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EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

Einkommensteuergesetz

(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 91/25
24. November 2025
3 K 91/25 24. November 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 715/25
15. September 2025
11 K 715/25 15. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 11/23
30. Juli 2025
X R 11/23 30. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 493/24
26. Juni 2025
1 StR 493/24 26. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 28/22
24. Oktober 2024
VI R 28/22 24. Oktober 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 K 2242/22
12. September 2024
11 K 2242/22 12. September 2024
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 725/21
11. Juli 2024
4 K 725/21 11. Juli 2024
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 81/22
17. April 2024
3 K 81/22 17. April 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 1764/22
20. März 2024
3 K 1764/22 20. März 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 8 K 672/22
6. Dezember 2023
8 K 672/22 6. Dezember 2023