Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 2111/12 U
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 27.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 und des Änderungsbescheides vom 12.03.2014 wird geändert und die Umsatzsteuer um xxx EUR gemindert.
Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 21.03.2014 wird geändert und die Umsatzsteuer um xxx EUR gemindert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 93% und die Klägerinzu 7 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Streitig ist noch der Ort der von der Klägerin erbrachten sonstigen Leistungen.
3Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.1.2008 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Geschäftsvermittlung in der Medien- und Unterhaltungsbranche. Die Klägerin ist geschäftsansässig in C . Als Geschäftsführer der Klägerin ist Herr E S bestellt. Er ist zugleich alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Das Unternehmen der Klägerin wird in gemieteten Räumlichkeiten betrieben. Unter anderem befindet sich in den von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten eine Wohnung, die in den Streitjahren unentgeltlich an Herrn E S überlassen wurde. Im Wohnzimmer dieser Wohnung befindet sich auch ein Plasmafernseher der Klägerin (Kaufpreis: xxx EUR zzgl. xxx EUR Umsatzsteuer). In den Schlaf- und Büroräumen befinden sich weitere Fernsehgeräte.
4Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auftritten namhafter Künstler. Dabei wurde er in der Regel von seinen Kunden mit der Bitte kontaktiert, für einen bestimmten Anlass eine Location, einen Caterer und einen Künstler zu organisieren. In den Jahren 2008 und 2009 waren folgende Veranstaltungen betroffen:
5Auftritt von X am xx.xx.2008 im Drittland:
6Die Klägerin förderte einen Vertragsschluss zwischen der Agentur J mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: J) und der Firma D Inc. über einen Auftritt der Sängerin X am xx.xx.2008 im Drittland. Die Klägerin wurde dabei sowohl für die Firma B Ltd. (Britische Jungferninseln) als auch für die J tätig. Schriftliche Verträge über die von der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen existieren nicht.
7Die B Ltd. zahlte umgerechnet xxx EUR, die J zahlte umgerechnet xxx EUR an die Klägerin. Die Klägerin zahlte selbst einen Betrag in Höhe von xxx EUR für Hotelkosten von X und ihrer Entourage im Drittland.
8Auftritte von „XX“ und „XXX“ am xx.xx.2008 im Drittland:
9Am 14.1.2008 buchte die Klägerin (im Vertrag als „Promoter“ bezeichnet) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Band „XX“ für einen Auftritt im Drittland bei der G GmbH mit Sitz in A. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf (Bl. 78 roter Hefter, nicht unterschrieben) verwiesen. Unter dem 16.1.2008 schloss die Klägerin mit der B Ltd. einen Vertrag über den Auftritt von XX im Drittland. Hiernach sollte die B Ltd. u. a. Ton, Licht und Bühnenaufbau organisieren. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 226 ff. d. GA.). Die Klägerin rechnete unter dem 15.1.2008 einen Betrag i.H.v. xxx EUR gegenüber der B Ltd. ab.
10Am 18.1.2008 buchte die Klägerin (im Vertragsentwurf als „Promoter“ bezeichnet) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Auftritt der Band „XXX“ über die Agentur CF SRL mit Sitz in Italien. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf (Bl. 32 Hefter Anlagen, nicht unterschrieben) verwiesen. Mit Vertrag vom 11.1.2008 (Kopie ist nicht unterschrieben) verkaufte die Klägerin diesen Auftritt an die B Ltd. Die B Ltd. verpflichtete sich zur Zahlung von xxx EUR an die Klägerin und übernahm zusätzlich die Pflichten der Klägerin, einen Teil der Reise- und Nebenleistungen („First class sound, lights and backline to artists approval; Local transport“) bereitzustellen und zu bezahlen (Catering, Hotel, Flugkosten, Kosten für Visa- und Aufenthaltsgenehmigungen). Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf Bezug genommen (Bl. 35 Hefter Anlagen, nicht unterschrieben). Mit Schreiben vom 15.1.2008 stellte die Klägerin der B Ltd. einen Betrag i.H.v. xxx EUR in Rechnung, der von der B Ltd. gezahlt wurde.
11Auftritt von „XXX“ am xx.xx.2008 im Drittland:
12Mit Vertrag vom 1.8.2008 buchte die Klägerin (im Vertragsentwurf als „Promoter“ bezeichnet) erneut einen Auftritt der Band „XXX“ über die Agentur CF SRL. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf verwiesen (Bl. 86 roter Hefter, nicht unterschrieben).
13Mit Vertrag vom 3.8.2008 buchte die B Ltd. den Auftritt von „XXX“ bei der Klägerin. Die Klägerin sollte die Unterkunft, die Verpflegung und die Reise organisieren, die B Ltd. sollte u.a. Ton, Licht und Bühne organisieren. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 239 d. GA.). Mit Schreiben vom 3.8.2008 stellte die Klägerin der B Ltd. einen Betrag i.H.v. xxx EUR in Rechnung (Bl. 89 roter Hefter), der auch an die Klägerin gezahlt wurde.
14Auftritte von Y und YY am xx.xx.2008 im Mitgliedstaat:
15Die Klägerin buchte einen Auftritt des Sängers Y über die Agentur Q Limited mit Sitz in Irland. Mit Vertrag vom 28.8.2008 schloss die Klägerin einen Vertrag über diesen Auftritt von Y mit der CI Ltd. (Britischen Jungferninseln). Die CI Ltd. verpflichtete sich zur Zahlung von xxx EUR zzgl. xxx EUR Kommission an die Klägerin und übernahm zusätzlich u. a. die Pflichten der Klägerin, Ton- und Lichtanlagen sowie einen Fahrdienst, Catering und Sicherheitspersonal bereitzustellen und zu bezahlen sowie die Kosten für das Privatflugzeug und einen Hubschrauber zu übernehmen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf verwiesen (Bl. 15 ff. Hefter Anlagen).
16Die Klägerin buchte zudem mit Vertrag vom 31.8.2008 (Bl. 22 Hefter Anlagen; nicht von beiden Parteien unterschriebener Vertragsentwurf) einen Auftritt des Sängers YY über die J (Schweiz). Mit Vertrag vom 28.8.2008 schloss die Klägerin einen Vertrag über diesen Auftritt von YY mit der CI Ltd. (Bl. 24 Hefter Anlagen). Die CI Ltd. verpflichtete sich zur Zahlung von xxx USD zzgl. xxx USD Kommission an die Klägerin und übernahm zusätzlich u. a. die Pflichten der Klägerin, Ton- und Lichtanlagen bereitzustellen und zu bezahlen, die Kosten für das Privatflugzeug und Übernachtungskosten zu übernehmen sowie einen Fahrdienst, Catering und Sicherheitspersonal bereitzustellen und zu bezahlen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf verwiesen.
17Mit Schreiben vom 31.8.2008 stellte die Klägerin der CI Ltd. (Britische Jungferninseln) einen Betrag i.H.v. xxx EUR für den Auftritt von Y sowie einen Betrag i.H.v. xxx EUR für Flugkosten von YY in Rechnung (Bl. 103 rote Akte). Die CI Ltd. zahlte den Gesamtbetrag in Höhe von xxx EUR an die Klägerin. Unter dem 31.8.2008 stellte die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von xxx USD an die CI Ltd. in Rechnung (Bl. 353 d. GA.). Die CI Ltd. zahlte umgerechnet xxx EUR an die Klägerin.
18Mit Schreiben vom 1.10.2008 stellte die Klägerin der CI Ltd. einen Betrag („Event costs“) in Höhe von xxx EUR (Bl. 248 d. GA.) und mit Schreiben vom 18.11.2008 unter der Rechnungsnummer 2008/009 weitere xxx EUR für zusätzliche Ausgaben („additional costs“) in Rechnung (Bl. 109 rote Akte). Von den xxx EUR entfielen nach Angaben der Klägerin (Bl. 222 d. GA.) xxx EUR auf zusätzliche Kosten für die Veranstaltung und xxx EUR als Anzahlung auf die Vergütung für die Vermittlung des Auftritts von Y (insgesamt: xxx EUR). Die verbleibenden xxx EUR hat die Klägerin in bar erhalten (Bl. 222 d. GA.). Auch die Vergütung in Höhe von xxx USD für den Auftritt von YY hat die Klägerin in bar erhalten (Bl. 222 d. GA.).
19Auftritt von Y am xx.xx.2009 im Mitgliedstaat:
20Die Klägerin buchte am 30.7.2009 einen weiteren Auftritt von Y über die Agentur BFN SRL mit Sitz in Italien. Nach dem Vertragsentwurf – ein unterschriebenes Dokument hat die Klägerin wiederum nicht vorgelegt – verpflichtete sich die Klägerin einen Betrag i.H.v. xxx EUR für die Agentur und den Sänger sowie xxx EUR für den Sopranisten und den Pianisten zu zahlen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf Bezug genommen (Bl. 253 d. GA.).
21Am 4.8.2009 schloss die Klägerin mit der V Ltd. (Belize) einen Vertrag über den Auftritt von Y ab. Nach dem Vertragsentwurf (Bl. 250 d. GA.; nicht unterschrieben) verpflichtete sich die V Ltd. zur Zahlung von xxx EUR an die Klägerin und übernahm zusätzlich u.a. die Pflichten der Klägerin, Ton- und Lichtanlagen, einen Fahrdienst, Catering und Sicherheitspersonal bereitzustellen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsentwurf verwiesen (Bl. 249 d. GA.).
22Mit Schreiben vom 3.8.2009 stellte die Klägerin einen Betrag i.H.v. xxx EUR („Fee for the Artist“) an die V Ltd. in Rechnung (Bl 108 roter Hefter). Mit Schreiben vom 31.8.2009 wurden weitere xxx EUR an denselben Rechnungsempfänger unter Bezugnahmen auf dieselbe Veranstaltung als „extra costs“ in Rechnung gestellt (Bl. 110 roter Hefter). Die V Ltd. zahlte insgesamt xxx EUR an die Klägerin.
23Am 20.7.2009 gab die Klägerin ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2008 ab.
24Dabei behandelte sie ihre Umsätze als nicht steuerbare Vermittlungsleistungen.
25Im Jahr 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Nach den Feststellungen der Prüfer erbrachte die Klägerin sonstige Leistungen im eigenen Namen, bei denen es sich nicht um Vermittlungsleistungen handelte. Die Umsätze der Klägerin seien demnach im Inland zu besteuern. Die Umsatzsteuer sei insoweit für 2008 um xxx EUR und für 2009 um xxx EUR zu erhöhen. Die unentgeltliche Überlassung der Räume an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu Wohnzwecken stelle nach Auffassung der Prüfer eine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch die Klägerin für den privaten Bedarf des Personals dar, die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt sei. Die Umsatzsteuer sei insoweit für 2008 um xxx EUR und für 2009 um xxx EUR zu erhöhen. Nach den Feststellungen der Prüfer sei in 2008 zudem ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fernsehers in Höhe von xxx EUR rückgängig zu machen, da sich der Fernseher im Wohnzimmer des Gesellschafter-Geschäftsführers befindet und eine unternehmerische Nutzung nicht nachgewiesen worden sei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 3.9.2010 verwiesen (Bl. 133 ff roter Hefter).
26Im Nachgang der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 27.10.2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 (Bl. 9 d. GA.). Die Umsatzsteuer erhöhte sich von xxx EUR auf xxx EUR. Mit Bescheid vom 26.10.2010 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2009 und setzte die Vorauszahlung auf xxx EUR fest (Bl. 15 d. GA.). Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für August 2009 in Höhe von xxx EUR (Bl. 29, 30 d. GA.), für September 2009 in Höhe von xxx EUR (Bl. 31-32 d. GA.), für Oktober und November 2009 über jeweils xxx EUR (Bl. 33-36 d. GA.) sowie für Dezember 2009 über xxx EUR (Bl. 37, 38 d. GA.). Unter dem 27.10.2010 erließ der Beklagte weitere Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Februar bis einschließlich Juli 2009 und setzte die Vorauszahlung auf jeweils xxx EUR fest (Bl. 17-28 d. GA.).
27Mit Schreiben vom 29.10.2009 legte die Klägerin gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 sowie gegen die zwölf Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate des Jahres 2009 Einsprüche ein. Mit Bescheid vom 5.7.2011 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 auf xxx EUR fest (Bl. 12. d. GA.).
28Im Jahr 2012 führte der Beklagte erneut eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 bei der Klägerin durch. Die Prüfungen und Erörterungen der strittigen Sachverhalte führten zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Beklagten.
29Am 25.6.2012 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.8.2012 (Bl. 48-53 d. GA.) half der Beklagte den Einsprüchen der Klägerin insoweit ab, als er die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr als steuerpflichtig behandelte. Der Beklagte berichtigte die Umsatzsteuererhöhung in Höhe von xxx EUR sowie einen Rechenfehler (USt-Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin: xxx EUR) und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 auf xxx EUR neu fest. Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Dezember 2009 in Gestalt des Umsatzsteuerbescheids 2009 wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2009 wurde bereits im Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 als nicht steuerpflichtig berücksichtigt.
30Mit Bescheid vom 12.3.2014 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung für den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 auf (Bl. 79 d. GA.). Mit Bescheid vom 21.3.2014 änderte der Beklagte die Umsatzsteuer für das Jahr 2009. Die Umsatzsteuer erhöhte sich von xxx EUR auf xxx EUR (Bl. 81 d. GA.). Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
31Die Klägerin meint, sie habe in Bezug auf den Auftritt von X im Drittland eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Ort einer Vermittlungsleistung sei gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG der in den Streitjahren geltenden Fassung (im Folgenden: UStG) der Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde.
32Sie ist weiter der Auffassung, dass ihre Leistungen in Bezug auf die anderen Veranstaltungen ebenfalls nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, da der umsatzsteuerliche Ort der Leistungen nach § 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG am Ort der Veranstaltungen und damit im Ausland liege. Sie – die Klägerin – habe die Veranstaltungen umfassend organisiert und durchgeführt und sei daher selbst Veranstalterin gewesen. Sie habe sämtliche Verträge im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geschlossen und damit typische Veranstalterleistungen erbracht. Unerheblich sei, dass sie nicht gegenüber den Besuchern in Erscheinung getreten sei. Dieses Erfordernis sei dem BFH-Urteil (Urt. v. 14.12.1995, Az. V R 13/95) nicht zu entnehmen. Der Beklagte sei ohnehin an näher genannte Verwaltungsanweisungen gebunden, aus denen sich ergebe, dass es auch mehrere Veranstalter einer Veranstaltung geben könne. Eine Veranstalterleistung könne zudem auch gegenüber einem Auftraggeber erbracht werden, der selbst Veranstalter des Events ist.
33Jedenfalls aber habe sie mit den Leistungen der Veranstalter zusammenhängende Leistungen erbracht. Die Bereitstellung der künstlerischen Hauptleistung stelle eine mit der Veranstaltung zusammenhängende Leistung dar, die für die Veranstaltung unerlässlich sei. Der Leistungsort sei hiernach gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG am Ort der Veranstaltung und damit im Ausland belegen. Schließlich sei, hilfsweise, die Tätigkeit als Besorgungsleistung (Dienstleistungskommission) nach § 3 Abs. 11 UStG ebenfalls im Ausland zu besteuern.
34Den Streitpunkt „Vorsteuer aus Anschaffung Plasmafernseher“ hat die Klägerin nicht weiterverfolgt.
35Die Klägerin beantragt,
36die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 dergestalt zu ändern, dass die Festsetzungen wie folgt vermindert werden:
372008: um xxx EUR,
382009: um xxx EUR.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Der Beklagte ist der Auffassung, der Ort der von der Klägerin erbrachten sonstigen Leistungen richte sich nach dem Grundsatz des § 3 a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz der Betriebstätte der Klägerin (C). Ausnahmen von diesem Grundsatz gem. § 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG, gem. § 3 Abs. 4 UStG oder gem. § 3 Abs. 11 UStG würden vorliegend nicht eingreifen. Insoweit sei die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Insbesondere sei die Klägerin nicht Veranstalterin der Auftritte gewesen. Sie sei nicht gegenüber dem Publikum als leistende Unternehmerin aufgetreten und habe nicht die wesentlichen organisatorischen Aufgaben für die gesamte Veranstaltung übernommen, sondern nur Teile von Privatfeiern unterstützt. Auch seien die Betreuungs- und Organisationsleistungen der Klägerin keine für die Hauptleistung unerlässlichen Nebenleistungen (Bl. 175 d. GA.).
42Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klage (Bl. 1 ff d. GA) und die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 16.10.2014 (Bl. 142 d. GA.), vom 29.1.2015 (Bl. 153 d. GA.), vom 10.4.2015 (Bl. 171 d. GA.), vom 16.6.2015 (Bl. 198 d. GA.), vom 29.2.2016 (Bl. 207 d. GA.), vom 29.4.2016 (Bl. 263 d. GA.), vom 31.5.2016 (Bl. 318 d. GA.) und vom 1.7.2016 (Bl. 370 d. GA.) sowie auf die Klageerwiderung vom 15.12.2014 (Bl. 148 d. GA.) und die weiteren Schriftsätze des Beklagten vom 15.12.2014 (Bl. 148 d. GA.), vom 6.3.2015 (Bl. 175 d. GA.), vom 8.5.2015 (Bl. 195 d. GA.), 21.3.2016 (Bl. 261 d. GA.) und vom 16.6.2016 (Bl. 358 d. GA.) Bezug genommen.
43Die Sache ist am 9.9.2014 vom damals zuständigen Berichterstatter erörtert worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 133 d. GA.).
44Die Sache ist am 7.7.2016 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe
46I.
47Die Klage ist zulässig.
48Die Untätigkeitsklage war nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung als Anfechtungsklage gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 fortzusetzen.
49Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 5.7.2011 ersetzt die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Dezember 2009 und ist zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 12.03.2014 für 2008 und vom 21.03.2014 sind gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
50II.
51Die Klage ist überwiegend begründet.
52Die angefochtenen Steuerbescheide sind in Bezug auf die Besteuerung der Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit den im Tatbestand näher bezeichneten Auftritten –mit Ausnahme der Leistungen im Zusammenhang mit dem Auftritt von X – rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit waren die Bescheide zu ändern. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
531.
54Der Beklagte hat zu Recht die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit dem im Tatbestand näher bezeichneten Auftritt von X als im Inland steuerpflichtig behandelt und insoweit Umsatzsteuer festgesetzt. Zu Unrecht hat der Beklagte hingegen die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit den übrigen im Tatbestand näher bezeichneten Auftritten der anderen Künstler als im Inland steuerpflichtig behandelt.
55Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen Leistungen eines Unternehmers nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland erbracht werden. Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach § 3 a UStG. Gem. § 3 a Abs. 1 S. 1 UStG wird eine sonstige Leistung – vorbehaltlich der §§ 3b und 3 f UStG – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
56Vorliegend hat die Klägerin ihr Unternehmen aus C betrieben. Ausnahmen von dem o.g. Grundsatz kommen vorliegend in Bezug auf den Auftritt von X nicht in Betracht. In Bezug auf die Auftritte der übrigen Künstler ist eine Ausnahme anwendbar.
57a.
58Die Klägerin hat vorliegend – in Bezug auf den Auftritt von X – keine Vermittlungsleistungen gegenüber der B Ltd. bzw. der J erbracht. Insoweit ist die Klägerin ihrer Feststellungslast nicht nachgekommen. Der Beklagte hat zu Recht die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung der Klägerin in Höhe von xxx EUR festgesetzt.
59Abweichend von dem Grundsatz über die Bestimmung des Leistungsorts in § 3 a Abs. 1 UStG wird gem. § 3 a Abs. 4 S. 1 UStG eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
60Der Begriff der Vermittlung ist regelmäßig als die Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des Auftraggebers zu verstehen. Eine Vermittlungsleistung setzt demnach die Tätigkeit einer im fremden Namen und für fremde Rechnung handelnden Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von diesen Vertragsparteien erbracht werden, unterscheidet. Sie wird einer Vertragspartei gegenüber erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet (z. B.: BFH, Urteil vom 12. Januar 1989 – V R 43/84 –, BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339; BFH, Urteil vom 26. Januar 1995 – V R 9/93 –, BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – C-453/05 –, juris, Rn. 23; siehe auch: Sobotta in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 127. Lieferung, § 4 Nr. 8 UStG, Rn. 50).
61Die Klägerin hat lediglich behauptet, eine Vermittlungsleistung erbracht zu haben. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Förderung des Vertragsschlusses zwischen der J und der D Inc. tatsächlich im fremden Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat. Sie hat keine schriftlichen Verträge über die von ihr zu erbringenden Leistungen abgeschlossen. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für Umstände, die zu Steuerbefreiungen oder -minderungen führen, die Feststellungslast trägt.
62b.
63In Bezug auf die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit den übrigen Auftritten der Künstler ist eine Ausnahme vom Grundsatz über die Ortsbestimmung anwendbar. Insoweit liegen keine im Inland steuerbaren Umsätze vor.
64Die Klägerin ist zwar – anders als sie meint – nicht selbst Veranstalterin der Auftritte gewesen (hierzu unter bb), sie hat jedoch mit den Veranstalterleistungen zusammenhängende Dienstleistungen erbracht (hierzu unter aa), indem sie den eigentlichen Veranstaltern jeweils die Künstler als „Hauptattraktion“ für die Veranstaltung zur Verfügung stellte.
65Abweichend von der grundsätzlichen Bestimmung zum Ort der Leistung in § 3 a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG, dass kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind, dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
66§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG diente der Umsetzung von Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der für die Streitjahre geltenden Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuersystemrichtlinie, MwStSystRL; zuvor: Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, im Folgenden: 6. EG-Richtlinie). Nach Art. 52Buchst. a MwStSystRL gilt als Ort der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird.
67aa.
68Der Senat erachtet die von der Klägerin erbrachte Leistung „Zurverfügungstellung des Künstlers“ als eine mit der Leistung des Veranstalters zusammenhängende Tätigkeit, die für die Ausübung der (Veranstalter-) Leistung unerlässlich ist.
69Der EuGH hat die Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung durchgeführt hatte, als „damit zusammenhängende Tätigkeit“ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der6. EG-Richtlinie (in den Streitjahren: Art. 52 MwStSystRL) angesehen (EuGH, Urteil vom 26. September 1996 – C-327/94 –, BStBl II 1998, 313). Weiter hat der EuGH in dem Urteil ausgeführt, dass alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen sind, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre Ausübung unerlässlich sind (EuGH, Urteil vom 26. September 1996 – C-327/94 –, BStBl II 1998, 313, Rn. 27). Das Niedersächsische Finanzgericht hat hieran anknüpfend zu § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG entschieden, dass eine sonstige Leistung in diesem Sinne unerlässlich ist, wenn die Katalogleistung ohne sie nicht erbracht werden kann. Unter die Vorschrift fallen nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, der sich der Senat anschließt, aber nur solche Leistungen, die sich unmittelbar und direkt auf die Katalogleistung beziehen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 K 923/03 –, DStRE 2010, 39). Der BFH hat in der Anschlussentscheidung bestätigend ausgeführt, dass die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie nur solche Leistungen erfasst, die sich unmittelbar und direkt auf die Ausübung einer der dort genannten Katalogleistungen (Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts und der Unterhaltung) oder die Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit beziehen (BFH, Beschluss vom 29. August 2012 – XI R 19/09 –, juris, Rn. 5). Andernfalls wäre der Kreis der unter die Vorschrift fallenden lediglich "zusammenhängenden" Leistung so weit gezogen, dass der Zweck der Vorschrift verfehlt würde, den Ort des steuerbaren Umsatzes in dem Mitgliedstaat festzulegen, in dessen Gebiet die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, unabhängig davon, wo der Dienstleistende seinen Sitz hat (EuGH-Urteil vom 9. März 2006 C-114/05 --Gillan Beach Ltd.,-- Slg. 2006, I-2427, UR 2006, 360, Rn. 22; BFH, Beschluss vom 29. August 2012 – XI R 19/09 –, juris, Rn. 5).
70Der Geschäftsführer der Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass die jeweiligen Veranstaltungen nicht bzw. nicht in dieser Form ohne die von der Klägerin organisierten Künstler stattgefunden hätten. Die Künstler dienten nach Auffassung des Senats zur Verdeutlichung des Status des jeweiligen Gastgebers gegenüber seinen Gästen. Die Künstler waren nicht für die „Begleitmusik“ des Abends gebucht, sondern stellten die „Hauptattraktion“ der jeweiligen Veranstaltung dar, für die die Gäste weite An- und Abreisen auf sich genommen haben dürften. Vor diesem Hintergrund geht der Senat auch davon aus, dass die vom Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einlassung, dass die jeweilige Veranstaltung im Falle einer kurzfristigen Erkrankung des Künstlers abgesagt worden wäre, zutreffend ist.
71Rechtsfolge der Ausnahmeregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG ist, dass die Leistung dort als ausgeführt gilt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Dies ist der Ort, an dem die Veranstaltung stattgefunden hat (Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand: Juli 2010, § 3 a, Rn. 114).
72bb.
73Der Senat erachtet die von der Klägerin erbrachten Leistungen – entgegen der Ansicht der Klägerin – hingegen nicht als Leistung eines Veranstalters.
74Veranstalter im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH, derjenige, der die bezeichneten künstlerischen Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht und die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Veranstaltung stattfinden kann und dabei die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (BFH, Urteil vom 03. Juni 2009 – XI R 34/08 –, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857, Rn. 20 m.w.N.; BFH, Urteil vom 21. November 2013 – V R 33/10 –, BFHE 244, 63, Rn. 20).
75Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, die Auslegung von § 4 Nr. 20 b UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG sei zur Auslegung von § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG heranzuziehen. Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Veranstalter“ in den verschiedenen Normen des UStG (hier: § 4 Nr. 20 b UStG) im Hinblick auf die jeweils eigenständigen Rechtsgrundlagen dieser Vorschriften im Unionsrecht nicht möglich ist (BFH, Urteil vom 21. November 2013 V R 33/10, BFHE 244, 63, Rn. 20). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Regelungen verschiedene Zwecke verfolgen, die einer einheitlichen Auslegung entgegenstehen. Mit § 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG hat der Gesetzgeber Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen geschaffen, um den Kulturbereich umsatzsteuerrechtlich zu begünstigen (Waza in Offerhaus / Söhn / Lange, § 4 UStG, Stand: Januar 2008, Rn. 6 und § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG, Stand: Juni 2012, Rn. 4). § 3 a UStG enthält demgegenüber Bestimmungen über den Ort der Leistung. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Doppelbesteuerungen und Nichtbesteuerungen von Umsätzen im Verhältnis der Mitgliedstaaten der EU zueinander zu vermeiden (Stadie in Rau / Dürrwächter, § 3 a UStG, Stand Juli 2010, Rn. 3).
76Die Klägerin ist bereits deshalb nicht Veranstalterin, weil sie bei keiner der in Rede stehenden Veranstaltungen die jeweiligen künstlerischen Darbietungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Publikum zugänglich gemacht hat. Sie hat lediglich– in Bezug auf den Auftritt von X im Drittland ist die genaue Leistung der Klägerin unklar – Auftritte der Künstler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eingekauft und sodann weiterverkauft. Eigentliche Veranstalter waren jeweils die Vertragspartner der Klägerin.
77Die Klägerin war nicht Veranstalterin der Auftritte von „XX“ und von „XXX“ am xx.xx.2008 und des Auftritts von „XXX“ am xx.xx.2008 im Drittland. Die Klägerin hat diese Auftritte lediglich jeweils an die B Ltd. verkauft und diese u. a. vertraglich dazu verpflichtet, die erforderlichen Ton- und Lichtanlagen sowie die Bühne bereitzustellen. Auch war es der B Ltd. jeweils vertraglich verboten, Eintrittskarten öffentlich zu verkaufen. Die Klägerin selbst ist nicht im eigenen Namen gegenüber dem Publikum aufgetreten. Sie hat selbst auch keine Umstände vorgetragen, die hierauf schließen lassen könnten. Sie hat lediglich die Reisen und den Aufenthalt der Künstler organisiert und bezahlt und fungierte als Ansprechpartnerin der Künstler, des Gastgebers und der Gäste vor Ort.
78Die Klägerin war auch nicht Veranstalterin der Auftritte von Y und YY am xx.xx.2008 und von Y am xx.xx.2009 im Mitgliedstaat. Auch insoweit hat die Klägerin die Auftritte jeweils nur an die CI Ltd. bzw. die V Ltd. verkauft und diese u. a. vertraglich dazu verpflichtet, die erforderlichen Ton- und Lichtanlagen sowie die Bühne bereitzustellen. Auch war es der CI Ltd. bzw. der V Ltd. jeweils vertraglich verboten, Eintrittskarten öffentlich zu verkaufen. Die Klägerin selbst ist nicht im eigenen Namen gegenüber dem Publikum aufgetreten. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die hierauf schließen lassen könnten. Sie hat lediglich die Reisen und den Aufenthalt der Künstler organisiert und bezahlt und fungierte als Ansprechpartner der Künstler, des Gastgebers und der Gäste vor Ort.
792.
80In Bezug auf den Auftritt von X gehören sämtliche von der Klägerin vereinnahmten Beträge, einschließlich der Beträge, die die Klägerin für Hotel- und Reisekosten aufgewendet hat, zum Entgelt. Es liegen keine durchlaufenden Posten vor.
81Der Umsatz wird bei sonstigen Leistungen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
82Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) gehören gem. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG nicht zum Entgelt.
83Durchlaufende Posten setzen voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen hinsichtlich dieser Beträge nur zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsberechtigten bestehen (BFH, Urteil vom 24. Februar 1966 – V 135/63 –, BFHE 85, 145). Entscheidend ist also, dass derjenige, der durchlaufende Posten vereinnahmt und verausgabt, selbst keine Leistung dafür erbracht hat (BFH, Urteil vom 29. September 1987 – X R 13/81 –, BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153), dass er nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt hat (BFH, Urteil vom 02. März 1967 – V 54/64 –, BFHE 88, 306; siehe auch: Tehler in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 127. Lieferung, § 10 UStG, Rn. 167).
84Vorliegend hat die Klägerin jedoch selbst Leistungen gegenüber seinen Vertragspartnern erbracht und – unter Zugrundelegung der gewählten Vertragsgestaltung – auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 1 FGO.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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