Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 242/09

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen streitig.

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Der Kläger ist ledig. Er erzielte als Soldat auf Zeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz - EStG -.

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Der Kläger nahm im Streitjahr vom 18. bis zum 22. März an einem Lehrgang in S      , vom 10. bis zum 13. April an einem Lehrgang in I              und vom 06. bis zum 09. August 2007 an einem Lehrgang in B          teil. Für die Lehrgänge in S       und I              erhielt der Kläger jeweils ein Tagegeld i. H. v. 13,68 € bei dessen Berechnung keine unentgeltlichen Mahlzeiten berücksichtigt wurden, für den Lehrgang in B       ein Tagegeld i. H. v. 16,98 €. Darüberhinaus erhielt der Kläger ein sog. gekürztes Trennungsgeld wegen geringerer Aufwendungen gemäß § 3 Trennungsgeldverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I 1999, 1533) i. H. v. jeweils 13,68 € für die Lehrgänge in I              und B          sowie 20,52 € in S      .

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Für die Lehrgänge beantragte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 147,78 €, und zwar für die Lehrgänge in B          und I            jeweils für zwei Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit je 12,00 € und für zwei Tage mit 24 Stunden Abwesenheit je 24,00 € sowie für den Lehrgang in S   für zwei Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit je 12,00 € und für drei Tage mit 24 Stunden Abwesenheit je 24,00 €, abzüglich des steuerfrei erhaltenen Tage- bzw. Trennungsgeld i. H. v. 92,22 €.

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Durch Bescheid vom 17. Juli 2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2007 auf 1.155,00 € fest. Dabei berücksichtigte er die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Zahlung von Tagegeld und Trennungsreisegeld, die sich nach den Beträgen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) bei teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Verpflegung richten würden, ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei. Der Kläger legte am 31. Juli 2008 Einspruch ein, mit dem er die erklärungsgemäße Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen begehrte. Der Beklagte erließ aus anderen Gründen am 13. Februar 2009 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer auf 1.097,00 € fest. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

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Durch Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, Aufwendungen für Verpflegung seien grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Ausnahme ergebe sich nur aus § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG. Allerdings erfahre dieser Grundsatz eine Ausnahme in den Fällen, in denen unzweifelhaft feststehe, dass der Steuerpflichtige keine Mehraufwendungen gehabt habe. Bei Auswärtstätigkeiten von Bundeswehrangehörigen würden bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr Reisekostenerstattungen in Form von Tagegeld und Trennungsreise- bzw. Tagegeld für jedenfalls 14 Tage gezahlt.

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Der Kläger hat am 14. Juli 2009 Klage erhoben. Mit seiner Klage begehrt er Verpflegungsmehraufwendungen für die genannten Lehrgänge in der beantragten Höhe. Für Verpflegungsmehraufwendungen würden gemäß § 9 Abs. 5 EStG die gesetzlichen Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG gelten. Ein Abzug von tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen eines Einzelnachweises sei im EStG nicht mehr vorgesehen. Die Pauschbeträge seien auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten habe. Der Abzug sei unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Aufwandes auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zum Beispiel an einer kostengünstigen Gemeinschaftsverpflegung teilnehme. Für diese Fälle dürfe eine Kürzung der Pauschbeträge nicht erfolgen, weil die Höhe der Pauschalen gesetzlich geregelt sei. Im Übrigen verweise er auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 (VI R 73/06, BFH/NV 2009, 936).

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Der Kläger beantragt sinngemäß, abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2009 die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung von weiteren Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 147,78 € neu festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und darauf, dass auch Urteile des Bundesfinanzhofs immer nur zwischen den jeweiligen Prozessbeteiligten Wirkung entfalten würden.

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Dem Gericht lag ein Band Einkommensteuerakten  des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Abzug der begehrten Verpflegungsmehraufwendungen zu Unrecht versagt.

a)

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist dem Kläger der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht deswegen zu versagen, weil dem Kläger wegen seiner Teilnahme an verbilligter Gemeinschaftsverpflegung keine Aufwendungen entstanden sind.

15

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG, die für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sinngemäß gelten (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich, d. h. (kurz gesagt) auswärts tätig ist. Hiervon ausgehend war, was zwischen den Beteiligten auch außer Streit ist, der Kläger während der genannten Lehrgänge beruflich auswärts tätig. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (vgl. zum Ganzen BFH in BFH/NV 2009, 936).

b)

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Auch die teilweise Einbehaltung von Trennungsreise- und Trennungstagegeld entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 BRKG in der im Streitjahr geltenden Fassung und § 3 Abs. 3 Satz 3 der  TGV steht dem Abzug des vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwands nicht entgegen.

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Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, gehören zu seinen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grundsätzlich um zusätzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegenübertreten. Steuerfrei sind dagegen nach § 3 Nr. 13 EStG die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentschädigung übersteigen. Dies folgt aus § 3 c Abs. 1 EStG.

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Nach § 3 c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zwar schließen auch pauschal gewährte steuerfreie Einnahmen den Abzug von Aufwendungen aus, zu deren Ausgleich sie bestimmt sind, selbst wenn sie unabhängig von dem tatsächlichen Anfall beruflicher Aufwendungen gezahlt werden. Steuerfreie Einnahmen i. S. des § 3 c Abs. 1 EStG sind jedoch, soweit es hier von Bedeutung ist, nur solche, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG erfüllen.

19

Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Daraus folgt, dass Zufluss ein Merkmal des Begriffs der Einnahme ist. Voraussetzung des Zuflusses ist der Eintritt einer Vermögensmehrung. Das ist nicht der Fall, soweit eine Reisekostenvergütung nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. § 3 c Abs. 1 EStG kommt dann nicht zur Anwendung.

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Der Kläger erhielt mit den Verpflegungsmehraufwendungen in Zusammenhang stehende steuerfreie Erstattungen i. H. v. 92,22 €, die er in Abzug gebracht hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Rechtsmittelbelehrung:

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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

27

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

28

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, zugelassen. Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind. Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes sind Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

29

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

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Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, können sich selbst vertreten.

31

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

32

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist.

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Die Beschwerde und die Begründung der Beschwerde können bei dem Bundesfinanzhof auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I S. 3091) eingereicht werden.

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