Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 924/23 Ki
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2020 (Streitjahr).
3Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr zusammen veranlagt. Die Klägerin war im gesamten Kalenderjahr 2020 und der Kläger bis September 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche (Austritt im September 2020).
4Arbeitgeber des Klägers war unter anderem das Unternehmen G. Der Kläger hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an der G. Im Jahr 2020 kam es zur Veräußerung der G an ein Unternehmen der E-Unternehmensgruppe. Im Zuge des Verkaufs floss dem Kläger für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung in Höhe von xxx EUR zu.
5Das Finanzamt S-Stadt setzte die Kirchensteuer für 2020 gegenüber den zusammenveranlagten Klägern zunächst mit Bescheid vom 07.12.2022 in Höhe von yy EUR fest.
6Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 03.01.2023 Einspruch ein.
7Mit Bescheid vom 17.03.2023 änderte das Finanzamt S-Stadt die Kirchensteuerfestsetzung - wegen im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangener Punkte - und setzte die Kirchensteuer in Höhe von zz EUR fest. Rechnerisch stellt sich die Ermittlung der Kirchensteuer im Einzelnen wie folgt dar: Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer war die - nach Maßgabe von § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) modifizierte - Jahreseinkommensteuer in Höhe von jjj EUR. Für deren Ermittlung wurden bei dem Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von nnn EUR und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von vvv EUR berücksichtigt. In den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist der Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen in Höhe von xxx EUR enthalten. Im Übrigen bildeten die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit den laufenden Arbeitslohn des Klägers (abzüglich Werbungskosten) ab. Die jjj EUR (nach § 51a EStG modifizierte Jahreseinkommensteuer) wurden zu 50 % dem Kläger zugerechnet und nach der sog. Zwölftelregelung mit 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) und 9 % multipliziert (= kk EUR). Für die Klägerin wurde für die Monate Januar bis September ebenso verfahren (Kirchensteuer für die ersten neun Monate daher ebenfalls kk EUR) und für die Monate Oktober bis Dezember wurde die Kirchensteuer sodann nur noch auf der Grundlage ihrer Einkünfte ermittelt (Kirchensteuer = k EUR). Die gegenüber beiden Klägern festgesetzte römisch-katholische Kirchensteuer ist mithin die Summe aus kk EUR (Ehemann) sowie kk EUR und k EUR (Ehefrau).
8Der Beklagte wies den Einspruch am 28.03.2023, nachdem die Sache mit dem Kläger im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erörtert wurde, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er bei der Erhebung der Kirchensteuer an Recht und Gesetz gebunden sei. Das Kirchensteuerrecht beinhalte, dass jeder Katholik zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitrag für seine Kirche herangezogen werde. Ausdruck dieser Leistungsfähigkeit sei die Einkommensteuer. Mit einer Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer in Form der Erhebung als einheitlicher Zuschlag werde den individuellen finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen Rechnung getragen. Hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen, sei nicht möglich.
9Die Kläger haben am 28.04.2023 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes NRW (KiStG NRW) gemessen an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.1977 (1 BvR 329/71) verfassungswidrig sei, wenn sie - wie im Streitfall - auch nach dem Kirchenaustritt zufließende Einkünfte erfasse. Der zur Rechtfertigung der Regelung in der Rechtsprechung angeführte Vereinfachungsgedanke möge vor gut 25 Jahren noch seine Berechtigung gehabt haben, sei aber angesichts des technischen Fortschritts heute überholt. Die Finanzverwaltung sei in vielen Bereichen in der Lage, genaue Aufteilungen vorzunehmen (verwiesen wird u. a. auf die Zerlegung und die im Falle der Insolvenz notwendige Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit). Die Kläger verweisen zudem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur sog. 1 % - Regelung, die nur deshalb verfassungskonform sei, weil der Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, die Anwendung der Norm durch Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Gerade daran mangele es dem § 5 Abs. 2 KiStG NRW aber, was zur Verfassungswidrigkeit der darin enthaltenen Typisierung führe.
10Die Kläger beantragen,
11den Bescheid über die Festsetzung der Kirchensteuer vom 17.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.03.2023 dahingehend abzuändern, dass der dem Kläger im Dezember 2020 zugeflossene Erlös für die virtuellen Unternehmensanteile in Höhe von xxx EUR nicht in die Ermittlung der Jahreseinkommensteuer als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer für das Jahr 2020 einbezogen wird.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, dass § 5 Abs. 2 KiStG NRW verfassungsgemäß und die Kirchensteuerfestsetzung materiell zutreffend erfolgt sei.
15Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 15.08.2023 erörtert. In diesem Termin hat der Kläger erläutert, dass er das Unternehmen G im Jahr 2016 mit aufgebaut und sog. virtuelle Geschäftsanteile erhalten habe. Anlässlich der Veräußerung seien ihm diese Unternehmensanteile, abgeleitet aus dem Verkaufspreis, vergütet worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen.
16Im Nachgang zum Erörterungstermin haben die Kläger beim Beklagten den teilweisen Erlass der Kirchensteuer beantragt. Der Erlassantrag ist seitens des Beklagten mit Bescheid vom 13.02.2024 abgelehnt worden und hiergegen ist Einspruch eingelegt worden, der nach wie vor beim Beklagten anhängig ist.
17Der Senat hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist beiden Beteiligten am 28.04.2025 zugestellt worden. Die Kläger haben mit am 28.05.2025 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
18Der Senat hat in der Sache am 24.10.2025 mündlich verhandelt. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22I. Die Klage ist zulässig.
23Der Rechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 KiStG NRW eröffnet.
24Das Begehren der Kläger ist auf die Abänderung der Kirchensteuerfestsetzung gerichtet und daher als Anfechtungsklage statthaft. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist hingegen nicht die Frage - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen -, ob die Festsetzung ggf. nach § 227 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen zu erlassen sein könnte. Auch wenn der Beklagte in seinem Einspruch auf das Fehlen von Erlassgründen hinweist, ist das Erlassverfahren erst später - nach Erhebung der vorliegenden Klage - betrieben worden.
25Es sind auch beide Kläger klagebefugt, da die Kirchensteuerfestsetzung ihnen beiden gegenüber erfolgt ist und sich auch die Kirchensteuer der Klägerin nach den nach dem Austritt des Klägers zugeflossenen Einnahmen beurteilt.
26II. Die Klage ist unbegründet. Die Kirchensteuerfestsetzung vom 17.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das KiStG NRW ist zutreffend angewendet worden und es ist nicht verfassungswidrig.
271. Die im Dezember 2020 dem Kläger zugeflossene Zahlung in Höhe von xxx EUR wurde zu Recht nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW der Kirchensteuer unterworfen.
28Der vom Beklagten auf der Grundlage des KiStG NRW und der Kirchensteuerordnung des Beklagten (KiStO) erhobenen Kirchensteuer unterliegen natürliche Personen, die Angehörige der katholischen Kirchen sind und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. §§ 8, 9 AO in NRW haben. Die Kirchensteuer ist als Zuschlag zur Einkommensteuer ausgestaltet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KiStG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 KiStO). Ihre Bemessungsgrundlage ist die - ggfs. unter Beachtung der Korrekturen des § 51a Abs. 2 EStG - ermittelte Einkommensteuer (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW). Diese wird mit dem Kirchensteuersatz in Höhe von 9 % multipliziert.
29Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist (§ 3 Abs. 2 KiStG NRW, § 6 Nr. 3 KiStO). Von der Frage des Wegfalls der subjektiven Kirchensteuerpflicht zu unterscheiden ist die Frage, wie die Kirchensteuer für das Austrittsjahr berechnet wird. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW wird in den Fällen, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelregelung).
30Die Festsetzung der Kirchensteuer für das Jahr 2020 steht im vorliegenden Verfahren mit diesen einfachgesetzlichen Vorgaben in Einklang. Der Kläger ist im September 2020 aus der katholischen Kirche ausgetreten und hat damit seine subjektive Kirchensteuerpflicht erst mit Wirkung ab dem 01.10.2020 beendet. Die Jahreseinkommensteuer ist deshalb für beide Kläger im Umfang von 9/12 in die kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage eingeflossen. Dagegen kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte, die in die Ermittlung der Jahreseinkommensteuer einbezogen werden, nicht an.
312. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Grundrechte des Grundgesetzes (GG), hier namentlich Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen die Grundrechte der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, die über Art. 4 LVerf NRW die vorgenannten Bundesgrundrechte zu originären Landesgrundrechten macht (vgl. nur Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung NRW, 2. Aufl. 2019, Art. 4 LVerf NRW Rn. 15).
32a. Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum und dies schließt die Freiheit ein, einer Kirche fernzubleiben oder sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu befreien. Dies gilt vor allem auch für die Verpflichtungen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Daher umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (BVerfG, Beschlüsse vom 31.03.1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 und vom 08.02.1977 1 BvR 329/71, BVerfGE 44, 37).
33Eine hiernach unzulässige Besteuerung von Nichtmitgliedern hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, wenn der Kirchenaustritt erst nach einer Mindestfrist von drei Monaten und einer Höchstfrist bis zum Ende des Steuerjahres kirchensteuerwirksam wird (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1977 1 BvR 329/71, BVerfGE 44, 37). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Berechnungsfrage in § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW in Gestalt der Zwölftelregelung zu normieren (gesetzliche Regelung [erst] mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2001, GVBl. NRW 2001, 101, bis dahin hatte die Anwendung der Zwölftelregelung bereits der Verwaltungspraxis entsprochen [LT-Drucks. 13/439, 19 f.]).
34Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Regelung mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Er folgt damit der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die dies gerade auch für solche Konstellationen angenommen hat, die der des Streitfalls vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62, für den Fall, dass die festgesetzte Einkommensteuer 906.826 DM betrug und von dieser ein Einkommensteuerbetrag von 901.640 DM auf den nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht erzielten Veräußerungsgewinn entfiel; BFH, Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97, BStBl II 1998, 126, für nach dem Kirchenaustritt zugeflossene Dividenden; FG München, Beschluss vom 09.10.2002 13 V 3423/02, KirchE 41, 103, zu einem nach Kirchenaustritt realisierten Veräußerungsgewinn; FG Köln, Urteil vom 16.02.2005 11 K 2/04, EFG 2005, 898, für nach dem Austritt zugeflossene Abfindungen; FG Köln, Urteil vom 25.02.2016 11 K 1650/12, KirchE 67, 100, für nach dem Austritt zugeflossene Dividenden).
35Soweit in der Rechtsprechung diese mitunter als verdeckte Nachbesteuerung bezeichnete Kirchensteuerbelastung von Veräußerungsgewinnen und Abfindungen u. a. auch deshalb für unbedenklich gehalten wurde, weil die streitigen Einkünfte während der Dauer der Kirchenzugehörigkeit erwirtschaftet wurden - was auch im Falle des Erlöses für die virtuellen Unternehmensanteile des Klägers der Fall war - und lediglich die Versteuerung aus Gründen des Zuflussprinzips wirtschaftlich gesehen gestundet war (so BFH, Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97, BStBl II 1998, 126), erachtet der erkennende Senat dieses Argument allerdings nicht als entscheidend an. Auf den ersten Blick lässt sich ein Zugriff auf die nach dem Kirchenaustritt zugeflossenen bzw. realisierten Einkünfte zwar durchaus mit einer solchen Überlegung begründen. Der Landesgesetzgeber wäre nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls berechtigt, unter Heranziehung dieses Erwirtschaftungsgedankens für die Kirchensteuer vom Zufluss- und Realisationsprinzip als zeitlichen Zuordnungsgrundsatz abzuweichen. Ein solches Konzept verfolgt § 5 Abs. 2 KiStG NRW aber erkennbar nicht. Das wird bereits daran deutlich, dass die einmalige Geltung der Zwölftelregelung nur im Austrittsjahr zu dem gemessen am Erwirtschaftungsgedanken wenig einsichtigen Ergebnis führen kann, dass bei einem Austritt im November und einer Gewinnrealisierung im Dezember immerhin 11/12 der auf den Gewinn entfallenden Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer dient, während bei einer Gewinnrealisierung im Januar des Folgejahres überhaupt kein Teil des Gewinns der Kirchensteuer unterliegen würde. Im Jahr nach dem Kirchenaustritt erlangt der Erwirtschaftungsgedanke mithin keine Bedeutung mehr. Der klägerische Einwand, dass es auf den Zeitpunkt der Erwirtschaftung der Einkünfte im Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung prinzipiell nicht ankommen dürfe, kommt danach nicht zum Tragen.
36Nach Ansicht des erkennenden Senats stellt § 5 Abs. 2 KiStG NRW aber nach wie vor eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachungsnorm dar. Der maßgebliche Vereinfachungsgedanke ist vor allem vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet worden. Ohne die Zwölftelregelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden. Dies führt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der unvertretbar ist, weil er zu dem Steueraufkommen, mit dem nach der Erfahrung bei diesen "Überleitungsfällen" zu rechnen ist, in keinem angemessenen Verhältnis steht. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an eine ("gedachte") Einkommensteuer, die allein nach dem während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkommen berechnet wird, wegen der Steuerprogression dazu zwänge, das während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielte Einkommen auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen und dieses fiktive Jahreseinkommen als Bemessungsgrundlage für die Zwölftelregelung anzusetzen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62; sodann auch BFH, Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97, BStBl II 1998, 126 und BayVerfGH, Entscheidung vom 04.10.1988 Vf 11-VII-87, VerfGHE BY 41, 97). Dieser Vereinfachungszweck liegt auch der nordrhein-westfälischen Regelung zugrunde (vgl. LT-Drucks. 13/439, 15, wo auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung Bezug genommen wird und womit sich der Landesgesetzgeber wohl auch dessen Vereinfachungsargumentation zu eigen gemacht hat).
37Entgegen der Ansicht der Kläger hat diese Rechtsprechung auch für das Streitjahr nichts an ihrer Überzeugungskraft verloren. Zwar haben sich, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, die IT-gestützte Veranlagung und die Möglichkeiten einer automatisierten Aufteilung weiterentwickelt und vor allem ist die Aufteilung einer eigentlich einheitlichen Einkommensteuerschuld nach Maßgabe des Verhältnisses der jeweiligen Einkünftebestandteile zueinander im Insolvenzsteuerrecht zwischenzeitlich gängige Praxis (nämlich bei unterjähriger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf die i. d. R. notwendige Zuordnung der einheitlichen Einkommensteuerschuld zu § 38 und § 55 der Insolvenzordnung [InsO], vgl. nur BFH, Urteil vom 27.10.2020 VIII R 19/18, BStBl II 2021, 819 Rn. 46; hier ist aus Vereinfachungsgründen zwar auch eine zeitanteilige Verteilung denkbar, allerdings soll dies gerade dann nicht gelten, wenn eine solche Gleichverteilung über das Jahr zu einer offensichtlich unzutreffenden Verteilung führt, dazu Nr. 9.1. AEAO zu § 251 AO mit Beispiel). Eine zunehmende Digitalisierung und IT-gestützte Weiterentwicklung der Steuerverwaltung bedeutet jedoch nicht zwingend, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, überhaupt noch mit Vereinfachungsregelungen (Typisierungen, Pauschalierungen etc.) zu operieren. In diesem Sinne bewirkt die pauschale Bemessung der Kirchensteuer nach der Zwölftelregelung nach wie vor eine ausreichende Vereinfachung. Insoweit muss gesehen werden, dass es viele Steuerpflichtige gibt, die über das Jahr hinweg annähernd gleichmäßig hohe Einkünfte erzielen. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bezogen auf dieses Gros der Steuerpflichtigen ist es von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt, wenn er diese annähernd gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf das Kalenderjahr als Regelfall unterstellt und hieran anknüpfend die Kirchensteuer für das Kirchenaustrittsjahr vereinfachend nach der Zwölftelregelung bestimmen will. Die im Insolvenzrecht geübte Aufteilung nach Zeiträumen würde in den meisten Fällen zu keinem genaueren Ergebnis führen und die wenigen Fälle mit außerordentlichen steuerrelevanten Ereignissen (Veräußerungsgewinn, Abfindung u. Ä.) durfte der Gesetzgeber auf abstrakt-genereller Ebene vernachlässigen. Das einzelne Fallkonstellationen nicht dem als typisch unterstellten Fall entsprechen, liegt im Wesen der Typisierung und es ist hier nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Typisierungsspielraum überschritten hat. Vor allem ist dieser Gestaltungsspielraum nach Ansicht des erkennenden Senats deshalb großzügiger zu bemessen, weil in vielen der Veräußerungsgewinn- und Abfindungsfällen der Steuerpflichtige durch eine vorausschauende Steuerplanung die Kirchensteuer durchaus vermeiden kann; er muss - wie im vorherigen Absatz bereits aufzeigt - erreichen, dass Kirchenaustritt und Gewinnrealisierung bzw. Zufluss nicht in das gleiche Kalenderjahr fallen. Der Senat weiß aus vielen kirchensteuerrechtlichen Verfahren, dass gerade im Vorfeld der Veräußerung von Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalgesellschaftsanteilen die Kirchensteuerbelastung thematisiert und zwischen einem vorjährigen Austritt und der Möglichkeit eines teilweisen Erlasses der Kirchensteuer, wie ihn viele Kirchensteuergläubiger mitunter gewähren, abgewogen wird. Dessen ungeachtet kann - worauf Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof zu Recht hinweisen - atypischen Fällen durch einen Billigkeitserlass im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 8 C 16/86, BVerwGE 79, 62; sodann auch BFH, Urteil vom 15.10.1997 I R 33/97, BStBl II 1998, 126).
38b. § 5 Abs. 2 KiStG NRW ist ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. § 5 Abs. 2 KiStG NRW behandelt zwar dadurch vergleichbare Fälle ungleich, dass im Falle des Zusammenfallens von Kirchenaustritt und Zufluss bzw. Gewinnrealisierung in einem Kalenderjahr ein Teil der Einkünfte der Kirchensteuer unterliegt, während dies nicht der Fall ist, wenn Zufluss bzw. Gewinnrealisierung erst im Folgejahr erfolgen. Diese Ungleichbehandlung ist aber aus den gleichen Vereinfachungsgründen gerechtfertigt, die bereits zu Art. 4 Abs. 1 GG dargelegt wurden.
39III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
40IV. Die Revision wird zugelassen. Der Senat weicht zwar nicht im Ergebnis, aber in Bezug auf einen Teil der Begründung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab und reduziert die Rechtfertigung auf den Vereinfachungsgedanken. Gerade insoweit stellt sich aber die Frage, ob die zuletzt im Jahr 1997 vom Bundesfinanzhof für tragend befundenen Vereinfachungsgründe - insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich gängige Aufteilung für insolvenzsteuerrechtliche Zwecke - heute noch in dem notwendigen Maße anzuerkennen sind.
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Referenzen
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- FGO § 33 1x
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