Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 840/08 Kg

Tenor

Die Bescheide vom 03.04.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind N Kindergeld für Januar 2004 bis Dezember 2004 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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