Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 1914/18 Kg

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 1.2.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2018 wird die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung des Kindergelds aus dem Rückforderungsbescheid vom 27.9.2016 einschließlich Säumniszuschlägen in voller Höhe zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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