Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 3925/17 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin für das Kind A Kindergeld für August 2017 bis Dezember 2017 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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