Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1505/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Kläger machen Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend.
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Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 legten die Kläger eine „Anlage Unterhalt“ (Bl. 3 f. der ESt-Akte) vor, in der sie bei den „Angaben zu Aufwendungen für den Unterhalt“ erklärten, dass für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 an die Mutter der Klägerin Unterhalt in Höhe von 8.000,00 € gezahlt worden sei. Angaben zu den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person und Angaben zu der Zahlungsweise wurden nicht gemacht. Der Einkommensteuererklärung war eine (zweisprachige) „Unterhaltsbescheinigung“ beigefügt (Bl. 5 der ESt-Akte), in der u.a. das Feld „Beginn der Unterstützung“ und das Feld „eigenes Vermögen“ nicht ausgefüllt wurden. Durch Ankreuzen wurde erklärt, dass die eigenen Einkünfte der unterstützten Person nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichten, dass das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreiche, dass die unterstützte Person nicht in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten Personen lebe, dass die unterstützte Person neben dem Antragsteller keine anderen Angehörigen habe, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten, und dass neben dem Antragsteller keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Personen beitragen würden.
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Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. November 2008 wurden die geltend gemachten Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.
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Am 9. Dezember 2008 legten die Kläger Einspruch ein, den sie allerdings trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten des Beklagten (Schreiben vom 12. Januar 2009 und 10. Februar 2009) nicht begründeten.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 wurde der Einspruch zurückgewiesen (aus nicht streitigen Gründen erfolgten Änderungen der Vorläufigkeit im Sinne des § 165 AO). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Einkommensteuerveranlagung sei – bis auf die geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende 73-jährige Mutter der Klägerin – erklärungsgemäß erfolgt.
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Am 17. April 2009 haben die Kläger Klage erhoben.
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Sie tragen vor, die in der Anlage beigefügten Unterhalts- und Bedürftigkeitsbescheinigungen (Bl. 12 f. der Gerichtsakten) belegten eine Unterhaltsleistung des Klägers im Jahr 2007 in Höhe von 8.000,00 € in Form von Teilzahlungen in Höhe von 2.000,00 €.
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Bei der vorgelegten „Unterhaltsbescheinigung“ mit Datum vom 13. April 2007 handelt es sich um eine Kopie der bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegten Bescheinigung (Bl. 5 der ESt-Akte). Erstmals vorgelegt wurde eine „Bescheinigung“ mit Datum vom 14. April 2008, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
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Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn Unterhaltsleistungen für die Mutter der Klägerin in Höhe von 8.000,00 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er erwidert, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sei die Unterhaltsbedürftigkeit bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006 (BStBl I 2006 Seite 217) nachzuweisen. Die von den Klägern eingereichte Unterhaltsbescheinigung (Bl. 5 der ESt-Akte) entspreche nicht den ab 2007 geltenden Grundsätzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sei eine in Teil A bis C untergliederte Unterhaltserklärung nach amtlichem Muster abzugeben (Verweis auf Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006), zudem müsse die unterstützte Person die Angaben in den Unterhaltserklärungen durch Unterschrift bestätigen. Die vom Kläger eingereichte Bedürftigkeitsbescheinigung enthalte diese bestätigenden Angaben nicht und sei vor Ablauf des Streitjahres am 13. April 2007 ausgestellt worden. Die Bescheinigung könne deshalb – zumindest für den Zeitraum vom 14. April 2007 bis 31. Dezember 2007 – keine Beweiskraft haben. Die Unterhaltsbedürftigkeit sei für das Kalenderjahr 2007 aus diesen Gründen nicht nachgewiesen worden.
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Auch der Zahlungsnachweis sei nicht erbracht. Nach dem genannten BMF-Schreiben (Tz. 5.1) seien Unterhaltsaufwendungen bei Überweisung der Unterhaltsleistungen durch Bank- und Postbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen. Andere Zahlungswege – wie im Streitfall – seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender Form nachgewiesen werde (BFH-Urteil vom 14. Mai 1982, BStBl II Seite 774). Die nachträglich vorgelegte und erst am 14. April 2008 ausgestellte Bescheinigung sei nicht mit der Übergabe jedes einzelnen Geldbetrages ausgestellt worden und erfülle daher nicht die in Tz. 18 des BMF-Schreibens aufgeführten Anforderungen. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, müsse die Empfängerbestätigung Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestätigungen seien kein ausreichender Nachweis (Urteil des FG Hamburg vom 25. Juni 2003 III R 170/02; FG München vom 12. Dezember 2006). Die zur Klagebegründung vorgelegte Bescheinigung der ausländischen Behörde vom 14. April 2008 habe keine Beweiskraft, weil nach Ablauf des Streitjahres eine Bestätigung von Barzuwendungen im Kalenderjahr 2007 nicht mehr möglich sei und ein etwaiger Geldtransfer durch eine Mittelsperson ab dem Kalenderjahr 2007 nicht mehr anerkannt werden könne (Verweis auf Tz. 17 des BMF-Schreibens). Die vom Kläger nachgereichte Bescheinigung erfülle damit nicht die vom BMF und der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an einen Nachweis von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland. Die als Unterhaltsleistungen geltend gemachten Aufwendungen könnten deshalb nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 30. August 2010 (Blatt 26 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen für die Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG zu berücksichtigen.
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Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680,00 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung).
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Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff. 3 und 4 sowie nachfolgend BMF-Schreiben vom 9. Februar 2006, BStBl I 2006, 217 Tz. 3 bis 5 und vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 588) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (z.B. BFH, Urteile vom 19.5.2004 III R 39/03, BStBl II 2005, 24, und vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare ― soweit möglich inländische ― Beweismittel (z.B. BFH, Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483, unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 3.6.1987 III R 205/81, BStBl II 1987, 675, und BFH, Beschluss vom 15.6.1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595).
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Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerlässlich. Grundsätzlich ist es zumutbar, vollständig ausgefüllte Bescheinigungen vorzulegen. Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist jedoch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen (z.B. BFH, Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger schon die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter der Klägerin nicht nachgewiesen. Denn die vorgelegte „Unterhaltsbescheinigung“ mit Datum vom 13. April 2007 (Blatt 5 der ESt-Akte) ist in wesentlichen Teilen unvollständig und deshalb zum Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit ungeeignet. So fehlen in dieser „Unterhaltsbescheinigung“ u.a. Angaben über den „Beginn der Unterstützung“, „die gesamten jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung“ und „eigenes Vermögen“ (Zeilen 15 bis 18 des Formulars). Zudem fehlt auch die erforderliche Unterschrift der Mutter der Klägerin zur Bestätigung der übrigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
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Auch die in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2010 überreichte und auf den 16. September 2009 datierte „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr 2007“ reicht zum Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit nicht aus. In dem Formular wird bei den Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben der unterstützten Person nämlich ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
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„ Die vorstehenden Angaben sind z.B. durch folgende Unterlagen nachzuweisen :
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Steuerbescheid, Rentenbescheid, Bescheid der zuständigen Arbeits- oder Sozialbehörde über erhaltene Sozialleistungen des Staates (bzw. bei Nichterhalt: Negativbescheinigung der Behörde)“
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Entsprechende Nachweise bzw. Bescheinigungen wurden dem Gericht hingegen nicht vorgelegt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die erforderlichen Nachweise einer türkischen Behörde vorgelegt worden sind. Auf Seite 1 der „Unterhaltserklärung“ befindet sich zwar ein Dienstsiegel einer türkischen Behörde mit einer Unterschrift. Dort werden aber ausdrücklich nur „die vorstehenden Angaben zu der unterstützten Person“ bestätigt, also die in Teil A des Formulars gemachten „Persönlichen Angaben“. Auf die in Teil B gemachten Angaben über „Wirtschaftliche Verhältnisse der unterstützten Person“ bezieht sich die Bestätigung der ausländischen Behörde ausdrücklich nicht.
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Die Kläger haben auch den erforderlichen Zahlungsnachweis nicht erbracht, also nicht nachgewiesen, dass sie die geltend gemachten Beträge an die Mutter der Klägerin tatsächlich gezahlt haben. Bis heute haben sie noch nicht einmal Angaben dazu gemacht, wie die Zahlung bzw. die Zahlungen konkret erfolgt sein soll/en. Im Klageverfahren haben sie zwar geltend gemacht, dass Teilzahlungen in Höhe von 2.000,00 € erfolgt sein sollen. Angaben dazu, zu welchen Zeitpunkten und auf welche konkrete Art und Weise diese Zahlungen erfolgt sein sollen, machten sie jedoch nicht. Dies ist auch der „Bescheinigung“ mit Datum vom 14. April 2008 (Blatt 13 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen, weil sie – jedenfalls in deutscher Sprache – dazu keine Eintragungen enthält. Die in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2010 überreichte und auf den 16. September 2009 datierte „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr 2007“ enthält dazu ebenfalls keine konkreten Angaben, da zu der im Formular aufgeführte Frage „Wie und durch wen sind die Zahlungen erfolgt ? (Bitte erläutern)“ nur eingetragen wurde „bar“.
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Nach alledem haben die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis für eine nach § 33 a EStG berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen nicht erbracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO-.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 7x
- § 165 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- 2003 III R 170/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 III R 39/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 III R 49/03 3x (nicht zugeordnet)
- 1987 III R 205/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1999 III B 10/99 1x (nicht zugeordnet)