Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 3303/11 F

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheides für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf X € festgestellt und (wie bisher) i. H. v. - X € Herrn E 1, (wie bisher) i. H. v. + X € der Firma E Verwaltungs GmbH und i. H. v. + X € Herrn E 2 zugerechnet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.


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