Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 293/03 K,G

Tenor

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998 vom 15.02.2001 und der Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 1998 vom 19.02.2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2002, sowie des Körperschaftsteuerbescheides und des Gewerbe-steuermessbescheides 1999 vom 24.11.2004 werden die KSt 1996 bis 1999 und die GewSt-Messbeträge 1996 bis 1999 nach Maßgabe der Ent-scheidungsgründe festgesetzt.

Die Berechnung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Körper-schaftsteuern und Messbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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