Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 2118/08

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Anträge auf getrennte Veranlagungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung abgelehnt hat.

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Der 1928 geborene Kläger war in den hier streitbefangenen Jahren mit der am 10. November 2004 verstorbenen, 1921 geborenen K. G. verheiratet. Die 1954 geborene gemeinsame Tochter - Klägerin zu 2. - ist gemeinsam mit ihrem Vater (Kläger zu 1.) Erbin.

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Mit beim beklagten Finanzamt am 08. Januar 2007 eingegangenem Schreiben beantragten die Kläger, die vorgenannten Eheleute Ginder für die Jahre 2000, 2001 und 2002 erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, und zwar zwecks Anrechnung einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag. Die entsprechenden Steuererklärungen, in denen das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht ausgeübt worden war, wurden dem Finanzamt am 25. Juli 2007 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger und seine Ehefrau in den hier maßgeblichen Jahren aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1986 bzw. 1991 jährliche Leibrenteneinkünfte zwischen 5.750,00 DM (2000) und 3.035,00 € (2002) sowie jährliche Einkünfte aus Kapitalvermögen zwischen 3.961,00 DM (2000) und 1.757,00 € (2002), erzielt hatten; sie blieben damit jährlich unter dem Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) auch für Alleinstehende (13.499,00 DM im Jahr 2000 bzw. 7.235,00 € im Jahr 2002).

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Mit beim Finanzamt am 1. Dezember 2007 eingegangenem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2007 übersandten die Kläger erneut inhaltsgleiche Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre, allerdings unter Beantragung der getrennten Veranlagung für alle Jahre (Bl. 84 - 114, im Folgenden jeweils: ESt-Akte).

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Unter Hinweis auf Eintritt der Festsetzungsverjährung für alle Jahre lehnte das Finanzamt mit Bescheiden vom 21. Februar 2008 die Zusammenveranlagung (Bl. 77 ff.) und vom 22. Februar 2008 die zuletzt beantragte getrennte Veranlagung der Eheleute ab (Bl. 120 ff.). Die Eheleute seien mangels einer entsprechenden finanzamtlichen Aufforderung sowie mangels entsprechender Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen (Hinweis auf § 56 EStDV). Daher sei die 4-jährige Verjährungsfrist für das jüngste Jahr 2002 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und für die vorangegangenen Jahre jeweils ein Jahr zuvor abgelaufen.

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Mit ihrem gegen die Ablehnungsbescheide vom 22. Februar 2008 eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass Eheleute bei getrennter Veranlagung nicht von der den § 25 Abs. 3 EStG einschränkenden Regelung des § 56 EStDV zur Abgabe von Steuererklärungen betroffen seien; es gelte vielmehr vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 46 EStG die allgemeine Steuererklärungspflicht gem. § 25 Abs. 3 S.1 EStG, und zwar unabhängig von der Einkunftshöhe (Hinweis auf Schmidt/Seeger EStG, § 25 Tz. 5 letzter Satz). Bei Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung folge die uneingeschränkte Erklärungspflicht beider Ehegatten aus § 25 Abs. 3 S. 3 EStG.

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Mit Entscheidung vom 18. Juli 2008 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 140). Es vertrat unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 – VI R 80/04 (BStBl. II 2007, 11) die Meinung, dass die Prüfung des § 56 EStDV der Frage des Veranlagungswahlrechts von Eheleuten vorgehe. Da die dort aufgezeigten Grenzen bei den Eheleuten weder im Fall der Zusammenveranlagung noch bei einer Einzelveranlagung überschritten seien, habe keine gesetzliche Steuererklärungspflicht bestanden. Eine Aufforderung durch das Finanzamt sei gleichfalls nicht erfolgt. Somit sei bereits vor Antragstellung auf Steuerfestsetzung Verjährung eingetreten; die von den Klägern genannte Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO greife nicht.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Steuerfestsetzung (auf jeweils 0,00 DM bzw. Euro) unter Hinweis u.a. auf R 172 EStR 2000 bzw. R 25 EStR 2007 weiter. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Einschränkungen (§§ 46 EStG, 56 EStDV) nicht greifen, bleibe es bei der allgemeinen Steuererklärungspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 EStG. Werde hiernach die getrennte Veranlagung gewählt, schreibe das Gesetz klar vor, dass beide Ehegatten zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet seien. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 25 EStG, 56 EStDV.

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 Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der ablehnenden Verfügungen vom 22. Februar 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2008 das Finanzamt zu verpflichten, den Kläger und seine damalige Ehefrau K. für die Jahre 2000, 2001 und 2002 entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen unter Anrechnung von Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlags getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hält unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der begehrten Durchführung getrennter Veranlagungen steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO) für alle streitbefangenen Jahre entgegen.

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Bereits vor dem erstmaligen Antrag auf Steuerfestsetzung durch Abgabe der Steuererklärungen am 03. Januar 2007 (vgl. 171 Abs. 3 AO) war Festsetzungsverjährung eingetreten, und zwar für das jüngste Jahr 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2006, für die älteren Jahre jeweils ein Jahr zuvor (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 AO). Die 4-Jahresfrist begann gem. §§ 170 Abs. 1, 38 AO, 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, für 2002 also mit Ablauf des 31. Dezember 2002, da Einkommensteuererklärungen nicht einzureichen waren (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alternative 1 AO) und endete - da auch andere Tatbestände zur Ablaufhemmung (§ 171 AO) nicht vorliegen - jeweils 4 Jahre später, für 2002 mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

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Entgegen klägerischer Auffassung bestand im Streitfall auch bei Ausübung der Wahl zur getrennten Veranlagung keine Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Denn ein Wahlrecht zur Veranlagungsart (Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung oder besondere Veranlagung) kann bei unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nur dann bestehen, wenn eine Veranlagung überhaupt durchzuführen ist bzw. noch durchgeführt werden darf. Scheidet nämlich wegen zwischenzeitlichem Eintritts der Festsetzungsverjährung eine (erstmalige) Steuerfestsetzung bzw. deren Aufhebung/Änderung aus, kann ein Wahlrecht nicht mehr bestehen; es ist mit Ablauf der Verjährungsfrist weggefallen. Vorrangig ist daher die Steuerpflicht bzw. die Steuererklärungspflicht zu prüfen, und zwar ohne Berücksichtigung des vorgenannten Wahlrechts (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2006, VI R 80/04, BStBl. II 2007, 11, m.w.N.).

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Eine Steuererklärungspflicht für den Kläger und seine damalige Ehefrau bestand im Streitfall nicht.

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Zwar sieht § 25 Abs. 3 S. 1 EStG generell eine Steuererklärungspflicht für unbeschränkt steuerpflichtige Personen vor, allerdings hat § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EStG den Verordnungsgeber berechtigt, Regelungen zu erlassen u.a. über die

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Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt “.

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Dies ist durch § 56 EStDV geschehen. Dort wird in Anknüpfung an den Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) zuzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10 c Abs. 1 EStG) zwischen zusammen zu veranlagenden Ehegatten (verdoppelter Grundfreibetrag und verdoppelter Sonderausgaben-Pauschbetrag; für 2002: 14.542,00 €) und Einzelpersonen (keine diesbezügliche Verdoppelung) unterschieden sowie jeweils danach, ob (teilweise) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaftet wurden (Vorrang des § 46 EStG mit Abgeltungswirkung gem. § 46 Abs. 4 EStG).

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Dies bedeutet letztlich: Wird der (verdoppelte) Grundfreibetrag mit dem (verdoppelten) Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht überschritten und entfällt daher eine Steuerfestsetzung, besteht - unbeschadet des hier nicht einschlägigen § 46 Abs. 2 EStG - (für Ehegatten) keine Steuererklärungspflicht. In diesem Sinne ist auch § 56 S. 1 Nr. 2 a EStDV zu verstehen, nämlich dahin, dass bei nicht zusammen veranlagten Ehegatten (unscharf: „Bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben“), die letztlich - mit Ausnahme der außergewöhnlichen Belastungen - bei der getrennten Veranlagung wie Ledige veranlagt werden, die Erklärungsgrenze mit dem Betrag identisch ist, der auch bei Alleinstehenden gilt (in diesem Sinne auch: Korn, EStG, § 25 Rd. 11.2.; Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 25 Rd. 29; Blümich, EStG, § 25 Rd. 71 sowie Bordewin/Brandt, EStG, § 25 Rd. 22, 35, 60). Denn für die Frage der Steuererklärungspflicht als solche kann es nicht darauf ankommen, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ob es sich um Personen handelt, die nicht als Eheleute veranlagt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob bei wenigstens einem der Eheleute wegen der Höhe nur seiner Einkünfte Einkommensteuer festzusetzen sein könnte. Dies bestimmt sich nach dem Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zukommt. Übersteigt aber bei keinem der Eheleute der Gesamtbetrag seiner Einkünfte den in § 56 EStDV aufgezeigten Grundfreibetrag, scheidet eine Steuererklärungspflicht mangels zu erfassender Einkünfte aus. Die Verknüpfung zwischen Grundfreibetrag und Steuererklärungspflicht zeigt sich auch daran, dass bei den jeweiligen Änderungen zur Grundfreibetragshöhe die Beträge in § 56 EStDV entsprechend angepasst wurden (Fundstellen bei Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach EStG, § 25 Anm. 30).

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Die Regelungen in § 25 Abs. 3 S. 1 u. 3 EStG zur Erklärungspflicht von Ehegatten sind erst dann anzuwenden, wenn die Steuererklärungspflicht zumindest eines der Ehegatten feststeht: Bei Wahl der Zusammenveranlagung wegen § 26 b EStG (die Ehegatten werden wie ein Steuerpflichtiger behandelt), also Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung; bei Wahl der getrennten oder besonderen Veranlagung wegen § 26 a EStG bzw. § 26 c EStG (die Ehegatten werden - mit Einschränkungen - als zwei Steuerpflichtige behandelt).

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Die diesbezüglichen Regelungen in § 25 Abs. 3 EStG sind also Folge des - nach Feststellung der Steuererklärungspflicht erst dann ausübbaren und ausgeübten - Ehegattenveranlagungswahlrechts nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in R 172 und R 25 EStR 2000 bzw. 2007 sowie bei Schmidt/Seeger, EStG, § 25 Rdnr. 5 zu verstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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