Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 3303/14 AO

Tenor

Die Abrechnungsbescheide vom 23.07.2014 hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2014 werden in der Weise geändert, dass festgestellt wird, dass die dem Kläger zustehenden Erstattungsforderungen in Höhe von 2.875,05 € (Einkommensteuer 2008) und in Höhe von 1.155,39 € (Einkommensteuer 2009) nicht durch Zahlungen des Beklagten erloschen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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