Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 Ko 2444/12
Tenor
1. Die Kostenrechnung vom 27. August 2012 wird aufgehoben, soweit diese einen Betrag von 458,30 € übersteigt.
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I. Mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Revision im Verfahren 6 K 1917/07 angeordnet worden.
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Auf der Grundlage eines Streitwertes von 411.642,30 € wurde mit Kostenrechnung vom 27. August 2012 ein Betrag von 10.862,30 € bei der Erinnerungsführerin angefordert: Verfahrensgebühr 10.624 €, 442,80 € Sachverständigenauslagen und 15,50 € Dokumentenpauschale; vorliegend streitig sind die beiden erstgenannten Beträge.
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Mit Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom 03. September 2012 hat diese Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 27. August 2012 eingelegt und zugleich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (Antrag auf Vollstreckungsschutz) gestellt. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Senats vom 17. September 2012 stattgegeben worden.
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Zur Begründung ihrer Erinnerung trägt die Erinnerungsführerin vor, die Kostenrechnung vom 27. August 2012 sei rechtswidrig, weil diese Gebühren noch nicht fällig seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH würden vorgenannte Gerichtskosten gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig, wobei eine solche unbedingte Kostenentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung gegeben sei. Daher stehe nur das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, die kein den Eintritt der Rechtskraft hinderndes Rechtsmittel sei, der Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG entgegen (Hinweis u.a. auf BFH vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH/NV 2006, 325).
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Im vorliegenden Fall liege keine unbedingte Kostenentscheidung vor. Dies stehe der Fälligkeit der geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.
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§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des GKG, wonach Gebühren und Auslagen im Übrigen fällig würden, wenn das Verfahren 6 Monate ruhe, sei im Finanzgerichtsverfahren nicht anwendbar. Denn insoweit seien die Regelungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5, 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG vorrangig und abschließend.
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Der Gesetzgeber habe besondere Regelungen für das Finanzgerichtsverfahren geschaffen. Im Hinblick auf die vorab fällige Verfahrensgebühr in Höhe des Mindeststreitwerts hätten die Kläger im Finanzgerichtsverfahren ausreichend der grundsätzlichen Beanspruchung des Gerichts bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung Rechnung getragen. Dies werde bestätigt durch die Regelung in §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 S. 3 u. 4 u. Abs. 2 GKG sowie in § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. der angegebenen BFH-Rechtsprechung.
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Nach Nichtabhilfe ist die Erinnerung dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zugeleitet worden. Dieser hat sich unter dem 20. September 2012 wie folgt geäußert:
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„In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Kostenbehandlung in dem oben genannten Verfahren nicht zu beanstanden ist.
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Die Gebühr wurde gemäß §§ 3, 34 i. V. mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG entsprechend dem Gegenstandswert des Klageverfahrens richtig berechnet und korrekt angesetzt.
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In finanzgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Über § 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG sind die Gebühren in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert (1.000 €) nach erfolgter Klageerhebung anzufordern.
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Eine Gerichtskostenabschlussrechnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Gerichtskosten fällig sind. Auf welcher Grundlage kann ein Kostenbeamter also den über 220,- € hinausgehenden Teil der Gebühren erheben?
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Eigentlich dürfte die Frage nach der Fälligkeit gar nicht offen stehen, denn § 6 GKG ist eindeutig. Hiernach wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage fällig. Die Tatsache, dass für die Kostenerhebung zunächst der Mindeststreitwertwert zugrunde zu legen ist, führt dazu, dass zunächst vorab nur geringere Gebühren erhoben werden sollen, als bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallen sind. Eindeutig ist jedoch, dass die Verfahrensgebühr voll, das heißt über VV- Nr. 6110 GKG mit 4,0 Gebühren entsteht und auch fällig ist.
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Die Fälligkeit des Restbetrages ist also bereits gegeben. Die Erhebung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.
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Da die Fälligkeit der Verfahrensgebühr eines Klageverfahrens eindeutig in § 6 GKG geregelt ist, kann § 9 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren nur noch für die Fälligkeit der Auslagen, sowie für die Verfahrensgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten. Die Rechtskraft eines Verfahrens spielt also keine Rolle.
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Wann die Erhebung der bereits nach § 6 GKG fälligen (Rest-) Verfahrensgebühr zu erfolgen hat, ergibt sich im Prinzip aus § 13 Abs. 4 S. 1 und 2 KostVfg (Kostenverfügung). Danach sind die Kostenbeamten verpflichtet auf „rechtzeitige Berichtigung“ der ursprünglichen Kostenberechnung zu achten.
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Unstreitig sind die im obigen Klageverfahren angefallenen Auslagen fällig und vom Erinnerungsführer anzufordern. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale ergibt sich die Fälligkeit aus § 9 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Auslagen gemäß Nr. 9005 VV GKG ergibt sich die Fälligkeit aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 GKG. Insoweit ist die beantragte ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung als unbegründet zurückzuweisen.
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Fraglich ist nur, ob die "Restverfahrensgebühr" aufgrund der Verfahrensunterbrechung auch angefordert werden kann.
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Würde man hier zu einer anderen Auffassung hinsichtlich der Fälligkeit kommen, hätte dies zur Folge, dass bei Verfahrensunterbrechung nur die Auslagen angefordert werden dürften.
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Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01. Juli 2004 wurde auch die Kostenverfügung geändert.
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Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Kostenverfügung a.F. durften in finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren und Auslagen jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens angesetzt werden.
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Mit der Änderung der Kostenverfügung aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetztes zum 01.07.2004 wurde diese Regelung aufgehoben.
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Dies ist nach meiner Auffassung ein weiteres eindeutiges Indiz dafür, dass auch die gemäß § 6 GKG schon fällige (Rest-)Verfahrensgebühr nach dem tatsächlichen Gegenstandswert dann angefordert werden muss, wenn eine statistische Erledigung des Verfahrens erfolgt ist.
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Eine unterschiedliche Kostenabrechnung hinsichtlich der Restverfahrensgebühr und den Auslagen des Verfahrens würde ansonsten zu einer unnötigen Mehrbelastung der Kostenbeamten führen, da in diesen Verfahren neben der Anforderung der Verfahrensgebühr bei Klageeingang, der Anforderung der Auslagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GKG noch eine weitere dritte Kostenabrechnung hinsichtlich der Restverfahrensgebühr durchzuführen wäre.
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Die mit der angefochtenen Kostenrechnung erfolgte Geltendmachung der Restverfahrensgebühr in Höhe von 10.404 € ist daher nicht zu beanstanden.
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Ich beantrage daher, die Erinnerung gegen die Kostenrechnung auch hinsichtlich der Restverfahrensgebühr abzuweisen.“
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In einer Replik hat die Erinnerungsführerin dazu wie folgt erwidert:
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1. Der Bezirksrevisor geht im Sinne unseres Erinnerungsbegehrens zutreffend davon aus, dass mit der Einreichung der Klage beim Finanzgericht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 3 u. 4 GKG zunächst nur 4,0 Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert fällig sind.
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2. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors bleibt es bei diesem Kostenansatz bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG findet nur für die vorgenannten vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem vorläufigen Streitwert (Mindeststreitwert) Anwendung.
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3. Im Übrigen gilt nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes die Regelung des § 9 GKG mit der Maßgabe im finanzgerichtlichen Verfahren, dass erst im Anschluss an eine rechtskräftige Entscheidung die Verfahrensgebühren nach dem tatsächlichen Streitwert und die Auslagen fällig und abzurechnen sind.
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4. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG, wonach Gebühren und Auslagen im Übrigen fällig werden, wenn das Verfahren sechs Monate ruht, ist im Finanzgerichtsverfahren nicht anwendbar. Denn insoweit sind die Regelungen gem. §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 GKG vorrangig und abschließend.
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5. Der Gesetzgeber hat besondere Regelungen für das Finanzgerichtsverfahren geschaffen. Im Hinblick auf die vorab fällige Verfahrensgebühr in Höhe des Mindeststreitwerts haben die Kläger im Finanzgerichtsverfahren ausreichend der grundsätzlichen Beanspruchung des Gerichts bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung Rechnung getragen (so zutreffend auch JOST, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl., 2011, 232). Dies wird bestätigt durch die Regelungen in §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 3 u. 4 u. Abs. 2 GKG sowie in § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. der BFH-Rechtsprechung, wonach im Finanzgerichtsverfahren erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung eine endgültige Wertfestsetzung und damit eine Fälligkeit der Gerichtskosten erfolgt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hierzu auf die bereits dargelegte und hier einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der maßgeblichen Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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6. Die Auffassung des Bezirksrevisors zur Maßgeblichkeit der „statischen“ Erledigung des Verfahrens ist daher rechtlich unzutreffend.
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7. Ferner wird unsere Rechtsauffassung durch die mehrheitliche Praxis der Finanzgerichtsbarkeit in den anderen Ländern bestätigt. Wir regen an, gerichtliche Auskünfte z.B. bei den Finanzgerichten München und Köln einzuholen.
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8. Durch die Änderungen des GKG zum 01.07.2004 hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert: zum einen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Gesetzesnovelle besondere Kostenregelungen für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit beibehalten. Bis dahin war die Finanzgerichtsbarkeit von der Vorschusspflicht ausgenommen. Dies blieb auch so nach der Änderung des GKG zum 01.07.2004. Es wurden lediglich die o.a. vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert eingeführt (vgl. JOST, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, a.a.O., 215).
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9. Zum anderen ist der Hinweis des Bezirksrevisors auf die Regelungen in § 13 KostVfg ungeeignet, die Fälligkeit nach dem GKG zu bestimmen. § 13 KostVfg belegt vielmehr unsere Rechtsauffassung:
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a) Die Regelung der Verfahrenskosten gehört zu der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 GG). Sie ist durch die Bundesgesetzgebung, hier das GKG, erfolgt. Lediglich die Durchführung des GKG ist grundsätzlich Sache der Länder (vgl. Art. 83, 92 GG). Demgemäß handelt es sich bei der KostVfg nur um Ausführungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften) der Länder, d.h. die KostVfg ist kein Gesetz, bindet nicht die Gerichte (vgl. HARTMANN, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Vorbemerkung KostVfg Rz. 1) und ist daher ungeeignet, die o.a. Erhebungs- bzw. Fälligkeitsregelungen nach dem GKG zu bestimmen oder gar zu durchbrechen.
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b) Dies wird auch dadurch belegt, dass in § 13 Abs. 1 KostVfg ausdrücklich für den Kostenansatz auf die Fälligkeitsregelungen u.a. nach §§ 6, 9 GKG verwiesen wird.
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c) Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung in § 13 As. 1 S. 2 KostVfg a.F., dass in finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren und Auslagen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens angesetzt werden durften, hat weiterhin entsprechend unserer Rechtsauffassung Gültigkeit. Dessen Streichung durch die Änderung der Kostenverfügung aufgrund der Änderung des GKG zum 01.07.2004 ist lediglich redaktioneller Natur und bedingt durch die Einführung der vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert. Diese weiterhin gültige Rechtsauffassung und Verwaltungsanweisung, dass erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung die Verfahrensgebühren nach dem tatsächlichen Streitwert im Finanzgerichtsverfahren fällig und abgerechnet werden dürfen, erfolgt nunmehr durch den Verweis in § 13 Abs. 1 KostVfg n.F. auf die hier maßgebliche Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Somit ist auch § 13 KostVfg in seiner alten und neuen Fassung ein Indiz für und nicht gegen unsere Rechtsauffassung.
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10. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors gibt es auch eine Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Kostenabrechnung hinsichtlich der Restverfahrensgebühr und bestimmter Auslagen des Verfahrens. Wir verweisen hierzu u.a. auf § 9 Abs. 3 GKG. Die Frage einer angeblichen unnötigen Mehrbelastung des Kostenbeamten stellt sich somit nicht. Sie ist danach unerheblich.
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11. Wir stellen klar, dass aus den vorgenannten Gründen entsprechend unseren Ausführungen im Schreiben vom 03.09.2012 sich unsere Erinnerung auch gegen die Fälligkeit der Sachverständigenauslagen richtet. Lediglich die Auslagen nach § 9 Abs. 3 GKG (Dokumentenpauschale) sind unstreitig.“
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Auf Antrag der Erinnerungsführerin hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2012 die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 27. August 2012 angeordnet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz führt hinsichtlich der Verfahrensgebühr zum Erfolg, im Übrigen zur Zurückweisung.
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A. Verfahrensgebühr
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1. Die Fälligkeit der Verfahrensgebühr richtet sich im vorliegenden Streitfall nach der vorrangigen Norm des § 6 GKG; § 9 GKG findet keine Anwendung.
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Nach den Recherchen des Senats (u.a. im Justiz-Forum NRW) wird bei der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, die Anwendbarkeit des § 6 GKG bzw. des § 9 GKG von den Finanzgerichten unterschiedlich gehandhabt (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 15 Oktober 2012 6 Ko 2327/12, jurisDok). Dies gilt – zum Beispiel – für den Bereich nichtrechtskräftiger Finanzgerichtsurteile wie auch für die Handhabung ruhender Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten; vorliegend ist die zweite Alternative streitig.
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§ 6 GKG behandelt die „Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen“, § 9 GKG die „Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen“. § 9 GKG regelt seinem klaren Normbereich nach mithin die Fälligkeit für alle Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit sie nicht in den §§ 6-8 GKG geregelt sind (Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13.Aufl., § 9 GKG Rz. 1; Hartmann, Kostengesetze, 41.Aufl., § 9 GKG Rz. 1). § 6 GKG gilt tatbestandlich für alle in § 1 GKG bezeichneten Verfahren, also auch für die Verfahrensgebühr für alle Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG (Meyer, aaO, § 6 GKG Rz. 2). § 6 GKG ist mithin im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Gebühren vorrangig. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch § 6 Abs. 3 GKG: Nur für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen wird zur Bestimmung der Fälligkeit auf § 9 GKG verwiesen. Daher führt auch das BVerwG (Beschluss vom 7. Dezember 2005 4 KSt 1003/05, 4 KSt 1003/05 (4 A 1010/05), JurisDok) zutreffend aus:
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„Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren des Klägers zum Ruhen gebracht worden ist. Das macht ein Vergleich der im Abs. 1 Nr. 4 und im Abs. 4 getroffenen Regelungen des § 6 GKG deutlich. Nach § 6 Abs. 4 GKG bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten in Verfahren vor Gerichten für Arbeitssachen nach § 9 GKG. Ausweislich des Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift werden die Gebühren dort erst fällig, wenn das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt eine solche Bestimmung. Nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung ist der Kostenbeamte vielmehr verpflichtet, die Verfahrensgebühr "alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen.“
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Die Nichtanwendbarkeit des § 9 GKG für die Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren folgt im Übrigen zwangsläufig aus den Besonderheiten, die das GKG für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit normiert. Hier wird nämlich unterschieden zwischen der – sofortigen – Fälligkeit einerseits und der der Kostenrechnung zugrunde zu legenden Wertfestsetzung andererseits (dazu nachfolgend unter 2.).
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Nach der mithin anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift und zwar sogleich in voller Höhe; letzteres wird bestätigt durch den sofortigen Ansatz von 4,0 Gebühren (KV 6110). Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig wird; auf ein erstinstanzliches (rechtskräftiges) Urteil kommt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG nicht an.
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Nach Maßgabe dessen richtet sich die Fälligkeit vorliegend nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG („das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist“).
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2. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt. Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Wertfestsetzung in Abs. 1 und der endgültigen Wertfestsetzung in Abs. 2.
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a. In Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Norm heißt es:
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„Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.“
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Die Besonderheit für das finanzgerichtliche Verfahren besteht darin, dass diese Regelungen nach Satz 3 der Norm hier nicht gelten, vielmehr hier Satz 4 als lex specialis eingreift:
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„Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu bemessen.“
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Der Ansatz dieses sog. Mindeststreitwerts führt dazu, dass in finanzgerichtlichen Verfahren vorbehaltlich eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst ein Betrag von 220 € (Mindeststreitwert: 1.000 €, 4,0 Gebühren zu je 55 €) angefordert und erhoben wird.
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b. Das Prozessgericht hat nach § 63 II GKG mit jeder Entscheidung über den gesamten noch anhängigen Streitgegenstand (oder nach Beendigung des Verfahrens auf andere Weise) eine endgültige Wertfestsetzung von Amts wegen vorzunehmen. In Finanzgerichtssachen braucht die Wertfestsetzung nur auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse zu erfolgen, wenn nicht das Gericht von sich aus eine solche für angemessen erachtet (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2009 VI S 9/09, JurisDok; Meyer, aaO, § 63 GKG Rz. 11).
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Tatbestandlich vorausgesetzt für diese endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand“ oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt“. Wegen der ersten Alternative wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15. Oktober 2012 (6 Ko 2327/12, jurisDok) verwiesen.
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Vorliegend war über die Frage zu entscheiden, ob sich ein Verfahren anderweitig erledigt, wenn es sechs Monate ruht. Eine dem § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG vergleichbare Vorschrift fehlt in § 63 GKG. Der Senat hatte daher auszulegen, was unter dem Begriff der anderweitigen Erledigung zu verstehen ist.
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 4. Juli 2002 3 TJ 2716/01, ESVGH 52, 234) führt dazu aus:
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„In Höhe von 53.694,85 € ist die Verhandlungsgebühr nach § 63 Abs. 1 GKG fällig, weil das Verfahren im ersten Rechtszug "durch anderweitige Erledigung beendigt" ist. Anderweitige Erledigung im Sinne der genannten Vorschrift tritt ein, wenn das Verfahren infolge längeren Nichtbetreibens des Prozesses tatsächlich zum Stillstand gekommen ist (OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.1991 - 2 B 33/91 - JurBüro 1991, 929). Der Prozess muss mindestens in der Weise abgeschlossen sein, dass mit seiner Fortsetzung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1980, Justiz 1981, 222; OVG Bremen, Beschluss vom 13.02.1998 - 1 S 33/97 -). Hier können sich objektive Umstände und subjektive Erwartungen mischen und es mag bisweilen als schwierig erscheinen, einen bestimmten Zeitpunkt des Prozessabschlusses festzulegen und argumentativ zu begründen. Für den Hauptanwendungsfall der Aussetzung des Verfahrens durch förmlichen gerichtlichen Ruhensbeschluss nach § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann jedoch jedenfalls dann, wenn 6 Monate nach Zugang des Ruhensbeschlusses verstrichen sind und der Richter die Weglegung der Akten und die Kostenabrechnung verfügt, das Verfahren als beendet angesehen werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand: 10/2001, § 10 Rdnr. 4 unter Hinweis auf SchlHOLG, Beschluss vom 06.08.1993 - 9 B 7 b 6/93 - JurBüro 1994, 680).“
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In der Literatur wird diese Auffassung – soweit ersichtlich – aktuell nur von Hartmann (Kostengesetze, 41.Aufl., § 63 GKG Rz. 18) und Meyer (GKG/FamGKG 2012, 13.Aufl., § 63 GKG Rz. 12 – ohne Begründung) vertreten. Hartmann führt zum Anwendungsbereich insoweit aus: „ ... aus praktischen Gründen auch eine Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens, denn irgendwann muss man es kostenrechtlich mitbeenden.“
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Auf der anderen Seite hat sich das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 8. März 2004 L 6 B 70/03 SF, SGb 2004, 482) der gegenteiligen Auffassung angeschlossen:
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„Umstritten ist, ob die Anordnung des Ruhens eine Erledigung beinhaltet. Teilweise wird dies mit der Begründung bejaht, das Verfahren müsse irgendwann kostenrechtlich beendet sein. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass bei dem Staat ein erheblicher Ausfall an Gebühren eintrete (vgl. VGH Baden-Württemberg in Rechtspfleger 1981, 72; Markl/Meyer, a.a.O., § 63 Rdnr. 9; Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, § 25 GKG Rdnr. 18).
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Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Sinn der Vorschrift ist es, kostenrechtlich die Gebühren für solche Verfahren zu erfassen, die einem förmlichen Abschluss nicht zugänglich sind, z.B. weil sie aus in der Person des Klägers liegenden Gründen nicht betrieben werden (vgl. FG Baden-Württemberg vom 28. April 1989 in EFG 1989, 480, 481). Eine Beendigung kann dann nur bejaht werden, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt wird oder wenn auf unabsehbare Zeit nach den konkreten Umständen mit dem Wiederaufruf nicht gerechnet werden kann (vgl. VG Weimar vom 26. Mai 2000 in ThürVBl. 2000, 215; OVG Lüneburg vom 17. Januar 1991 in JurBüro 1991, 955, 956; FG Baden-Württemberg vom 28. April 1989 in EFG 1989, 480, 481).
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Diese Voraussetzungen liegen bei der Anordnung des Ruhens und dem Zeitablauf von sechs zusätzlichen Monaten nicht vor. Erforderlich wäre zusätzlich die Feststellung, dass die Fortsetzung des Verfahrens nicht (mehr) ernsthaft beabsichtigt ist. Derzeit kann allerdings ein Interesse der Beschwerdegegnerin an der Fortführung ihres Verfahrens ohne weitere Ermittlungen unterstellt werden, nachdem das Ruhen im Hinblick auf ein laufendes Parallelverfahren (“Musterverfahren”) beim gleichen Gericht angeordnet wurde.
...
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Diesem Ergebnis steht auch nicht § 19 Abs. 1 Buchst. d der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit in Thüringen entgegen, nach dem ein Verfahren als erledigt gilt, wenn es nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist und – wie hier – der Richter verfügt, dass die Sache als erledigt gilt. § 63 GKG knüpft an die förmliche oder faktische Beendigung des Verfahrens an, bietet jedoch keine Grundlage für eine Fiktion, um der Staatskasse eine vorzeitige Gebührenerhebung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2004 – Az.: L 6 B 64/03 SF und Az.: L 6 B 64/03 SF sowie vom 10. Februar 2004 – Az.: L 6 B 71/03 SF; OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Weimar, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rdnr. 6; Markl/Meyer, a.a.O., § 63 Rdnr. 9).“
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Der Senat vermag der – offenbar ergebnisorientierten – Auslegung von Hartmann nicht zu folgen; für seine Auffassung findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch nach der ratio legis ein Anhaltspunkt. Eine anderweitige Erledigung ist im vorliegenden Streitfall nicht eingetreten. Die veröffentliche Rechtsprechung vor allem der Sozial- und Verwaltungsgerichte zu Streitfällen nach dem 1. Juli 2004 geht zu Recht davon aus, dass beim Ruhen des Verfahrens nach Ablauf von sechs Monaten keine „anderweitige Erledigung i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG eintritt (vgl. zuletzt Beschluss des sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448; so auch Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3.Aufl., S. 232: „`Entlockt´ das FG somit den Beteiligten den Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, kann dies nicht zur Folge haben, dass sechs Monate später für genau dieses Verfahren, welches in keiner Hinsicht irgendwie seine Erledigung gefunden hat, Ihrem Mandanten eine Gerichtskostenrechnung präsentiert wird.“).
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Der Begriff der anderweitigen Erledigung ist in § 63 GKG nicht legaldefiniert, auch eine Bezugnahme auf Vorschriften der FGO findet für das finanzgerichtliche Verfahren nicht statt. Nach Ansicht des Senats hat dies zur Folge, dass der terminus auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat die beiden Tatbestandsalternativen in § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand einerseits und die anderweitige Verfahrenserledigung andererseits, gleichrangig nebeneinander gestellt. Beide Varianten zielen auf den Abschluss des Verfahrens (so zutreffend Beschluss des sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok). Eine anderweitige Erledigung liegt damit vor, wenn das Verfahren durch einen widerrufsfreien Prozessvergleich, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder durch Rücknahme der Klage (§ 72 FGO), des Antrags oder des Rechtsmittels beendet wird (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B, JurisDok; Bartone in Kühn/v.Wedelstädt, AO und FGO, 18.Aufl., vor § 135 FGO Rz. 93). Fälle, in denen Gerichtsverfahren aus rechtlichen Gründen für eine mehr oder minder lange Zeit nicht bearbeitet werden dürfen, können hierin nicht einbezogen werden (zur Ausnahme vgl. aber unter unter 4.). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 4. Juli 2002 3 TJ 2716/01, ESVGH 52, 234) hat seine gegenteilige Auffassung nicht begründet. Wenn der Gesetzgeber auch in den Fällen von Unterbrechung, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens die Möglichkeit einer abschließenden Streitwertfestsetzung gewollt hätte, hätte er die Möglichkeit gehabt, dies entsprechend zu normieren – so wie er dies in § 9 Abs. 2 GKG für die Fälligkeit in bestimmten Fällen getan hat.
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Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG bzw. Auslegung nach Maßgabe dieser Vorschrift scheidet im Übrigen aus. Der Senat hat bereits dargelegt, dass ausschließlich § 6 GKG Anwendung findet. Unabhängig davon haben § 9 Abs. 2 GKG und § 63 GKG unterschiedliche Regelungsbereiche. § 9 GKG regelt die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen, während demgegenüber § 63 GKG die vorläufige und die endgültige Wertfestsetzung betrifft. Unabhängig davon firmiert der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn und Zweck unter dem Begriff der „anderweitigen Erledigung“; § 9 Abs. 2 GKG beinhaltet eine abschließende Aufzählung von Fälligkeitszeitpunkten und die Verfahrensbeendigung durch anderweitige Erledigung (Nr. 5) ist eine Alternative, bei der die Fälligkeit eintritt.
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Die Überlegung, im Interesse der Gerichtskasse („unnötige Mehrbelastung der Kostenbeamten“) sollten möglichst bald die Gerichtsgebühren erhoben werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so zutreffend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448). Ausschlaggebend ist allein die gesetzliche Grundlage. Es obliegt dem Gesetzgeber, ggfs. die rechtlichen Grundlagen für eine Änderung zu setzen.
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3. Nichts anderes folgt aus § 13 KostVfg. Die Kostenverfügung ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanordnung (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 1988 14 W 864/87, Rpfleger 1988, 384), mithin sogenanntes Innenrecht. Das Aufstellen verwaltungsinterner Vorschriften und ihre ständige Befolgung bewirken lediglich eine Selbstbindung der Behörde im Ermessensbereich, die ihr Ermessen einschränkt und sie nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet, im Einzelfall diese Vorschriften zu befolgen und bei der geübten Praxis zu bleiben. Eine abweichende Handhabung stellt sich deshalb als Ermessensfehler dar. Eine Bindung für das Gericht im Rahmen der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen eines Gesetzes (hier § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG - anderweitige Erledigung) kann eine solche Verwaltungsanordnung jedoch nicht entfalten.
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4. Eine anderweitige Erledigung ist – etwa beim ruhenden Verfahren – nach zutreffender Rechtsprechung lediglich dann anzunehmen, wenn im Einzelfall feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederaufruf zu rechnen ist (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2003 4 VO 138/02, LKV 2004, 332; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B, JurisDok; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448 m.w.N.).
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Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Senat hat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof in der Revision anhängiges Musterverfahren (Parallelverfahren der Klägerin betreffend ein anderes Streitjahr). Sobald der Bundesfinanzhof in dem dortigen Verfahren eine Entscheidung getroffen hat, wird das ruhende Verfahren wieder aufgenommen.
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B. Sachverständigenauslagen
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Die Erinnerung ist insoweit unbegründet. Die Fälligkeit dieser Auslage folgt aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG. Die Sondervorschrift zur Wertfestsetzung (§ 63 GKG) gilt ausschließlich für Gerichtsgebühren. Die Auslagen sind mithin mit Fälligkeit anzufordern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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