Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1848/04 E

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2003 und 2004, jeweils vom 25. Februar 2004, wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder anderweitiger Erledigung der Einspruchsverfahren nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ausgesetzt. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner aufgegeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.


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