Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 30/19 AO

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 29.08.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.09.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2018 wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsanspruch aus dem Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.01.2017 in Höhe von insgesamt 3.322,79 EUR (Einkommensteuer 2015 in Höhe von 2.921 EUR, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015 in Höhe von 152,40 EUR und evangelische Kirchensteuer 2015 in Höhe von 249,39 EUR) nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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