Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 1125/00 U

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2001 und unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1999 wird die Umsatzsteuer 1994 auf ./.219.450,- DM, 1995 auf ./. 107.642,- DM, 1996 auf ./.57.068,- DM, 1997 auf ./.90.039,- DM, 1998 auf ./. 154.977,- DM und 1999 auf ./.494.919,- DM festge-setzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so-weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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