Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 50/07

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes zum 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer.

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Streitbefangen ist ein 5.681 qm großes Ackerlandgrundstück in der Gemarkung W. (Flur 5, Flurstück 230).

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Nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt A. das Finanzamt W. mit Schreiben vom 08.09.2005 um die förmliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 03.05.1998 (Todestag der Erblasserin) für Zwecke der Erbschaftsteuer gebeten hatte, stellte das Finanzamt W. mit Bescheid vom 13.04.2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes zum 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.000 DM (511,29 €) fest. Zuvor war der Kläger vergeblich zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes aufgefordert worden.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zum Feststellungszeitpunkt 03.05.1998 noch gar nicht Eigentümer des bewerteten Grundbesitzes gewesen sei. Vielmehr hätten insoweit lediglich Restitutionsforderungen bestanden, die - je nach Durchsetzbarkeit - mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen gewesen seien.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2006 wies das Finanzamt W. den Einspruch zurück.

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Mit der rechtzeitig eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter und beantragt sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwertes auf den 03.05.1998 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 13.04.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.12.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Dem Senat haben bei der Entscheidung ein Band Grundbesitzwertakte sowie zwei Bände Einheitswertakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

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Nachdem mit Wirkung vom 01.08.2009 die Finanzämter G. und W. zum Finanzamt G. gemäß § 1 Abs. 4 der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 18.11.2005 (GVOBL. M-V 2006, 3) zusammengelegt worden sind, ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten mit der Folge, dass Beklagter seit diesem Zeitpunkt nicht mehr das Finanzamt W., sondern das Finanzamt G. ist.

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Die nunmehr gegen das Finanzamt G. gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Das Lagefinanzamt ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die gesonderte Feststellung des Bedarfswerts des Grundstücks "erforderlich" war im Sinne des § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG.

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Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG sind Grundbesitzwerte u. a. dann gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29.11.2006 - II R 52/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319), der das erkennende Gericht folgt, ist das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "erforderlich" in § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG allerdings nicht so zu verstehen, dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob zum Feststellungszeitpunkt in Bezug auf das zu bewertende Objekt - im Streitfall also in Bezug auf das Ackerlandgrundstück Gemarkung W., Flur 5, Flurstück 230 - ein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorlag. Für das Feststellungsfinanzamt ist die Wertfeststellung vielmehr schon dann im Sinne von § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG "erforderlich", wenn ein Finanzamt - wie hier das Finanzamt A. - um die Feststellung eines solchen Wertes für Zwecke einer beabsichtigten Erbschaftsteuerfestsetzung nachsucht. Darüber, ob ein "Bedarf" besteht und damit die Wertfeststellung "erforderlich" ist, entscheidet somit nicht das Feststellungsfinanzamt (hier das Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO), sondern allein das nach § 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG- örtlich zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt, und zwar nicht durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern durch den verwaltungsinternen Vorgang der Anforderung des Grundbesitzwertes beim Lagefinanzamt (BFH, Beschluss vom 26.01.2006, II II B 61/05, BFH/NV 2006, 921). Wurde das Lagefinanzamt aufgefordert, eine Wertfeststellung auf einen bestimmten Stichtag für eine beabsichtigte Steuerfestsetzung vorzunehmen, kann es regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwerts i.S. von § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG "erforderlich" ist.

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Demgemäß sind die Steuerbarkeit betreffende Einwände nicht schon im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (Grundlagenbescheid), sondern erst im Steuerfestsetzungsverfahren oder ggf. im Rechtsmittelverfahren gegen den Folgebescheid (Erbschaftsteuerbescheid) zu berücksichtigen. Unerheblich im vorliegenden Feststellungsverfahren ist daher der Einwand des Klägers, nicht das - im Feststellungszeitpunkt noch fehlende - (zivilrechtliche) Eigentum am Grundstück, sondern der - im Feststellungszeitpunkt u. U. noch ungewisse - (öffentlich-rechtliche) Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz unterliege der Erbschaftsteuer. Vielmehr ist allein im Erbschaftsteuerverfahren vom Erbschaftsteuerfinanzamt zu berücksichtigen, dass gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG erst mit der Unanfechtbarkeit des (privatrechtsgestaltenden) Bescheides des Amtes für offene Vermögensfragen vom 28.06.2001 das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück auf den Kläger übergegangen ist.

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Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Anforderung des Grundbesitzwertes durch das Erbschaftsteuerfinanzamt und damit die Feststellung des Grundbesitzwertes offensichtlich willkürlich ist, kann dahinstehen. Ein solcher Fall offensichtlicher Willkür seitens des Erbschaftsteuerfinanzamtes liegt hier nicht vor. Zwar ist die Auffassung des Klägers zutreffend, dass er im Feststellungszeitpunkt zivilrechtlich nicht Eigentümer der zu bewertenden Immobilie war. Dennoch war die Anforderung des Grundbesitzwertes nicht offensichtlich willkürlich. Denn auch bei der vom Erbschaftsteuerfinanzamt vorzunehmenden Bewertung des Restitutionsanspruchs kann die Bewertung des zu restituierenden Gegenstandes nicht außer Betracht gelassen werden, wie auch der Kläger selbst erkennt.

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Der Kläger kann sich auch nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, dass gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die "Zurechnung" der wirtschaftlichen Einheit zu treffen sind. Diese Zurechnung betrifft nach dem BFH-Urteil vom 29.11.2006 - II R 52/05, a. a. O. ausschließlich auf das Bedarfswertfeststellungsverfahren und erschöpft sich in ihrer Rechtswirkung in der Bestimmung des Inhaltsadressaten, d. h. der Person, für die der festgestellte Bedarfswert seinem Inhalt nach bestimmt ist.

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Die vom beklagten Feststellungsfinanzamt getroffene Zurechnung ist nämlich für die Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht bindend. Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt sich die Bindungswirkung der in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen auf solche Feststellungen, die für einen Folgebescheid (hier: Erbschaftsteuerbescheid) "von Bedeutung" sind. Aus § 12 Abs. 3 ErbStG folgt, dass die im Bescheid über die Bedarfswertfeststellung getroffenen Feststellungen lediglich hinsichtlich des Ansatzes des Grundbesitzwertes und nicht auch hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass  Bedeutung haben (BFH-Urteil vom 29.11.2006 - II R 52/05, a. a. O. mit Literaturnachweisen). Das Erbschaftsteuerfinanzamt hat demgemäß in eigener Zuständigkeit über die erbschaftsteuerrechtliche Zurechnung zu entscheiden.

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Gegen die nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG festzustellende Höhe des Grundbesitzwertes hat der Kläger keine Einwände erhoben. Das Gericht vermag ebenfalls nicht zu erkennen, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Grundbesitzwert zu hoch ist.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat den Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG zugrundegelegt.

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