Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1282/08


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob sich der Sohn der Klägerin in der Zeit von Juni 2006 bis Juli 2007 um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

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Die Klägerin hat den Sohn F geboren am 29. November 1986. F hat im Juli 2004 die Schulausbildung abgebrochen, zuletzt war er auf der Berufsbildenden Schule für Gewerbe und Technik in T. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres von F hat die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld gestellt, der am 07. November 2004  mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorliegen würden. F sei bei der Agentur für Arbeit nicht als arbeitsuchendes Kind gemeldet. Nachdem F am 23. Dezember 2004 sich bei der Berufsberatung gemeldet hat, wurde Kindergeld ab Dezember 2004 gewährt.

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Am 01. August 2005 hat F ein Jahrespraktikum im Altenzentrum N begonnen, das er aber kurz nach Beginn wieder abgebrochen hat. Vom 11. August bis 25. August 2005 hat er ein Betriebspraktikum bei M GmbH, Zweirad-Spezialist in T absolviert (Bl. 66 Kindergeldakte). Am 30. Oktober 2007 hat er ein Praktikum bei der Firma V in T begonnen.

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Mit Bescheid vom 30. November 2007 hat die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für F ab Juni 2006 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum Juni 2006 bis Juli 2007 in Höhe von 2.156,00 € zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 1282/08 geführt wird.

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Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass F am 29. November 1986 geboren sei und im Juni 2006 sein 20. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c Einkommensteuergesetz - EStG - sei F bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen. Er habe in 2006 sein 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und habe bis zum 15. Juli 2006 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Trotz seiner zahlreichen Eigenbemühungen nach seiner Schulausbildung habe F mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können. Die Berücksichtigung von F hänge davon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Den Anfordernissen der Beklagte, die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, habe F genügt. Es sei eine detaillierte Liste darüber vorgelegt worden, dass F sich ernsthaft und intensiv um ein Praktikum und um eine Ausbildungsstelle bemüht habe. 2006 und 2007 habe er sich bei mindestens 8 Firmen in der Fahrradbranche telefonisch beworben, die Anfragen seien bereits im Vorfeld negativ beschieden worden. Über die Anfragen bei Fahrradhändlern hinaus habe sich das Kind bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben telefonisch beworben. Auch hier habe er bereits entweder negative Auskünfte erhalten oder sei auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden. Er habe in 2006/2007 zahlreiche schriftliche Bewerbungen abgeschickt.

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Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 30. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass die vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht den strittigen Zeitraum Juni 2006 bis Juli 2007 betreffen würden. Der Ausbildungswille des Kindes sei nicht zu erkennen. Die handschriftliche Bewerbungsliste reiche zum Nachweis eigener Aktivitäten zum Erhalt eines Ausbildungsplatzes eindeutig nicht aus.

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Mit der Klage hat die Klägerin zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, der mit Beschluss des Senates vom 02. Mai 2008 Az.: 1 V 1284/08 zurückgewiesen wurde.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2006 aufgehoben.

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Für ein Kind, das - wie im Streitfall - das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Kindergeld gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 2). Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die übrigen Alternativen des § 32 Abs. 4 EStG kommen hier unstreitig nicht in Betracht.

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F hatte sich zum 16. August 2005 arbeitslos gemeldet, nachdem er das Jahrespraktikum im Alterszentrum N abgebrochen hat. Da er sich nicht wieder bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, wurde er bei der Arbeitsvermittlung zum 16. November 2005 angemeldet. Der letzte Kontakt zur Berufsberatung hat am 05. Dezember 2005 bestanden, weshalb er zum 15. Mai 2006 aus der Berufsberatung abgemeldet worden ist, nachdem er dort keinen Kontakt mehr aufgenommen hat (Bl. 54 KG-Akte).

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Der Wille des Kindes, zum frühest möglichen Zeitpunkt eine bestimmte Berufsausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen und die fehlende Verwirklichung dieses Wunsches mangels eines Ausbildungsplatzes müssen nach den Umständen glaubhaft sein. In der Regel müssen übliche und zumutbare Bemühungen nachgewiesen werden. Als Nachweis reicht es beispielsweise aus, wenn das Kind bei der Berufsberatung als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt wird. Eigene Bemühungen oder Inanspruchnahme der Berufsberatung können durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, Suchanzeigen in Zeitungen, Bescheinigungen, Zwischennachrichten, Ablehnungsschreiben von Ausbildungsstätten und ähnliches nachgewiesen werden. Ebenso wird durch die Ableistung eines von der künftigen Ausbildungsstätte empfohlenen oder geforderten Praktikums glaubhaft dargetan, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, auch wenn ein solches Praktikum nicht vorgeschrieben ist. Letztlich muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben, um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld entgegenzuwirken. Grundsätzlich ist jeder ernsthafte Ausbildungswunsch anzuerkennen, wenn er nicht wegen der persönlichen Verhältnisse des Kindes als völlig unvernünftig und abwegig erscheint.

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Da es sich um eine für den Kindergeldberechtigten günstige Anspruchsvoraussetzung handelt, trägt dieser die Feststellungslast für die entsprechenden Bemühungen des Kindes (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 BFH/NV 2005, 2207). Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Andernfalls hätte es der Kindergeldberechtigte in der Hand, durch die bloße Geltendmachung der Ausbildungswilligkeit des Kindes den Anspruch auf Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr zu verlängern.

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Auf Nachfrage der Beklagte legte F mit Datum vom 24. Juli 2007 eine Liste vor von Betrieben, bei denen er sich in 2006 und 2007 telefonisch nach einer Ausbildungsstelle erkundigt haben will. Zum einen handelt es sich um Fahrradbetriebe, weil er Zweiradmechaniker werden möchte, zum anderen habe er sich um eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner bemüht. Bei den einzelnen Adressen ist hinten vermerkt, dass z.B. die Betriebe nicht ausbilden oder bereits einen Auszubildenden haben und dergleichen (Bl. 75 ff. KG-Akte). Am 11. Dezember 2007 wird eine erneute Liste vorgelegte, auf der Firmen fehlen (Bl. 93 KG-Akte). Diese Liste wurde auch im Klageverfahren vorgelegt.

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Weiterhin wurden zwei Schreiben von Firmen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich F um eine Ausbildungsstelle beworben hat. Das eine Schreiben stammt von „W GmbH“ in G vom 07. Februar 2006 und das weitere Schreiben von „H und K“ in M (Luxemburg) vom 10. Dezember 2007 (Bl. 96 ff. KG-Akte). Des weiteren sind Bewerbungen von F vorgelegt worden und zwar vom 20. März 2006 an die Fahrrad-S, vom 05. September 2007 an das Rathaus T zwecks Ausbildung zum Gärtner und vom 14. November 2006 an V GmbH in T.

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Die von der Klägerin vorgelegte Liste über die Firmen, bei denen sich F telefonisch um einen Ausbildungsplatz bemüht haben will, reicht für den Nachweis um eine Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht aus. Aus derartigen Telefonaten kann nicht auf die ernsthafte Bereitschaft geschlossen werden, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Die von der Klägerin vorgelegten Ablehnungsschreiben der Ausbildungsstätten datieren vom 07. Februar 2006 und 10. Dezember 2007, einem Zeitraum außerhalb des hier streitigen. Bei dem von F vorgelegten Bewerbungen liegt nur eine Bewerbung innerhalb des Zeitraumes Juni 2006 bis Juli 2007, denn sie stammt vom 14. November 2006. Bei nur einer eigenen Bewerbung in dem hier streitigen Zeitraum kann nicht von einem ernsthaften Bemühen um einen Ausbildungsplatz gesprochen werden.

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Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind. Im Streitfall wurde aber nur eine allgemeine Telefonliste vorgelegt, aus der lediglich das Jahr hervorgegangen ist, in dem der Telefonanruf erfolgt sein soll. Es wurde weder genau ausgeführt, an welchem Tag und mit wem das Gespräch geführt worden ist. Es liegen im Streitfall somit keine belegbaren objektiven Bemühungen in dem strittigen Zeitraum Juni 2006 bis Juli 2007 um einen Ausbildungsplatz vor (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04, BFH/NV 2005, 2207). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 a.a.O.).

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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