Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 841/21 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 3.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.3.2021 wird dahingehend geändert, dass die an den Förderverein der X.-Schule e.V. gezahlten Förderbeiträge in Höhe von 1.000,00 € als Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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