Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 582/10 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind.
3Der minderjährige Kläger, der gesetzlich durch seine Mutter vertreten wird, ist Rechtsnachfolger seines am xx.xx.2012 verstorbenen Vaters B. U. (geb. 1978). Dieser war zunächst bei der L-AG beschäftigt. Im Rahmen seiner dortigen internen Ausbildung zum Abteilungsleiter wurde er in verschiedenen Kaufhäusern eingesetzt. Aus diesem Grund mietete er jeweils Appartements in N-Stadt (ab 1.9.2001), in I-Stadt (ab 1.3.2003) und in C-Stadt (ab 1.2.2004) an.
4Mitte 2005 wechselte der Vater des Klägers zur L.-Filiale in L-Stadt, wo er bis zum 15.11.2007 als Abteilungsleiter tätig war. Ab dem 16.11.2007 war er bei der L-Stadt Management GmbH beschäftigt und wechselte zum 1.8.2008 erneut seinen Arbeitgeber und zog aus diesem Grund nach D-Stadt.
5In L-Stadt mietete er zum 1.7.2005 eine Wohnung für monatlich 385,- EUR zzgl. 100,- EUR Nebenkostenvorauszahlung an. Die 51 qm große Wohnung bestand aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Abstellraum sowie einem Badezimmer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 6.7.2005 Bezug genommen. In dieser Wohnung war der Vater des Klägers mit Zweitwohnsitz gemeldet. Bis Herbst 2007 wohnte dort auch die Zeugin T. (damals N.).
6Seit 2003 war der Vater des Klägers mit Erstwohnsitz an der C. Straße 1 in D-Stadt gemeldet. Dabei handelt es sich um ein mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 1952) bebautes Grundstück, das der Großvater des Klägers, der Zeuge Dr. U. U., im Jahr 1999 erworben hatte. Dieses Grundstück übertrug er im Jahr 2005 auf seine vier Kinder, darunter den Vater des Klägers, zu je einem Viertel und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.
7Bewohnt wurde das Haus im Streitjahr 2007 vom Vater des Klägers gemeinsam mit den Zeugen Dr. U., V. und D. U.. Die Zeugin D. U. nutzte einen Raum im Keller. Die drei Schlafzimmer der übrigen Bewohner und das Bad befanden sich im Obergeschoss. Wohnzimmer, Esszimmer und Küche lagen im Erdgeschoss. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2004 eingereichten Baupläne Bezug genommen.
8In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 gab der Vater des Klägers an, in D-Stadt einen eigenen Hausstand zu unterhalten und machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in L-Stadt in Höhe von 8.894,80 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, darunter Kosten für 48 Familienheimfahrten.
9Der Beklagte gelangte nach einer Besichtigung des Einfamilienhauses in D-Stadt durch Mitarbeiter des sog. Flankenschutzes zu dem Schluss, dass der Vater des Klägers dort keinen eigenen Haushalt unterhalte.
10Der Vater des Klägers führte im Rahmen seiner Anhörung aus, dass er als Miteigentümer ein Nutzungsrecht an allen Räumlichkeiten habe und die Haushaltsführung (Lebensmittel, Grundbesitzabgaben, Energiekosten, Reparaturen etc.) ausschließlich aus eigenen Mitteln bestreite. Sein Lebensmittelpunkt habe immer in D-Stadt gelegen. Aufgrund seiner häufigen beruflichen Ortswechsel habe er keine großen Möglichkeiten gehabt, einen anderen Lebensmittelpunkt zu begründen. In D-Stadt befänden sich der komplette Freundeskreis sowie die Familie. Er sei dort auch im Schützenverein aktiv.
11Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2007 berücksichtigte der Beklagte lediglich Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
12Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Vater des Klägers ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen damit, dass er für den Haushalt in D-Stadt auch Arbeitsleistungen in Form von Gartenpflege erbringe. Den Haushalt gestalteten er und sein Bruder maßgeblich mit, da sich der Vater häufig in Indonesien aufhalte. Die angemieteten Zweitwohnungen an den Beschäftigungsorten seien jeweils sehr klein und einfach eingerichtet gewesen, da er sich dort nur unter der Woche aufgehalten habe. Die Wochenenden habe er immer in D-Stadt verbracht. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, in dieser Gegend eine geeignete und gleich bezahlte Beschäftigung zu finden. Die Anzahl der Fahrten ergebe sich aus der hohen Kilometerleistung für seinen Pkw (VW Golf, Erstzulassung März 2004), den er am 3.7.2008 mit einem Kilometerstand von 84.499 verkauft habe. Einen Teil der Fahrten habe er mit dem Pkw seines Vaters durchgeführt und sei zudem einige Male aus Kostengründen mit der Mitfahrzentrale gereist. Bei Frau N. habe es sich um eine ehemalige Kollegin gehandelt, die der Vater des Klägers aufgrund einer Notlage bis zum 30.9.2007 in seine Wohnung in L-Stadt aufgenommen habe.
13Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid, mit dem er nunmehr Werbungskosten in Höhe von 1.576,- EUR (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb L-Stadts, Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten), nicht aber die Kosten für die doppelte Haushaltsführung anerkannte.
14Im Rahmen der Einspruchsentscheidung änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung für 2007 im Hinblick auf die Altersvorsorgezulage und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Am Vorliegen eines eigenen Hausstandes und eines Lebensmittelpunkts in D-Stadt bestünden nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles erhebliche Zweifel. Die Größe der Zweitwohnung in L-Stadt spräche nicht für eine bloße Schlafstätte; die Wohnung sei vielmehr dazu geeignet, einen Haupthausstand darzustellen. Nachweise für die Durchführung der Familienheimfahrten habe er nicht erbracht.
15Hiergegen hat der Vater des Klägers Klage erhoben und ergänzend zur Einspruchsbegründung vorgetragen, dass er nicht lediglich in einem bestehenden Hausstand anderer Personen eingegliedert gewesen sei. Der Zeuge Dr. U. U. habe aufgrund seiner Körperbehinderung keine körperlichen Arbeiten durchführen können. Zur Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung reichte er einen Zahlungsnachweis vom 19.3.2007 an seinen Vater über 1.500,01 EUR ein, der keine Angabe eines Verwendungszwecks enthält. Gegen einen Hauptwohnsitz in L-Stadt spreche die schlichte Einrichtung der dortigen Wohnung, was sich an den geringen Möbelkosten (346,- EUR im Streitjahr 2007) zeige. Daraus sei zu schließen, dass die Wohnung möbliert angemietet worden sei.
16Der Kläger, der das Verfahren als Rechtsnachfolger fortführt, beantragt,
17den Einkommensteuerbescheid 2007 für B. U. vom 24.7.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.2.2009 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.1.2010 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 8.895,- EUR berücksichtigt werden.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die anteilige Übernahme von Grundbesitzabgaben und die Wahrnehmung laufender Verwaltungsarbeiten allein aus der Miteigentümerstellung des Vaters des Klägers folge. Eine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung sei durch den eingereichten Kontoauszug, der keinen Verwendungszweck enthalte, nicht nachgewiesen.
21Der Senat hat am 18.10.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. U. U., D. U., V. U. und T. (geb. N.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Der gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers ergangene Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 24.7.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.2.2009 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.1.2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO).
25Bei den Einkünften des Vaters des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit sind keine Werbungskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen, weil der Vater in D-Stadt keinen eigenen Hausstand unterhalten hat.
26Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hausstand im Sinne dieser Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt (BFH-Urteil vom 14.6.2007 VI R 60/05, BStBl II 2007, 890).
27Die Frage des Lebensmittelpunktes braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der Vater des Klägers jedenfalls in D-Stadt keinen eigenen Hausstand unterhalten hat.
28Ein "eigener" Hausstand in diesem Sinne erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird (BFH-Urteile vom 5.10.1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 und vom 30.7.2009 VI R 13/08, BFH/NV 2009, 1986). Er muss die Wohnung zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können (BFH-Urteil vom 28.10.2009 VIII R 13/09, BFH/NV 2010, 411). Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder zumindest mit unterhalten werden. Eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung ist kein eigener Hausstand des Arbeitnehmers, wenn er die Hausstandsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Hausstand - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist (BFH-Urteil vom 28.3.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800).
29Ein nicht verheirateter junger Arbeitnehmer, der nach Beendigung seiner Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt, ist regelmäßig als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in den Hausstand der Eltern eingegliedert. Demgegenüber ist bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen Kindern davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient und die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung entspricht oder diese übertrifft (BFH-Urteil vom 16.1.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627).
30Die Feststellung, ob der eigene Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der "Haupthausstand" ist, erfordert eine Gesamtwürdigung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 12.9.2000 VI R 165/97, BStBl II 2001, 29). Die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung stellt im Rahmen dieser Abwägung ein gewichtiges Indiz dar. Daneben sind auch die persönlichen Lebensumstände, das Alter und der Personenstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.3.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800).
31Nach den Gesamtumständen ist der Senat davon überzeugt, dass der Vater des Klägers im Einfamilienhaus in D-Stadt im Streitjahr 2007 keinen eigenen Hausstand unterhalten hat.
32Der Vater des Klägers kann die Räumlichkeiten nicht aus eigenem, sondern allenfalls aus abgeleitetem Recht (mit-)genutzt haben. Seine Miteigentümerstellung zu einem Viertel gab ihm kein Nutzungsrecht, weil sich sein Vater - der Zeuge Dr. U. U. - ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Der Nießbrauch berechtigt zum Besitz der Sache (§ 1036 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) sowie zur Ziehung der Nutzungen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Das alleinige Nutzungsrecht hatte demnach der Zeuge. Insoweit bestand im Streitjahr kein Unterschied zur Situation vor der Übertragung des Eigentums durch den Zeugen auf seine vier Kinder.
33Trotz der Umstände, dass der Vater des Klägers im Streitjahr 2007 bereits 28 bzw. 29 Jahre alt und aufgrund seines Einkommens finanziell unabhängig war, besteht im Streitfall nicht die Vermutung, dass er den Haushalt wesentlich mitbestimmt hat. Zum einen war seine interne Ausbildung zum Abteilungsleiter erst seit kurzer Zeit beendet, was sich an den häufigen Wechseln der Beschäftigungsorte bis 2005 zeigt. Darüber hinaus kann die Wohnung in L-Stadt nicht als bloße Schlafstätte angesehen werden.
34Die Wohnsituation in D-Stadt entspricht derjenigen in L-Stadt nicht, sondern wird vielmehr von dieser übertroffen. In D-Stadt stand dem Vater des Klägers nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Dr. U., V. und D. U. zur alleinigen Nutzung lediglich ein Raum zur Verfügung. Nach den dem Gericht vorliegenden Bauplänen hat dieser Raum eine Grundfläche von etwa 13 qm. Darüber hinaus weist er Dachschrägen auf. Alle weiteren Räume (Badezimmer, Wohnzimmer, Esszimmer und Küche) musste sich der Vater des Klägers stets mit seinem Vater und seinem Bruder und zumindest zeitweise auch mit seiner Schwester teilen, die nach ihrer Aussage zwar nicht immer, aber gelegentlich ebenfalls in dem Haus gewohnt hat.
35Demgegenüber stand ihm in L-Stadt eine eigene Wohnung (zwei Zimmer, Küche und Bad) mit einer Gesamtfläche von 51 qm zur Verfügung. Diese Wohnung wies die typischen Einrichtungsmerkmale der Wohnung eines Alleinstehenden auf. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T., wonach die Wohnung mit einer vollständigen Küche ausgestattet war, das Schlafzimmer mit einem Bett und einem Schrank und das Wohnzimmer mit einer Couch, einem Fernseher und einem Regal. Die Größe und die Einrichtung der Wohnung sprechen gegen eine bloße Schlafstätte.
36Dabei kann es dahinstehen, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert angemietet wurde. Gegen eine Möblierung spricht, dass im Mietvertrag hierzu keine Angaben enthalten sind. Außerdem hat der Vater des Klägers für das Jahr 2005 insgesamt 1.190,- EUR als sonstige Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, darunter Kosten für die Übernahme einer Küche (300,- EUR), auf fünf Jahre abzuschreibende Möbel (5/60 von 546,- EUR) sowie weitere Rechnungen von Einrichtungshäusern wie Ikea.
37Darüber hinaus bot die Wohnung in L-Stadt dem Vater des Klägers die Möglichkeit, eine Mitbewohnerin - die Zeugin T. (geb. N.) - aufzunehmen und es fand dort soziales Leben statt. Nach der Aussage der Zeugin haben sie und der Vater des Klägers dort gemeinsam gegessen und gelegentlich zusammen ein Gläschen Wein getrunken. All dies wäre im Einfamilienhaus in D-Stadt so nicht möglich gewesen. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse und der Nutzung durch bis zu vier Personen gleichzeitig hätte der Vater des Klägers hier keinen Mitbewohner aufnehmen können. Auch ein gemeinsames Essen mit Freunden oder ein ähnliches geselliges Beisammensein wäre nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen. Nach der Aussage des Zeugen Dr. U. U. befanden sich im eigenen Zimmer seines Sohnes B. lediglich ein Bett, ein Regal und zunächst noch ein Fernseher, den B. dann mit nach L-Stadt genommen hat. Zum Empfang von Besuch (z.B. für ein gemeinsames Essen) hätte sein Sohn B. daher auf die gemeinschaftlich genutzten Räume ausweichen müssen, was vorherige Absprachen mit den anderen Bewohnern erfordert hätte.
38Dass der Vater des Klägers in L-Stadt neben seiner Mitbewohnerin über weitere soziale Kontakte verfügte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T., die "gemeinsame Freunde" erwähnt hat. Auch dieser Umstand spricht gegen eine bloße Schlafstätte in L-Stadt. Außerdem war der Vater des Klägers bereits seit 2005 in L-Stadt und dort nicht mehr im Rahmen seiner Ausbildung, sondern als Abteilungsleiter tätig. Dies spricht dafür, dass er sich im Gegensatz zu seinen früheren Einsatzorten längerfristig eingerichtet hat. Der Umstand, dass er im Streitjahr 2007 seinen Arbeitsplatz innerhalb L-Stadts gewechselt hat, spricht ebenfalls dafür, dass er die Absicht hatte, in dieser Stadt länger zu bleiben.
39Allein die Kostenbeteiligung führt nicht zur Annahme eines eigenen Hausstands. Dass sich der Vater des Klägers in einem gewissen Umfang an den Kosten beteiligt hat, steht nach der Beweisaufnahme fest. Die Zeugen Dr. U. U. und V. U. haben zwar übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich mit B. U. sowohl die fixen Hauskosten (z.B. Grundsteuer und Schornsteinfeger) als auch die verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom und Wasser) gleichmäßig zu dritt geteilt hätten. Diese Kostenbeteiligung sieht der Senat jedoch nicht als ausreichend an, um die gegen einen eigenen Hausstand sprechende Abwägung der Wohnsituation zu überlagern.
40Zum einen war der Vater des Klägers bereits aufgrund seiner Miteigentümerstellung verpflichtet, die mit dem Eigentum verbundenen Kosten für das Haus anteilig zu übernehmen. Hieran ändert das seinem Vater zustehende Nießbrauchsrecht nichts. Zum anderen hat er sich zwar in gewissem Umfang an den Verbrauchskosten beteiligt. Eine Beteiligung an Einkäufen für den gemeinsamen Haushalt hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Die Zeugen Dr. U. und D. U. haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Zeugin die Einkäufe für ihren Vater erledigt hat. Der Zeuge hat überdies angegeben, dass seine beiden Söhne jeweils an den Wochenenden für sich selbst eingekauft hätten. Dem widerspricht die Aussage des Zeugen V. U. nicht, der zwar angegeben hat, man habe sich die größeren laufenden Kosten geteilt. Kleinere Einkäufe gehörten hier nicht dazu. Der Umstand, dass jeder Bewohner für sich eingekauft hat, spricht gegen eine gemeinsame Haushaltsführung.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- BGB § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen 1x
- FGO § 135 1x
- 2007 VI R 60/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 VI R 62/90 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VI R 13/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VIII R 13/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VI R 87/10 2x (nicht zugeordnet)
- 2013 VI R 46/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2000 VI R 165/97 1x (nicht zugeordnet)