Urteil vom Finanzgericht Münster - 12 K 2145/13 E,F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob der Verlust des Klägers (Kl.) aus der Veräußerung von Schweizer Aktien der Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.
3Mit Vertrag vom 01.04.2007 erwarb der Kl. zwanzig Stammaktien der Z AG (Z AG). Den Kaufpreis von 100.000 EUR entrichtete sie am 03.05.2007.
4Die Z AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Das gesamte Aktienkapital der Z AG zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs durch den Kl. betrug 100.000 CHF und war in 1.000 Namensaktien zu nominell zu je 100 CHF aufgeteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Kapital der Z AG in 10.000.000 Namensaktien im Nominalwert von je 0,01 CHF eingeteilt, so dass der Kl. gemäß Aktienzertifikat vom 26.10.2010 Inhaber von 200.000 Namensaktien im Gesamtwert von nominal 2.000 CHF und dadurch mit 2 % am Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt war.
5Die Z AG hält 14 % der Aktien der C Holding (C Holding), die ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz hat. Die C Holding wiederum hält das gesamte Aktienpaket der C AG (C AG).
6Zweck der C AG sollte es sein, in Deutschland ein Werk zur Produktion von Biogenen Kraftstoffen im Energieverbund mit einem Kraftwerk nach dem Prinzip der Kraftwärmekoppelung zu entrichten. Im Streitjahr 2010 befand sich die C AG in einem Konkursverfahren nach Schweizer Recht.
7Mit Vertrag vom 15.12.2010 veräußerte der Kl. seinen gesamten Aktienbestand an der Z AG für einen Verkaufspreis von 1 EUR. In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2010 machte er einen Veräußerungsverlust aus § 17 EStG in Höhe von 99.999,- EUR steuermindernd geltend.
8Im Rahmen der Durchführung der ESt-Erklärung für das Streitjahr 2010 vertrat das beklagte Finanzamt (FA) die Auffassung, nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 EStG bestehe in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer Drittstaaten Kapitalgesellschaft eine Verlustabzugsbeschränkung. Der Verlust dürfe nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus dem selben Staat ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Er sei zum 31.12.2010 nach § 2a EStG gesondert festzustellen.
9Die Ausnahmeregelung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG greife nicht ein, da der Kl. nicht unmittelbar mit 25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei.
10Mit ESt-Bescheid vom 18. 06. 2012 führte das beklagte FA die ESt-Veranlagung für 2010 durch und setzte dabei die ESt auf 0,- EUR fest. Den Verlust aus der Veräußerung der Aktien der Z AG berücksichtigte es dabei nicht. Mit Bescheid vom gleichen Tage stellte es den Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 EStG in Höhe von 99.999 EUR vielmehr nach § 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2010 gesondert fest.
11In Höhe der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2010 ergebende negativen Einkünfte von 20.118 € erließ das beklagte Finanzamt - ebenfalls am 18.6.2012 - ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des von bleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2010. Dieser Bescheid wurde am 9.7.2012 gemäß § 10 d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG geändert und der verbleibende Verlustvortrag aus 26.399 € festgestellt.
12Gegen die vorgezeichneten Bescheide vom 18.06.2012 legte der Kl. mit Schreiben vom 11.07.2012 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Steuerbescheide vom 18.06.2012 seien rechtswidrig, da das Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Streitfall nicht eingreife. Die Beteiligung der Kl. an der Z AG sei eine Beteiligung an einer Holding Gesellschaft gewesen, an deren Ende die Errichtung einer Bioethanolanlage in Deutschland gestanden habe. Die Errichtung und der Betrieb einer Bioethanolanlage sei als solches zweifelsfrei eine gewerbliche Tätigkeit und falle damit unter die Aktivitätsklausel der Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 2 EStG. Wegen der Einspruchsbegründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Kl. vom 14.08.2012 und 14.05.2013 Bezug genommen.
13Der Bekl. wies den Einspruch des Kl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.06.2013 als unbegründet zurück.
14Mit der am 05.07.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die streitigen Steuerbescheide seien rechtswidrig, da sie gegen das EG-Primärrecht verstoßen würden. Die vom beklagten FA angewandte Vorschrift des § 2a Abs. 1 EStG verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sei der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, obwohl die Schweiz weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch EWR-Staat sei, anzuwenden. Im konkreten Fall liege durch die Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG in Form der Verlustausgleichsbeschränkung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vor, da durch den nur eingeschränkten Verlustabzug ein Steuerpflichtiger in seiner Entscheidungsfreiheit über Kapitalanlagen im Ausland, sprich hier der Schweiz, beeinträchtigt werde. Der EuGH habe zwar entschieden, dass die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen sei, und daher eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen könne. Vorliegend sei jedoch eine derartige steuerliche Kontrolle nicht gegeben. Der Kl. sei in Deutschland ansässig, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht habe. Der erwirtschaftete Verlust müsse daher nicht durch Auskünfte von Drittstaat-Behörden nachgewiesen werden. Der Kl. sei vielmehr verpflichtet, den Sachverhalt, der der Besteuerung zugrunde gelegt werden müsse, objektiv und vollständig darzulegen.
15Der Kl. wiederholt und vertieft im Übrigen sein Vorbringen wegen der Anwendung der Ausnahmeklausel von § 2a Abs. 2 EStG. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Kl. vom 19.11.2013 Bezug genommen.
16Der Kl. beantragt,
17die Steuerbescheide vom 16.07.2012 jeweils in Gestalt der EE vom 04.06.2013 dergestalt zu ändern, dass ein Verlust aus § 17 EStG in Höhe von 99.999 EUR steuermindernd berücksichtigt wird,
18hilfsweise, die Revision zuzulassen.
19Der Bekl. beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21hilfsweise, die Revision zuzulassen.
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den EStG Bescheid 2010 richtet. Mit diesem Bescheid hat der Bekl. die Einkommensteuer 2010 auf 0,- € festgesetzt. Durch diese Nullfestsetzung ist der Kl. nicht beschwert.
24Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt auf den 31.12 2010 sowie der Bescheid über die Feststellungen nach § 2 EStG zum 31.12.2010, jeweils vom 18.06.2012, in Gestalt der EE vom 04.06.2013 sind rechtmäßig.
25Der Bekl. hat im Rahmen dieser Bescheide im Ergebnis zunächst zutreffend entschieden, dass es sich für die der Höhe nach unstreitigen Verluste des Kl. aus der Veräußerung ihrer Anteile an der Z AG von 99.999 EUR um negative Einkünfte i. S. d. § 17 EStG handelt. Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, denn der Kl. war durch ihren Aktienbestand i. H. v. 2 %, und damit wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG, an der Z AG beteiligt.
26Bei der Z AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz.
27Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Veräußerung der Aktien des Kl. ist gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen. Nach dieser Vorschrift können Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens – die Veräußerung von Beteiligungen an einer Gesellschaft ist dort nicht aufgeführt – nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
28Die Ausnahmeregel des Artikel 13 Abs. 4 DBA Schweiz ist vorliegend nicht anzuwenden. Ein Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte in der Schweiz wäre nur für den Fall anzunehmen gewesen, dass die Kl. an der Z AG wesentlich, d. h. zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen wäre.
29Die negativen Einkünfte des Kl. aus § 17 EStG sind deshalb in der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat steuerlich zu berücksichtigen.
30Aus dieser abkommensrechtlichen Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und der Schweiz ergibt sich, entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Kläger-Vertreters keine Verpflichtung des Bekl., die geltend gemachten negativen Einkünfte mit den sonstigen inländischen Einkünften des Kl. zu verrechnen. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der streitbefangenen Einkünfte der Kl. bezieht sich auf das gesamte Einkommensteuerrecht unter Einbeziehung der hier streitigen Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 EStG.
31Nach dieser Vorschrift können negative Einkünfte in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer Drittstaatenkapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. Soweit die negativen Einkünfte hiernach nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus dem selben Staat erzielt. Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte). Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10 Abs. 4 EStG gilt insoweit sinngemäß, § 2 a Abs. 1 Sätze 3-5 EStG.
32Was ausländische Drittstaaten i. S. v. § 2 a Abs. 1 u. 2 sind, wird in § 2 a Abs. 2 a legal definiert. Es sind dies zunächst alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der europäischen Union sind, Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 EStG. Den Mitgliedsstaaten der europäischen Union gleichgestellt sind die Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum – EWR – anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799 EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen, § 2 a Abs. 2 a Satz 2 EStG. Dies sind derzeit nur Norwegen, Island und inzwischen auch Liechtenstein (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Auflage 2015, § 2 a Rz. 8, Gosch in: Kirchhof, EStG, § 2 a EStG Rz. 13 ff.).
33Hiernach können die negativen Einkünfte des Kl. aus § 17 EStG nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden. Denn die Schweiz gehört weder zu den europäischen Mitgliedsstaaten noch ist sie ein gleichgestelltes Drittland. Insbesondere besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz kein umfassendes Amtshilfeabkommen über die Erteilung von Auskünften, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Eine Gleichstellung mit den EU-Mitgliedsstaaten kann danach nicht begründet werden.
34Ein Anspruch des Kl. auf Verrechnung ihrer negativen Einkünfte aus § 17 EStG mit inländischen Einkünften ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Denn nach Artikel 21 Abs. 1 FZA bleiben die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedsländern der europäischen Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Nach Artikel 21 Abs. 2 FZA ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in vergleichbarer Situation befinden. In Artikel 21 Abs. 3 FZA ist schließlich geregelt, dass auch keine Bestimmung des Abkommens die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder anzuwenden, um nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung einer Vertragspartei oder der zwischen der Schweiz einerseits und einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft andererseits geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.
35Aus diesen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, dass das FZA keine Regelungen zum Steuerrecht treffen wollte (so auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 21.07.2010 14 K 1469/10, EFG 2010, 1997, vom 26.11.2010 5 K 2852/07, EFG 2011, 1057, jeweils bestätigt durch BFH-Urteil vom 29.05.2012 X R 43/16, BFH/NV 2012, 1947, BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, Bundessteuerblatt II 2012, 2085, FG Münster, Urteil vom 22. September 2011 – 2 K 2279/06 E,F –, Juris).
36Folgt man dem weiteren Vorbringen des Kl., die nur eingeschränkte Berücksichtigung ihrer gewerblichen Verluste aus § 17 EStG würde gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, scheitert dieser Einwand nicht bereits am fehlenden Drittstaatenstatus der Schweiz i. S. v. § 2 a Abs. 2 a EStG.
37Denn der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bezieht sich im Gegensatz zu dem Schutzbereich der anderen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, nicht nur auf die Mitgliedstaaten sondern auch auf sogenannte Drittstaaten (vgl. EuGH-Beschluss vom 06. November 2007 C-415/06, Der Betrieb 2007, 2747; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).
38Ein möglicher Verstoß der nur eingeschränkten Verlustberücksichtigung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Streitfall wäre jedoch gerechtfertigt, da es im Verhältnis zur Schweiz an einer umfassenden Verpflichtung zur Amtshilfe und Auskunftserteilung im Bereich der direkten Steuern fehlt. Ohne eine solche Amtshilfe- und Auskunftsverpflichtung können die schweizerischen Einkünfte des Kl. nicht zuverlässig festgestellt werden.
39So hat der EuGH in seinem Urteil vom 28. Oktober ( Az: 2010 C-72/09, IStR 2010, S. 842 ) entschieden, dass eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt sein kann, wenn die Amtshilferichtlinie 77/799 EWG im Verhältnis zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten und dem Drittstaat (dort waren Frankreich und Liechtenstein betroffen) nicht anwendbar ist. Denn die Bekämpfung von Steuerhinterziehung könne ein Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung der geschützten Grundrechte sein. Dabei müsse sich ein Mitgliedsstaat auch nicht allein darauf verweisen lassen, dies macht der Kläger-Vertreter geltend, den Steuerpflichtigen umfassend zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern. Denn dessen Angaben und Belege können nur durch eine eigene steuerbehördliche Überprüfung im Drittstaat regelmäßig wirksam überprüft werden (so auch Gosch in: Kirchhof, EStG, § 2 a EStG Rz. 15 m. w. N.).
40Diesen Grundsätzen folgt der Senat auch im Streitfall.
41Letztlich kommt vorliegend auch nicht die Ausnahmeregelung des § 2a Abs.2 EStG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist das Abzugsverbot für negative Einkünfte nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass z. B. die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand hat (sogenannte Aktivitäts- oder Produktivitätsklausel). Ist wie im Streitfall ein Steuerpflichtiger an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, kommt die vorbezeichneter Ausnahmeregelung nur dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung des Steuerpflichtigen mindestens ein Viertel am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beträgt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da der Kläger nur mit 2 % am Stammkapital der Z AG und diese wiederum nur mit 14 % am Aktienkapital der C Holding beteiligt war. Wegen der Begründung im Einzelnen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
43Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Referenzen
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- 2012 X R 43/16 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- 2012 X R 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten 6x
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