Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1345/09

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Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn S für die Monate November 2008 bis (einschließlich) März 2009 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn S (geb. am 10. Oktober 1987) auch ab November 2008 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

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Der Sohn des Klägers S vollendete am 10. Oktober 2008 sein 21. Lebensjahr. Über die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist der Kindergeldakte Folgendes zu entnehmen:

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Die Arbeitsgemeinschaft ... teilte der Beklagten am 13. September 2007 auf Anfrage mit (Bl. 306 der Kindergeldakte), dass der Sohn des Klägers S seit 05. Dezember 2005 als Arbeitsuchender gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes ... wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig sei. Eine neue Begutachtung sei für Ende 2007 vorgesehen.

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In dem „Vermerk – S. R.“ vom 5. Oktober 2007 (Bl. 308 der Kindergeldakte) wird über eine persönliche Vorsprache des Klägers mit seinem Sohn S. ausgeführt, S könne derzeit 2 - 3 mal pro Woche 5 - 6 Stunden bei der Firma K (Verpacken von Postsendungen) seine Arbeitsfähigkeit (unentgeltlich) erproben. Seine Mutter arbeite auch in diesem Betrieb, S könne daher Pausen machen, wie er wolle und habe auch keine festen Arbeitszeiten. Eine neue Begutachtung durch das Gesundheitsamt ... sei veranlasst.

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Mit Bescheid vom 07. November 2007 wurde dem Kläger für seinen Sohn Kindergeld „für Kinder ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ bewilligt.

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In dem „Vermerk – S. R.“ vom 17. Januar 2008 (Bl. 314 der Kindergeldakte) wird ausgeführt, dass das Gesundheitsamt ... telefonisch mitgeteilt habe, dass spätestens Ende Februar 2008 ein neues Gutachten vorliege. Die Eltern von S hätten erklärt, dass S Anfang Februar nochmals untersucht werde und dass die Untersuchungsergebnisse in das Gutachten einfließen sollten.

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Mit Schreiben vom 10. März 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass für seinen Sohn S u.U. ein Anspruch auf Kindergeld weiter bestehe, wenn S aufgrund einer Erkrankung daran gehindert sei, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bat die Beklagte um Übersendung verschiedener Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10. März 2008 verwiesen (Bl. 316 der Kindergeldakte).

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Am 27. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes und gab an, sein Sohn S sei wegen eines Tumors z. Zt. nicht arbeitsfähig. Die Bescheinigung liege bei der ARGE ... vor. S sei wegen des Tumors noch im ...-Stift in Behandlung.

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In der Kindergeldakte befindet sich des Weiteren ein am 26. August 2008 unterzeichneter „Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“ (Bl. 334 - 336 der Kindergeldakte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen und in dem u.a. ausgeführt wird, dass der Sohn des Klägers S wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauerhaft erwerbsunfähig gehalten. Die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern. Eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen.

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Mit Bescheid vom 02. September 2008 wurde für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für S festgesetzt.

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Mit Schreiben vom 09. September 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über seinen Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlten.

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Mit Bescheid vom 30. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld vom 02. September 2008 für seinen Sohn S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Deshalb könne nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld weiterhin bestehe.

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Am 07. Januar 2009 legte der Kläger Einspruch ein und führte aus, er habe in Sachen Rente, Behindertenausweis oder ärztlichen Gutachten noch nichts Neues gehört. Sobald er in dieser Richtung etwas höre, werde er der Beklagten die Unterlagen sofort zu-schicken. Zugleich legte er (in Kopie) den „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ des ...-Kreises vom 25. September 2008 vor, mit dem seinem Sohn S (rückwirkend) für die Zeit ab 01. Dezember 2005 bis 30. September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bescheid verwiesen (Bl. 357 - 360 der Kindergeldakte).

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Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, die Behinderung seines Sohnes S nachzuweisen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe auch im Einspruchsverfahren die erforderlichen Nachweise über die Behinderung seines Sohnes nicht vorgelegt.

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Am 16. März 2009 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung ...-Kreis vom 12. März 2009 ein, in dem Herr Dr. W. P. ausführt, dass der Sohn des Klägers S bereits mehrmals für anderweitige Auftraggeber beim Gesundheitsamt begutachtet worden sei. Gemäß dem jüngsten Gutachten vom 25. April 2008 bestehe bei ihm aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit.

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Am 20. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei sich keiner Schuld bewusst und habe alles dafür getan, die ärztlichen Unterlagen, die sich in seinem Besitz befänden, der Beklagten zukommen zu lassen. Das Gesundheitsamt habe die Unterlagen direkt an die Kindergeldstelle geschickt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 aufzuheben und ihm für seinen Sohn S für die Zeit ab November 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 enthalte keine Aussagen zu einer etwaigen Behinderung des Sohnes des Klägers S.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

25

Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum (November 2008 bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009) einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn S. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 sind daher rechtswidrig und aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).

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Der arbeitslos gemeldete Sohn des Klägers hatte im Oktober 2008 das 21. Lebensjahr vollendet, so dass als Grundlage für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nur § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG in Betracht kommt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sohnes, dass er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes so niedrig waren, dass er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Streitig ist allein, ob für diese Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eine Behinderung des Sohnes ursächlich ist.

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Davon ist das Gericht aus folgenden Gründen überzeugt:

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Menschen sind "behindert", wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX ). Wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, da er in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt hat. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567; BStBl II 2002, 738) muss der Nachweis einer Behinderung jedenfalls nicht entsprechend der (damaligen) Regelung in DA-FamEStG 63.3.6.2. Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) erbracht werden, sondern ist auch in anderer Form zulässig. Dieser Rechtsprechung trägt die neue Regelung in DA-FamEStG in der seit 30. September 2009 gültigen Fassung Rechnung (www.juris.de), die wie folgt lautet:

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„DA 63.3.6.2 Nachweis der Behinderung

30

(1) 1 Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:

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1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde,

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2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

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a) durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX,

b) wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,

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3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.

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2 Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16.4.2002 - BStBl II S. 738). 3 Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen:

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- Umfang der Behinderung,

- Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und

- Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.

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4 Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern.

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(2) 1 Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2 Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3 Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. DA-Ü. „

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Bei Anwendung dieser Regelung ist der Nachweis der Behinderung des Sohnes des Klägers S im vorliegenden Fall sogar zweifach erbracht:

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Zum einen in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes, der bzw. dem der Umfang der Behinderung ebenso wie die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes zu entnehmen ist . In der Kindergeldakte befindet sich nämlich der „Ärztliche Befundbericht“ zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vom 26. August 2008 (Bl. 334 - 336 der Kindergeldakte), in dem ausgeführt wird, dass der Sohn des Klägers S wegen seines Hirntumors, der noch teilweise vorhanden sei, für dauerhaft erwerbsunfähig gehalten werde, dass sich die Symptome nicht mehr ausreichend bessern könnten und dass sich eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr einstellen werde.

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Zum anderen durch einen Rentenbescheid, der nachweist, dass dem Sohn des Klägers S wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen. In der Kindergeldakte befindet sich nämlich (in Kopie) der „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 25. September 2008, mit dem dem Sohn des Klägers S (rückwirkend) für die Zeit ab 01. Dezember 2005 bis 30. September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden waren (Bl. 357 - 360 der Kindergeldakte), und Herr Dr. W. P. vom Gesundheitsamt des ...-Kreises hat der Familienkasse mit Schreiben vom 12. März 2009 mitgeteilt, dass beim Sohn des Klägers S aus Krankheitsgründen (auch) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

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Die Beklagte hat sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den genannten Nachweisen und Unterlagen befasst. In der Klageerwiderung wurde lediglich beanstandet, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 keine Aussagen zu einer etwaigen Behinderung des Sohnes des Klägers S enthalte. Dabei wurde verkannt, dass außer dem Schreiben von Herrn Dr. W. P. vom 12. März 2009 noch weitere Nachweise vorlagen und dass eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des „Ärztlichen Befundberichts“ und des Rentenbescheides vom 25. September 2008 hätte erfolgen müssen.

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Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Gesundheitszustand des Sohnes des Klägers im November 2008 schon (weit) länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abgewichen war und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt hat. Der „Ärztliche Befundbericht“ lässt auch keine Zweifel daran, dass allein die Behinderung - und nicht etwa die allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung oder die Ablehnung von Stellenangeboten - die Ursache dafür ist, dass der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum außer Stande war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sonst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

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Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO).

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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