Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 3993/12 G

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 vom 13.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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