Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 3280/18 Kg

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2015 für seine Tochter X. für den Zeitraum von August 2011 bis April 2013 und für seine Tochter Y. für den Zeitraum von August 2011 bis November 2015 Kindergeld zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (Az. III R 27/17) trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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