Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 986/13 Erb

Tenor

Die Schenkungsteuerbescheide vom 22.10.2012 und der Änderungsbescheid vom 12.11.2012 sowie die diesbezüglichen Einspruchsentscheidungen vom 25.02.2013 (Geschäftszeichen  und ) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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