Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 1193/18 G,F

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide 2008 vom 10.12.2015 und 26.08.2016 sowie 2009 und 2010 vom 26.08.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.03.2018 werden ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 16 17 18 20 21 22 23 28 29 30 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 95 96 97 98 99 100 101 102

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen