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen für 1999 würden einen Deckungsgrad von 16,1 % der Gesamtausgaben im Milchsektor durch die Zusatzabgabe ergeben. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass bis zum streitgegenständlichen Zwölfmonatszeitraum ein Überschuss aus der Abgabenerhebung habe erzielt werden können.
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Dem Gericht lag ein Heft Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahrensakten 3 V 133/05 und 3 V 117/06 vor.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
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Der Klage ist unbegründet.
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Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Abgabenbetrag festgesetzt.
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Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die für den Zwölfmonatszeitraum galten, auf den sich der streitgegenständliche Abgabenbescheid bezieht (01. April 2004 bis 31. März 2005). Dies sind hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts die VO Nr. 1788/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO Nr. 595/2004). Hinsichtlich des nationalen Rechts sind dies das MOG und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung, BGBl I 2000, 27, ZusAbgV) vom 12. Januar 2000 und die MilchAbgV vom 09. August 2004.
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1.Die streitgegenständliche Abrechnung ist mit den Vorschriften der ZusAbgV und der MilchAbgV vereinbar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 MilchAbgV. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung der Höhe nach sprechen, hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind sie aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen erkennbar.
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2.Der Gültigkeit der MilchAbgV stehen auch - entgegen der Ansicht des Klägers - weder Art. 80 GG noch Art. 20 GG entgegen.
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a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die ZusAbgV nicht deshalb gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, weil sie in ihrer Präambel lediglich ihre bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nicht hingegen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage anführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. September 2004 3 C 35/03, BVerwGE 121, 382 ff., NVwZ 2005, 337 ff. m. w. N.). Dies gilt in gleicher Weise für die Nachfolgevorschrift in Gestalt der MilchAbgV.
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b) Die § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MilchAbgV dar. Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.). Dies ist selbst unter Anwendung des Maßstabs des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht der Fall.
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Die Höhe der Abgabe ist in Art. 2 VO Nr. 1788/2003 eindeutig geregelt, wobei die Art. 10 und 12 dieser Verordnung und Art. 10 VO Nr. 595/2004 detaillierte Bestimmungen zur Berechnung der Abgabe enthalten und Art. 6 VO Nr. 1788/2003 eine ausreichend bestimmte Regelung für die Ermittlung der einzelbetrieblichen Referenzmenge darstellt. Insbesondere die Regelung in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 ist nicht wegen der Einräumung eines Regelungsspielraums an die Mitgliedsstaaten unbestimmt. Der vom Erzeuger zu zahlende Betrag wird hiernach proportional zu den Referenzmengen des einzelnen Erzeugers festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Festlegung abweichend hiervon nach anderen objektiven Kriterien festzulegen. Da Deutschland von dieser Möglichkeit in Kenntnis ihrer Existenz keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es insoweit mit Willen des nationalen Gesetzgebers bei der gemeinschaftsrechtlichen Grundregelung, die hinreichend bestimmt ist.
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Die inhaltliche Bestimmtheit der EG-Milchabgabenregelung ist auch nicht - wie der Kläger meint - vom Auslaufdatum für das Quotensystem insgesamt abhängig. Ob und ggf. für welchen Zeitraum dieses System künftig aufrecht erhalten wird, ist für die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit seiner Regelungen ohne Bedeutung.
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c) Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist dem Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen worden, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Abgabe erhoben wird und wie diese berechnet wird (vgl. BFH in BFHE 203, 243). Dem schließt sich der Senat im vollen Umfang an. Diese zu den früheren Regelungen über die Zusatzabgabe für Milch ergangene Rechtsprechung gilt inhaltlich auch nach Erlass der hier zu prüfenden Vorschriften unverändert fort.
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Dem entspricht auch die Feststellung von Prof. Dr. Z. in seinem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten, wonach einzelstaatliche Ermessensspielräume hinsichtlich der Abgabenerhebung auch nach den im Streitfall der Entscheidung zugrunde zu legenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen an sich nicht bestehen, sondern lediglich bei der näheren Ausgestaltung der Referenzmenge und dabei insbesondere im Hinblick auf nachfolgende Gesamtsaldierungen und Übertragungsmöglichkeiten (vgl. Rechtsgutachten S. 41).
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Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BVerwG in NVwZ 2005, 337 ff. die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG dem gegenüber damit begründet, dass schon durch die VO Nr. 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Regelungen und eingeräumten Ermessensspielräume hinsichtlich der nachfolgenden Gesamtsaldierungen entsprechen auch in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung inhaltlich im Wesentlichen deren Vorgängervorschriften und begründen damit keine neuen, durch den nationalen Gesetzgeber nunmehr auszufüllende Ermessensspielräume.
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Ob - wie der Kläger meint - dadurch ein Paradigmenwechsel eingetreten ist, dass der deutsche Verordnungsgeber aufgrund der ihm erstmals in der vorgenannten Gemeinschaftsvorschrift und in der nachfolgenden VO Nr. 1788/2003 eingeräumten Ermächtigung das vorherige Übertragungssystem durch ein anderes ersetzt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die damit zusammen hängenden verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen nur die Einführung des neuen Übertragungssystems. Die diesbezüglichen Regelungen sind jedoch vorliegend nicht streitentscheidend. Es ist vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar, dass diese Regelungen Einfluss auf die Höhe der mit der streitgegenständlichen Anmeldung berechneten Zusatzabgabe des Antragstellers haben konnten. Dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger im Erhebungszeitraum Übertragungsgeschäfte durchgeführt hätte oder hätte durchführen wollen. Selbst wenn die vom Kläger geäußerten Zweifel daran durchgreifen, ob die VO Nr. 3950/92 und die VO Nr. 1788/2003 hinsichtlich ihrer Regelungen über die Möglichkeiten einer Übertragung von Referenzmengen und deren Einziehung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, könnte dies nicht die Rechtswidrigkeit der, wie dargelegt, auf einer rechtsstaatlich ausreichenden Grundlage beruhenden Abgabenerhebung im Falle des Klägers zur Folge haben, welcher von diesen eben erwähnten Regelungen nicht betroffen ist (vgl. BFH in BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.).
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d) Die streitgegenständliche Anmeldung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bundesgesetzgeber für den Erlass von § 12 MOG nicht zuständig gewesen wäre oder die Zusatzabgabe nicht der Verwaltung durch die Bundesfinanzverwaltung unterliegen würde. Die aufgrund der EG-Milchabgabenregelung durch die MilchAbgV geregelte Zusatzabgabe, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anmeldung ist, ist keine Steuer, sondern eine wirtschaftslenkende Maßnahme besonderer Art. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers dafür ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Januar 1965 1 BvR 213/58, BVerfGE 18, 315). Dies gilt auch nach der inzwischen erfolgten Neufassung von Art. 72 Abs. 2 GG, deren verschärfte Regelungsanforderungen sie erfüllt, und der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung des MOG unverändert. Die Verwaltungshoheit der Bundesfinanzbehörden für die Zusatzabgabe ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. Hiernach werden auch die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch diese Behörden verwaltet.
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e) Soweit der Kläger der Ansicht ist, § 12 MOG sei materiell verfassungswidrig, weil die Zusatzabgabe die nationalen Anforderungen an eine Sonderabgabe nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht erfüllten, verkennt er, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar ist. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BVerfG bezieht sich eindeutig nur auf Sonderabgaben, deren Erhebung durch den deutschen Gesetzgeber angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend - wie bereits dargelegt - gerade nicht der Fall. Die Erhebung der Zusatzabgabe erfolgt ausschließlich aufgrund der bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, diese Regelungen in nationales Recht umzusetzen und eine ordnungsgemäße Erhebung der Zusatzabgabe durchzuführen. Die Tatsache, dass nach Art. 3 VO Nr. 1788/2003 die Mitgliedstaaten und nicht der einzelne Erzeuger Schuldner der Gemeinschaft für diese Abgabe ist, vermag an dem gemeinschaftsrechtlichen Rechtscharakter der von den einzelnen Erzeugern gegenüber den Mitgliedsstaaten geschuldeten Abgabenbeträge nichts zu ändern. Auch deren Schuldnerschaft und Erhebung ist - ohne dass den Mitgliedsstaaten insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre - in Art. 4 und 10 VO Nr. 1788/2003 geregelt. Da dem deutschen Gesetzgeber gerade kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Abgabenverpflichtung als solches eingeräumt worden ist, besteht insoweit auch keine Grundrechtsbindung nach deutschen Verfassungsrecht (ebenso Prof. Dr. Z., S. 43 des Rechtsgutachtens). Damit lässt sich auch kein Grundrechtsverstoß oder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der deutschen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Erhebung einer Abgabe im Milchsektor feststellen (vgl. Prof. Dr. Z., S. 44 des Rechtsgutachtens).
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Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06.
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3.Soweit der Kläger im Nachgang zu der vorgenannten Entscheidung nunmehr vorträgt, dass eine zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art. 22 VO Nr. 1788/2003 nicht erfolgt ist, kann die Klage auch damit keinen Erfolg haben. Die Abgabe brauchte entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach dem Verfahren des Art. 201 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 i. d. F. des Europäischen Unionsvertrages vom 07. Februar 1992 (ABlEG Nr. C 224/6) und i. d. F. durch den Vertrag von Amsterdam vom 02. Oktober 1997 (ABlEG 1997 Nr. C 340/1, EU) beschlossen zu werden.
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09. Juli 1985 (Rs. C-179/84, EuGHE 1985 III, 2301) betreffend die Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 131, S. 6) eingeführt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 05. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 203, S. 1) näher ausgestaltet worden ist, entschieden, dass es sich bei dieser Abgabe um einen Teil der Intervention zur Regelung der Agrarmärkte (siehe auch Art. 22 VO Nr. 1788/2003) handelt. Sie hat somit im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter, da sie die gleiche Rolle spielt wie die anderen durch die gemeinschaftlichen Marktorganisationen für Milcherzeugnisse vorgesehenen Interventionen. Der Umstand, dass die Mitverantwortungsabgabe, die unmittelbar zur Deckung bestimmter Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Milchorganisation dienen sollte, nicht zu den eigenen Mitteln der Gemeinschaft gehört, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung dieser Abgabe. Daran anknüpfend hat der EuGH in EuGHE 1989, 2231 zur insoweit vergleichbaren Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor entschieden, dass diese trotz der Abgabenhöhe in den Artikeln 39 und 40 EU eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage haben und daher keine Notwendigkeit besteht, die zugrundeliegende Verordnung auch auf Artikel 201 EU zu stützen. Zwar hat der EuGH unter Rn. 10 der Urteilsgründe in EuGHE 1989, 2231 ausgeführt, dass Artikel 201 EU nur die Einnahmen erfasst, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushaltes der Gemeinschaft dienen, nicht dagegen die Agrarabgaben, die in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden sollen. Daraus sind, entgegen der Rechtsansicht des Klägers, nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, keine Rechtsfolgen für die streitbefangene Abgabe abzuleiten. Denn die Zweckgebundenheit ergab sich in jenem Verfahren bereits aus Art. 4 Abs. 4 der jenem Rechtsstreit zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABlEG L 139, S. 29).
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Der Verordnungsgeber hat den Erlass der streitbefangenen Verordnung zwar "insbesondere auf Art. 37" EU gestützt, ist jedoch, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 22 der VO Nr. 1788/2003 ergibt, davon ausgegangen, dass das Aufkommen der Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben des Sektors eingesetzt werden "sollte".
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Nach Art. 43 EU hat der Rat unter bestimmten Verfahrensvoraussetzungen die Aufgabe, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu schaffen und Vorschriften hierfür zu erlassen. Nach Art. 40 Abs. 3 EU kann diese Organisation in einer der in Absatz 2 vorgesehenen Formen durchgeführt werden, die insbesondere auch eine Marktordnung umfassen und alle zur Durchführung des Art. 39 EU erforderlichen Maßnahmen einschließen kann, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Dagegen findet das Rechtsetzungserfordernis des Art. 201 EU seine Berechtigung darin, dass die Abgabenhoheit erst auf die Gemeinschaft übertragen werden muss. Nach Art. 2 Buchst. a des Beschlusses des Rates vom 07. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABlEG L 128/15) sind eigene Einnahmen der Gemeinschaft u. a. "Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden". Da zu diesen Abgaben auch die streitbefangene Abgabe des Art. 2 VO Nr. 1788/2003 gehört, bestand für den Rat kein Anlass, zur Einführung dieser Abgabe auf das Verfahren des Art. 201 EU zurückzugreifen.
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Dass die Abgabe, die mit dem angefochtenen Steuerbescheid erhoben worden ist, in der VO Nr. 1788/2003 geregelt ist, ist für sich allein noch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass sie eine eigene Einnahme der Gemeinschaften i. S. des Art. 2 Buchst. a des Beschlusses vom 07. Mai 1985 ist. Sie darf nicht nur rein formal der Marktorganisation für Milch zugeordnet sein und nicht in Wahrheit einen ganz anderen Zweck verfolgen. Um auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 EU eingeführt werden zu können, muss sie also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes haben und darf nicht ausschließlich zur Finanzierung eines haushaltsmäßigen Defizits bestimmt und geeignet sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Abgabe.
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Mit der VO Nr.1788/2003, ist der Grundsatz der Eigenfinanzierung des Milchsektors fortgeführt worden. Die 22. Begründungserwägung der Verordnung benennt als Ziel der Abgabe, "in erster Linie" die Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Eigenfinanzierung ergibt sich aus Art. 3 und 4 VO Nr. 1788/2003, der die Erhebung und Zahlung der Abgaben vorsieht. Die Abgabe ist daher in Absicht und Zweck als eine Ergänzung der bestehenden Marktordnungsvorschriften anzusehen, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes. Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302).
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Der erkennende Senat folgt also nicht der Auffassung des Klägers, es handle sich um eine reine Finanzierungsabgabe. Gewiss weist die Abgabe auch einen finanziellen Aspekt auf, indem sie etwa zur Begrenzung der Marktordnungsabgaben des Agrarsektors beiträgt. Der Art. 201 EU betrifft aber nur die Einnahmen, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushalts der Gemeinschaft dienen, nicht aber Agrarabgaben, die wie die streitige Abgabe in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden.
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Auch das weitere Vorbringen mit dem der Kläger die von ihm behauptete zweckwidrige Verwendung untersetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist für den vorstehend wiedergegebenen Sinn der Zweckbindung der Abgabe, nämlich der Abgrenzung der Agrarabgaben von den allgemeinen Abgaben, unerheblich, in welchen Wirtschaftsjahr sie der EU zufließen. Denn dafür, dass der Grundsatz der Zweckbindung eine Verwendung der Abgabe im Jahr der Erhebung verlangt, gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte.
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich aus dem Gesamthaushaltsplan für 2006 sehr wohl absehen, dass die im Kapitel 0502 "Marktbezogene Maßnahmen", Artikel 050212 ausgewiesenen Abgabenbeträge zweckgemäß verwendet werden. Denn für alle drei dort ausgewiesenen Wirtschaftsjahre der EU wird als Teilsumme ein positiver Betrag ausgewiesen, während die durch die Abgabe erzielten Einnahmen negativ abgesetzt sind. Aus den im Gesamthaushaltsplan für 2006 dargestellten Zahlungen erschließt sich somit zwanglos, dass die Ausgaben im Milchsektor insgesamt die Einnahmen im Milchsektor bei weitem übersteigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Referenzen
- 1986 VII R 184/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VII B 60/06 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 35/03 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- 3 V 117/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 213/58 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 VII B 309/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 MilchAbgV 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- 3 V 133/05 2x (nicht zugeordnet)
- MOG § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen 4x
- FGO § 135 1x
- MOG § 12 Abgaben 4x
- § 19 Abs. 5 MilchabgV 1x (nicht zugeordnet)