Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 33

Finanzgerichtsordnung

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 560/25
27. Januar 2026
15 E 560/25 27. Januar 2026
Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 924/23 Ki
24. Oktober 2025
4 K 924/23 Ki 24. Oktober 2025
GeB vom Finanzgericht München - 14 K 18/25
16. September 2025
14 K 18/25 16. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 653/24
4. April 2025
12 E 653/24 4. April 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 5 K 173/16
11. Februar 2025
5 K 173/16 11. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Köln - 12 K 1943/19
4. Dezember 2024
12 K 1943/19 4. Dezember 2024
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 13 K 97/23
12. Dezember 2023
13 K 97/23 12. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 509/23
20. November 2023
6 K 509/23 20. November 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 7 Ta 81/23
17. Oktober 2023
7 Ta 81/23 17. Oktober 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 240/23
5. Oktober 2023
3 Ta 240/23 5. Oktober 2023