Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 3303/14 AO
Tenor
Die Abrechnungsbescheide vom 23.07.2014 hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2014 werden in der Weise geändert, dass festgestellt wird, dass die dem Kläger zustehenden Erstattungsforderungen in Höhe von 2.875,05 € (Einkommensteuer 2008) und in Höhe von 1.155,39 € (Einkommensteuer 2009) nicht durch Zahlungen des Beklagten erloschen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Abrechnungsbescheide.
3Der Kläger reichte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 12.09.2011 beim Finanzamt U ein, welches die Erklärung zuständigkeitshalber an den Beklagten weiterleitete. Auf Seite 1 des Mantelbogens gab der Kläger eine Bankverbindung bei der Bank 1 an.
4Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 reichte der Kläger im Dezember 2011 beim Finanzamt U ein; diese Erklärungen wurden im Januar 2012 zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet. Auf der Seite 1 des Mantelbogens dieser Erklärungen machte der Kläger die folgenden Angaben zur Bankverbindung: Kontonummer: 123, Bankleitzahl: 456, Bank 2. Bei diesem Konto handelte es sich um ein Konto der Mutter des Klägers.
5Am 18.03.2014 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid 2008, der einen Steuererstattungsanspruch in Höhe von 2.875,05 € zugunsten des Klägers auswies. Unter dem Abrechnungsteil dieses Bescheides findet sich der folgende Hinweis: „Bitte teilen Sie dem Finanzamt umgehend schriftlich Ihre Bankverbindung mit.“ Ebenfalls am 18.03.2014 erging ein Einkommensteuerbescheid 2009, der zugunsten des Klägers einen Steuererstattungsanspruch in Höhe von 1.155,39 € auswies. Unter dem Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides 2009 findet sich die folgende Bemerkung: „Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Verrechnungsscheck. Für zukünftige Erstattungen teilen Sie dem Finanzamt bitte umgehend schriftlich Ihre Bankverbindung mit.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgenannten Einkommensteuerbescheide Bezug genommen.
6Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 03.04.2014, welches bei dem Beklagten am 07.04.2014 eingegangen ist, an diesen und erklärte, dass der angekündigte Verrechnungsscheck bislang nicht eingegangen sei; zudem teilte er ihm eine Bankverbindung bei der Bank 3 mit.
7Nachdem im Hause des Beklagten am 18.03.2014 und am 02.04.2014 erfolglos maschinelle Erstattungsversuche in Bezug auf die zugunsten des Klägers festgesetzten Erstattungsansprüche unternommen worden waren, griff die Erhebungsstelle nach einer internen Mitteilung der Rechtsbehelfsstelle auf die vom Kläger in den Steuererklärungen 2007 und 2008 angegebene Bankverbindung bei der Bank 2 zurück und wies die in den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 jeweils ausgewiesenen Steuererstattungen am 07.04.2014 – in Unkenntnis des am 07.04.2014 eingegangenen Schreibens des Klägers vom 03.04.2014 – zur Überweisung an. Die Überweisungen wurden am 08.04.2014 an die Bank 2 weitergeleitet. Die Erstattungsbeträge wurden durch die Bank nicht zurücküberwiesen.
8Nachdem der Kläger weiterhin um Zahlung der in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Erstattungsbeträge gebeten hatte, erließ der Beklagte am 23.07.2014 zwei Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), zum einen bezüglich der Einkommensteuer 2008 und zum anderen bezüglich der Einkommensteuer 2009. Darin äußerte der Beklagte die Auffassung, dass die in den Bescheiden ausgewiesenen Erstattungsansprüche des Klägers durch Überweisung auf das vom Kläger zuletzt in seinen Einkommensteuererklärungen angegebene Konto bei der Bank 2 erloschen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Abrechnungsbescheide Bezug genommen.
9Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 legte der Kläger Einspruch gegen die Abrechnungsbescheide ein und vertrat die Auffassung, dass an ihn nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet worden sei. Das Finanzamt sei an Angaben, welche es gegenüber dem Steuerpflichtigen in einem Bescheid mache, gebunden; schließlich schenke jeder Steuerpflichtige den dort getätigten Angaben entsprechendes Vertrauen. Er habe den Aufforderungen in den Steuerbescheiden entsprechend gehandelt und seine aktuelle Kontoverbindung mitgeteilt. In Bezug auf die Erstattung der Einkommensteuer 2009 habe er einen Verrechnungsscheck erwartet und für zukünftige Erstattungen die aktuell geltende Bankverbindung bei der Bank 3 mitgeteilt. Durch die entsprechenden Hinweise in den Abrechnungsbescheiden sei ihm eindeutig mitgeteilt worden, dass das Finanzamt nicht auf ein Konto erstatten, sondern zum einen einen Verrechnungsscheck erteilen werde und zum anderen auf die Antwort des Klägers und die Mitteilung einer Kontoverbindung warte. Dass sich die Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 03.04.2014 mit der Erstattung vom 08.04.2014 überschnitten hätten, bilde rechtlich keine ausreichende Begründung, ihm die Erstattung nun zu verwehren. Er stehe mit der Bank 2 in keiner rechtlichen Verbindung. Der Beklagte könne ihn nicht an die Bank 2 verweisen, sondern müsse sich selbst mit dieser auseinandersetzen.
10Mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen die Abrechnungsbescheide als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Erstattung der zu viel gezahlten Steuerbeträge sei am 08.04.2014 im automatisierten Verfahren auf das von dem Kläger in den zuletzt eingereichten Steuererklärungen angegebene Konto bei der Bank 2 vorgenommen worden. Das Geld sei auch nicht von der Bank zurücküberwiesen worden, wie dies nach einer Auflösung des Kontos geschehen wäre. Demnach seien die Beträge in die Verfügungsgewalt des Klägers gelangt. Der Erstattungsanspruch sei erloschen. Da es sich um die von dem Kläger zuletzt angegebene Bankverbindung gehandelt habe, habe er – der Beklagte – mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der Bank 2 erstatten können. Dass er in den Steuerbescheiden eine andere Art der Erstattung angegeben habe, sei unerheblich, da die Erstattungsbeträge tatsächlich in den Besitz des Klägers gelangt seien.
11Mit der hiergegen am 13.10.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, dass er über das von ihm angegebene Konto bei der Bank 2 zwar zunächst verfügungsberechtigt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Zahlung habe er aber keine Verfügungsmacht mehr besessen. Auch eine Nutzung des Kontos durch seine Mutter habe bereits seit dem 4. Quartal des Jahres 2013 nicht mehr stattgefunden. Das Konto bei der Bank 2 sei von dieser wegen Erreichens des Limitsaldos gekündigt worden; die Kontokarte sei am 04.04.2014 von der Bank 2 eingezogen worden.
12Er beantragt,
13die Abrechnungsbescheide vom 23.07.2014 hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2014 in der Weise zu ändern, dass festgestellt wird, dass die dem Kläger zustehenden Erstattungsforderungen in Höhe von 2.875,05 € (Einkommensteuer 2008) und in Höhe von 1.155,39 € (Einkommensteuer 2009) nicht durch Zahlungen des Beklagten erloschen sind.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist weiterhin der Auffassung, dass er mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger geleistet habe. Der Kläger habe in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 als Bankverbindung das Konto bei der Bank 2 angegeben, auf das die Erstattungen der streitigen Beträge vorgenommen worden seien. Die Überweisungen auf das Konto bei der Bank 2 seien am 07.04.2014 ab 11.04 Uhr angestoßen worden und hätten den Bereich der Finanzverwaltung am 08.04.2014 verlassen. Nach dem personellen Anstoß der Erstattung sei ein Eingreifen des Beklagten in die Erstattung – wie sich auch aus § 675p Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebe – nicht mehr möglich gewesen. Für den wirksamen Widerruf der alten und die Mitteilung einer neuen Bankverbindung ihm gegenüber sei auf die Kenntnismöglichkeit des zuständigen Sachbearbeiters abzustellen. Das Schreiben des Klägers vom 03.04.2014 sei beim Beklagten frühestens am 07.04.2014 in der Zeit zwischen 10.15 Uhr und 11.15 Uhr eingegangen und habe dann erst der zuständigen Sachbearbeiterin zugeleitet werden müssen. Diese habe die neue Zahlungsanweisung daher im Zeitpunkt des Anstoßens der personellen Erstattung nicht berücksichtigen können. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Erstattungen nicht auf ein fremdes Konto, sondern auf das Konto der Mutter des Klägers vorgenommen worden seien. Der Kläger habe das Konto in den Vorjahren selbst für eigene Zwecke genutzt. Dies sei aus Ablichtungen von Kontoauszügen von diesem Konto zu ersehen, die er im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2008 und 2009 zu Az. 15 K 2207/14 vorgelegt habe, um Zahlungen nachzuweisen, die seine Einkommensteuerfestsetzung beträfen. Demnach habe der Kläger auch die Verfügungsgewalt über dieses Konto gehabt.
17Der Senat hat in dieser Sache am 21.01.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist begründet.
20I. Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 25.03.2015 in Verbindung mit der Verordnung zur Zuständigkeit der Finanzämter (FA ZVO) vom 31.08.2012 sind die Zuständigkeiten der vormaligen Finanzämter E 1 und E 2 zum 01.05.2015 neu geregelt worden. Das Finanzamt E 1 ist in dem Finanzamt E aufgegangen. Dieser während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151).
21II. Die angegriffenen Abrechnungsbescheide vom 23.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2014 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
221. Dem Kläger standen unstreitig Steuererstattungen in Höhe von 2.875,05 € hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 und in Höhe von 1.155,39 € hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 gemäß § 37 Abs. 2 AO zu.
232. Diese Forderungen des Klägers sind nicht gemäß §§ 47, 224 Abs. 3 Satz 1 AO durch die am 08.04.2014 vom Beklagten vorgenommenen Zahlungen auf das Konto bei der Bank 2 erloschen.
24a. Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis insbesondere durch Zahlung nach § 224 AO. Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO sind Zahlungen der Finanzbehörden unbar zu leisten. Die Zahlung in diesem Sinne ist ein im wesentlichen nach privatrechtlichen Vorschriften zur beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem Grund und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung erfolgt. Nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung durch Giroüberweisung der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 15.05.1952 IV ZR 157/51, BGHZ 6, 123; BFH-Urteile vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl II 1991, 442; vom 10.11.1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2012, § 224 AO, Rn. 30). Das ist im beleglosen Verfahren der Fall, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltslosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also Abrufpräsenz besteht (BGH-Beschluss vom 23.11.1999 XI ZR 98/99, NJW 2000, 804). § 224 Abs. 3 S. 3 AO besagt nichts anderes. Diese Vorschrift fingiert einen bestimmten Zahlungszeitpunkt zu dem Zweck, die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu erleichtern. Sie setzt aber voraus, dass die Zahlung dem Gläubiger auch erreicht hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987 a.a.O.).
25Bei der Angabe einer Bankverbindung in einer Steuererklärung handelt es sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt um ein Ersuchen an das Finanzamt, etwaige sich aus der Veranlagung ergebende Steuerguthaben auf dieses Konto zu überweisen (BFH-Urteil vom 10.11.1987, a.a.O.). Hieran ist der Steuerpflichtige so lange gebunden, bis er den Finanzbehörden eine abweichende Mitteilung macht, also die bisherige Anweisung widerruft. In der Angabe einer neuen Bankverbindung liegt grundsätzlich ein Widerruf früherer Kontobenennungen. Das Finanzamt kann ab dem Eingang der Mitteilung schuldbefreiend nur auf das zuletzt angegebene und nicht mehr auf das früher angegebene Konto auszahlen (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juni 2014, § 224 AO Rn. 65; BFH-Urteil vom 26.04.2010 VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414).
26Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Zahlung nachzuweisen. Es handelt sich für sie um eine Bringschuld i.S.v. § 270 Abs. 1 BGB, so dass die Finanzbehörde grundsätzlich die Gefahr einer fehlgeleiteten Überweisung trägt (BFH-Urteil vom 08.01.1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.1995, 14 K 2561/95 AO, EFG 1996, 461; Fritsch in Pahlke/Koenig, 2. Aufl. 2009, § 224 AO Rn. 31; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rn. 63). Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein in seiner Sphäre liegendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (BFH-Urteile vom 08.01.1991, a.a.O.; vom 10.11.1987 a.a.O.). Dieser Grundsatz ist insbesondere auch bei der Frage nach Wesen und Inhalt des Steuerschuldverhältnisses, das zwischen den Beteiligten besteht, heranzuziehen. Er gebietet, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt; Behörde und Steuerpflichtiger sind zu einem konsequenten Verhalten verpflichtet, es gilt das Verbot des “venire contra faktum proprium“ (BFH-Urteil vom 10.11.1987, a.a.O.).
27Ausnahmsweise kann Erfüllungswirkung aber auch dann eintreten, wenn das Finanzamt den Erstattungsbetrag auf ein anderes als das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto überweist, wenn der Betrag dennoch in die Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen gelangt ist oder für ihn verwendet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2011 VII R 27/11, BStBl II 2012, 167). In diesem Fall ist die Berufung auf die fehlende Tilgungswirkung rechtsmissbräuchlich (BGH-Urteil vom 06.12.1994 IX ZR 173/94, NJW 1995, 520; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Stand Juni 2014, § 224 AO Rn. 67).
28b. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die dem Kläger zustehenden Erstattungsansprüche nicht durch die vom Beklagten auf das Konto bei der Bank 2 vorgenommenen Überweisungen erloschen.
29aa. Dem Kläger ist die Verfügungsgewalt über die Beträge, auf die er Anspruch hatte, tatsächlich nicht verschafft worden. Die Beträge sind vielmehr dem Konto einer anderen Person, nämlich der Mutter des Klägers, gutgeschrieben worden. Durch eine solche Gutschrift kann im Regelfall der Anspruch des Gläubigers nicht wirksam erfüllt werden (vgl. BGH-Urteil vom 13.06.1983 II ZR 226/82, BGHZ 87, 376). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten auf das Konto der Mutter überwiesenen Beträge vom Konto der Mutter aus in die Verfügungsmacht des Klägers gelangt sind oder von der Mutter des Klägers für den Kläger verwendet worden sind. Denn der Kläger hat unter Vorlage entsprechender Unterlagen dargelegt, dass weder er selbst noch seine Mutter im Zeitpunkt der Zahlung noch Verfügungsmacht über das Konto bei der Bank 2 besaßen, weil diese das Konto wegen Erreichens des Limitsaldos mit Schreiben vom 11.03.2014 gekündigt und weitere Verfügungen über das Konto ausgeschlossen hatte.
30bb. Eine Erfüllungswirkung der Überweisungen auf das Konto der Mutter des Klägers bei der Bank 2 kann auch nicht (mehr) darauf gestützt werden, dass der Kläger dieses Konto in seinen Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 als Bankverbindung angegeben hatte. Zwar ist die Angabe der Kontoverbindung bei der Bank 2 nach dem objektiven Erklärungsgehalt (analog den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB) in der Weise zu verstehen, dass der Kläger den Beklagten ersucht hat, einen etwaigen Erstattungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen auf dieses Konto zu überweisen. Dieses Ersuchen hat der Beklagte durch die Angaben in den Einkommensteuerbescheiden vom 18.03.2014, er werde einen Verrechnungsscheck übersenden bzw. er bitte um die Mitteilung einer Kontoverbindung, indes zurückgewiesen. Auch wenn es sich hierbei um tatsächlich vom zuständigen Sachbearbeiter nicht gewollte, wegen fehlender Speicherung der vom Kläger angegebenen Kontoverbindung prorammgesteuert ergangene Hinweise gehandelt haben sollte, so konnten diese nach dem objektiven Empfängerhorizont vom Kläger nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte für die Erstattungen nicht die vom Kläger angegebene(n) Kontoverbindung(en) wählen, sondern per Verrechnungsscheck oder auf ein noch vom Kläger zu benennendes Konto zahlen wollte. Dass intern beim Beklagten Kommunikationen zwischen der Rechtsbehelfs- und der Erhebungsstelle darüber abgehalten wurden, auf welches Konto die Überweisungen getätigt werden könnten, obwohl dem Kläger gegenüber angezeigt worden ist, er werde die Erstattungen nicht per Banküberweisung erhalten, blieb ihm – dem Kläger – verborgen. Das nach außen zutage getretene Verhalten des Beklagten enthielt für den Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von sich aus andere Wege der Geldübermittlung suchen oder in Betracht ziehen würde. Daher war der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gehalten, sich an seine Angaben in den Bescheiden vom 18.03.2014 zu halten und nicht – entgegen den dortigen Angaben – nach Zurückweisung der vom Kläger angegebenen Kontoverbindung doch noch diesen Zahlungsweg zu wählen.
31Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere § 270 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner – mithin der Beklagte – die Verlustgefahr einer Überweisung zu tragen hat. Dass der Kläger die Gefahr des Verlustes des überwiesenen Geldes nach § 270 Abs. 3 BGB ausnahmsweise hätte selbst tragen müssen, ergibt sich nicht. Er selbst hat die Gefahr des Verlustes des gezahlten Geldes nicht herbeigeführt. Sie ist vielmehr auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen.
32cc. Zudem hat der Kläger sein Ersuchen an den Beklagten, Erstattungen auf das Konto bei der Bank 2 zu leisten, wirksam mit seinem Schreiben vom 03.04.2014 widerrufen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist auf die entsprechend geltenden Regelungen der §§ 130, 131 BGB abzustellen, wonach es für die Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Erklärung auf den Zugang einer Willenserklärung ankommt. In diesem Sinne ist der Widerruf jedenfalls dann zu bejahen, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme einer Erklärung auf Seiten des Beklagten gerechnet werden kann. Es kann unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass mit einer Kenntnisnahme des am Morgen des 07.04.2014 beim Beklagten eingegangenen Schreibens noch am gleichen Tage gerechnet werden konnte. Da die Zahlungsanweisungen vom Beklagten zwar ebenfalls am 07.04.2014 maschinell angestoßen, aber erst am Folgetag, dem 08.04.2014, an die Bank 2 weitergeleitet wurden, erfolgte der Widerruf des in den Steuererklärungen enthaltenen Ersuchens, Erstattungsbeträge auf das Konto bei der Bank 2 zu entrichten, zeitlich noch vor dem Zeitpunkt, zu dem die am 07.04.2014 angestoßenen Anweisungen den Machtbereich des Beklagten verlassen hatten.
33Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen, dass der Beklagte nach eigenen Angaben nicht mehr in der Lage war, die am 07.04.2014 elektronisch angestoßenen Überweisungen zu stoppen. Denn zum einen sind Nachteile, die sich aus der Nutzung elektronischer Systeme durch den Beklagten oder aus der Art und Weise der Abwicklung von Zahlungsvorgängen auf Seiten des Beklagten ergeben, nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten anzulasten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum es dem Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die Überweisungsaufträge (z.B. per Fax oder per Telefon) gegenüber der ausführenden Bank noch vor ihrem Zugang zu widerrufen und dadurch eine Unwiderruflichkeit der Aufträge im Sinne von § 675p BGB zu vermeiden. Zudem wäre in Betracht gekommen, gegenüber der Bank 2 einen Widerruf der Überweisungsaufträge zu erklären, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Beträge dem Konto der Mutter des Klägers gutgeschrieben wurden.
34III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
35IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die tragenden rechtlichen Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung des BFH.
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Referenzen
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- 1994 IX ZR 173/94 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 2561/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 VII B 212/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 XI ZR 98/99 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags 1x
- 15 K 2207/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 VII R 27/11 1x (nicht zugeordnet)
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- 2001 VI R 102/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1991 VII R 18/90 2x (nicht zugeordnet)