Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 1583/19 K

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 und der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 jeweils vom 02.05.2019 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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