Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 794/19 F

Tenor

Die gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustvorträge zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 jeweils vom 28.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2019 werden dahingehend ab-geändert, dass kein nicht ausgleichsfähiger und kein verrechenbarer Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG aus dem Betrieb des „Verwaltungsvertragsmodells I der X, BHKW 1 und 2“ festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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