Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 3908/04 F

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 29.06.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2004 wird der Gewinn der Gesellschaft von 768.386 DM auf 765.103 DM und der Gewinnanteil des Klägers demfolgend von 454.758 DM auf 451.475 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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