Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 2278/12

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und vorweggenommene Betriebsausgaben hinsichtlich „Meditativen“ Tanzens.

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Der Kläger erzielt aus insgesamt vier Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit denen er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Zwei der Objekte liegen in der M-Straße, in der Innenstadt von X, die beiden anderen in der K-Straße im Stadtteil Y. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte er umfangreiche Werbungskosten geltend, die er an Hand einer Vielzahl von Einzelbelegen (hauptsächlich Kassenbons von Bau- und Supermärkten) belegte. Zum Teil waren die Aufwendungen den einzelnen Vermietungsobjekten konkret zugeordnet. Zusätzlich war eine Aufstellung von Kosten vorhanden, die alle vier Objekte betrafen und die der Kläger anteilig verteilt hatte.

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Neben weiteren Werbungskosten hat der Kläger folgende Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht:

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Objekt M-Straße 32: 122 Fahrten à 26 km = 951,60 €

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Objekt K-Straße 53: 117 Fahrten à 42 km = 1.474,20 €

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Objekt K-Straße 50: 34 Fahrten à 42 km = 428,40 €

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Zusätzlich waren in der Aufstellung "Werbungskosten alle betreffend" Kosten für 189 Fahrten mit einer durchschnittlichen Entfernung von 42 km à 0,30 € je gefahrenen Kilometer (2.381,40 €) enthalten. Insgesamt hat der Kläger somit 462 Fahrten in Höhe von 5.235,60 € geltend gemacht.

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Der Einkommensteuererklärung war außerdem eine Quittung des Exerzitienhauses C beigefügt, wonach der Kläger in der Zeit vom 19. bis 21. März 2010 "an dem Med.Tanzen teilgenommen" und dafür 170,00 € bezahlt hat. In einem Begleitschreiben erklärte der Kläger: "Mein "Gewölbe" K-Str. 49 wird wieder reaktiviert, geplant sind u.a. meditative Tänze. Ich bitte die Seminargebühren zzgl. 24,00 € als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen."

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In dem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 4. Juli 2010 hat der Beklagte nur Fahrtkosten mit einem geschätzten Betrag für alle Objekte von insgesamt 800,00 € anerkannt. Von den übrigen Werbungskosten wurden mehrere kleinere Beträge nicht berücksichtigt (Jacke 29,95 €, PC-Kurs 65,00 €, Telekommunikationskosten 50 % = 119,70 €). Die Anschaffungskosten für eine Einbauküche in Höhe von 1.500,00 € wurden bei der Veranlagung auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt und somit nur mit 150,00 € berücksichtigt. Die Seminargebühren für das meditative Tanzen wurde bei der Veranlagung nicht berücksichtigt.

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In einem Telefonat vom 10. Juli 2012 hat der Kläger darum gebeten, in seiner Erklärung versehentlich von ihm nicht angesetzte Erhaltungsaufwendungen aus dem Jahr 2009, die er auf mehrere Jahre verteilt hatte, nachträglich zu berücksichtigen. Seitens des Beklagten wurde die Änderung des Bescheides zugesagt. Am gleichen Abend des Tages ging ein Telefax ein, mit dem der Kläger Einspruch eingelegt hat. Neben der ihm zugesagten Berücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen aus 2009 begehrte er die Anerkennung der Fahrtkosten mit mindestens 66 %. Der Betrag von 800,00 € decke nicht einmal die Versicherungskosten oder die Spritkosten oder die Abschreibung seines Lkw. Die Kürzung durch das Finanzamt sei in keinster Weise nachvollziehbar, auch wenn er kein Fahrtenbuch geführt habe. Er könne nicht verstehen, warum z.B. für eine Tür 200,00 € Einkauf + 100,00 € Fahrtkosten zur Beschaffung und Einbau nicht einheitlich abgeschrieben werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Telefax vom 10. Juli 2012 verwiesen.

9

Am 7. August 2012 erging der angekündigte Einkommensteuer-Änderungsbescheid, mit dem bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 27.391,00 € die Einkommensteuer wegen eines Verlustvortrages auf 0,00 € herabgesetzt wurde. Nachdem der Kläger am 29. August 2012 weitere Ausführungen bezüglich seines "Widerspruches" machte, hat der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2012 ihm mitgeteilt, dass er den Einspruch als erledigt ansehe, da die Einkommensteuer durch diesen geänderten Einkommensteuerbescheid auf 0,00 € festgesetzt worden sei. In einem Telefonat erklärte der Kläger daraufhin, dass er in Folge der Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten höhere Versicherungsbeiträge zahlen müsse, weil hier der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgebend sei. Daraufhin wurde der Kläger um Vorlage des Bescheides der Krankenversicherung gebeten.

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Am 14. September 2012 ging beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein Schreiben des Klägers ein, in dem er beantragte, das Finanzamt zu verurteilen, seinen Widerspruch zu bearbeiten. Erst nach Aufforderung des Gerichtes hat der Kläger am 18. Oktober 2012 per Telefax ein Schreiben seiner Krankenkasse vom 17. August 2012 übermittelt, wonach auf Grund der von ihm an die Krankenkasse übersandten Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung höher festgesetzt worden war.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Am 29. April 2013 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem der Beklagte die Kosten für die Jacke in Höhe von 30,00 € sowie die Telefonkosten in Höhe von 20,00 € (der Kläger hatte nur 50 % der Telefonkosten geltend gemacht) als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte.

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Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Fahrtkosten ohne Begründung nicht um 1/6, sondern auf 1/6 gekürzt worden seien. Wenn ihm solche Willkür widerfahre, könne er nicht mehr ordnungsgemäß wirtschaften. Außerdem seien die Entfernungen zu den Mietobjekten zutreffend angegeben worden, denn wenn er die vom Finanzamt aufgeführten Entfernungskilometer angeben würde, stände er teilweise mitten auf der Bundesstraße, wo er nicht halten, geschweige denn parken könne. Ohne Zweifel komme zu der Entfernung noch der Weg zum nächstmöglichen Parkplatz hinzu und die Kilometer zum Einkaufsort. Tatsächlich sei in 2010 der Fahrtkostenaufwand nach Frankreich im Vergleich zum Einkauf hoch gewesen. Das habe daran gelegen, dass er keinen passenden Ersatz für ein defektes französisches Schloss habe finden können. Das französische Dornmaß sei anders  als in Deutschland. Außerdem sei er auf der Suche nach einer manuellen Putzanspritzmaschine gewesen. Das Angebot in Frankreich sei anders. Veluxfenster würden dort die Hälfte kosten, allerdings mit schlechterem Glas. Der Beklagte würde nicht realisierbare Entfernungen vom Wohn- zum Arbeitsort errechnen. Die Entfernungen zum Einkaufsort würden vollkommen unberücksichtigt bleiben. Er habe dem Finanzamt mehrere 100 Belege vorgelegt, wo es sicher zu Überschneidungen gekommen sei; Fahrten für Heizölanlieferung, Reserveschaltungen, Zähler ablesen, Heizkesselreinigung, Emissionsmessung, Störung, Kamin kehren, Heiß-Wasser nachfüllen, Wasser ablesen, Hkv ablesen, Strom ablesen, Vermietung, Wartung, Schäden, Schnee räumen, Straßen kehren, Telefon- und Kabelinstallation, Reklamationen, Sanierungsstelle, Mülltonnenaustausch, Straßen fegen, Schnee räumen, Efeu schneiden und Grünpflege, Stromzähleraustausch, Wasserzähleraustausch, Reparatur, Arbeitsüberwachung, Fahrten zum Gericht, Sanierungsstelle, Ofenaustausch K50 und 53, zur Bank, zum kopieren und Mietergespräche habe er nicht geltend gemacht. Sollten die von ihm beantragten Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden, bitte er um Anerkennung der eben aufgeführten. Vor einigen Wochen sei ihm passiert, dass er mehrere Artikel bei H gekauft habe und anschließend im Auto festgestellt habe, dass er einen Artikel vergessen habe und nochmals in den Laden gegangen sei. So sei es, glaube er, auch im Veranlagungszeitraum bei P gegangen. Er bedauere, dem Finanzamt keine gerechten Belege vorlegen zu können. Er besitze nur die Kassenbons. Tatsächlich sei die Zuordnung des Arbeitsmittels schwer, da er z.B. eine gekaufte Tube Silikon in allen vermieteten Objekten verbraucht habe. Er sei dankbar für den Hinweis, dass sich seine privaten Kosten mit den vermieterischen vermengt hätten. Er habe die Arbeitsplatten seiner Küchenschränke als WC-Spülkastenabdeckung und Fensterbank im Appartement 1 der M-Straße 32 verwendet. Den Wert schätze er auf 100,00 € und bitte um Berücksichtigung. Auch das Feuerschutzblechofen K-Straße 49 stamme aus seinem privaten Garten und er bitte um Anerkennung in Höhe von 50,00 €.

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Da er aus Krankheits- und Altersgründen nicht mehr so leistungsfähig sei, würden andere Erwerbsformen anstehen. So habe er in der K-Straße 53 einen Tanzraum eingerichtet, in dem er u.a. Einkünfte aus Kursen wie Tanz, Kunst und Meditation erzielen wolle. Das Vorhalten dieser Räumlichkeiten bestätige seinen Wunsch auf Einkunftserzielung in diesem Bereich. Um dort Tänze zu lehren, müsse er diese auch lernen. Dabei habe auch das private Interesse eine Rolle gespielt, aber nur untergeordnet. Für die Ausstattung der Räumlichkeiten (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum) erbitte er die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 1.200,00 €, die er bisher nicht geltend gemacht habe.

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Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 29. April 2010 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 4.436,00 € berücksichtigt werden und insgesamt 1.394,00 € als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte für den Abzug der Werbungskosten die objektive Beweislast (Feststellungslast) trage und zwar für die paar Tatsachen, die Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründeten. Der Kläger habe in erheblichem Umfang Fahrtkosten geltend gemacht. Das Mindeste, was zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhaltes (462 Fahrten) erforderlich sei, sei eine Einzelaufstellung der Fahrten, etwa in Form eines Fahrtenbuches, aus dem sich die erforderlichen Angaben wie das Datum oder das Ziel der Reise sowie die im Einzelnen gefahrenen Kilometer ergeben würden. Es wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Fahrten rein zahlenmäßig überschneiden würden, 462 Fahrten an 365 Kalendertagen. Des Weiteren habe der Kläger auch die zu den einzelnen Objekten zurückgelegten Kilometer sehr "großzügig" angegeben. Aus den Belegen gehe hervor, dass er im Streitjahr an 3 Jahren in M (Frankreich) gewesen sei, wo er nur ganz geringe Mengen von Gegenständen eingekauft habe. Der höchste Betrag belaufe sich auf 17,70 €. Die übrigen Beträge lauteten 2,20 €, 2,79 €, 2,85 €, 9,90 €, 14,53 € und 14,24 €. Es sei nicht nachvollziehbar und deshalb völlig unglaubhaft, dass jemand ausschließlich zu dem Zweck, einzelne Kleinteile zu erwerben, die er dem Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet habe, eine Strecke von 177 km zurücklege. Letztlich sei auch noch auffällig, dass der Kläger angeblich in ein und demselben Baumarkt am gleichen Tag (11. Mai 2010 in M) um 15:30 Kleinteile für 2,85 € erworben und um 14:48 € einen weiteren Einkauf für 14,53 € tätige, bzw. am 27. Juli 2010 um 17:01 Uhr für 15,24 € und um 17:16 Uhr nochmals für 9,90 € eingekauft habe. Es sei allgemein bekannt, dass Kunden in Super- oder Baumärkten ihre Einkaufszettel, wenn sie diese nicht benötigten, im Einkaufswagen zurückließen. In den genannten Fällen könnte es also auch so gewesen sein, dass der Kläger den jeweils ersten Zettel in einem Einkaufswagen vorgefunden habe. Der Beklagte habe daher die Fahrtkosten in Zusammenhang mit den Vermietungsobjekten mit insgesamt 800,00 € in ausreichendem Umfang geschätzt. Zu Gunsten des Klägers werde im Übrigen die zahlreichen Kassenbons überhaupt zum Abzug zugelassen, obwohl - entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben, der noch durch Aufdrucke wie "dieser Beleg wird vom Finanzamt anerkannt" gefördert werde - ein Kassenbon in keinem Fall die Anforderungen erfülle, die an eine Urkunde als Beweismittel gestellt würden. Der Besitz eines Kassenbons sei auch nicht denknotwendig derjenige, der den Einkauf getätigt habe.

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Soweit der Kläger den Abzug der Kosten für die Teilnahme am "Meditativen Tanzen" als vorweggenommene Werbungskosten begehre, könne dem auch nicht entsprochen werden. Voraussetzung für den Abzug sog. "vorab entstandener Werbungskosten" (oder Betriebsausgaben) sei ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt werde. Ein solcher Abzug komme von dem Zeitpunkt an in Betracht, in dem sich an Hand objektiver Umstände feststellen lasse, dass der Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden sei. Ein Abzug der Aufwendungen stehe auch § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG- entgegen. Danach könnten Aufwendungen für die Lebensführung steuerlich grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ob der Kläger in diesem Sinne beschwert ist, beurteilt sich in Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides grundsätzlich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. Deshalb ist eine Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn der von dem Kläger gestellte Antrag zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Grundsätzlich entfaltet eine Steuerfestsetzung von 0,00 € keine Beschwer. Ausnahmsweise kann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn und soweit diese für andere Verfahren bindend sind. Hierzu bedarf es aber konkreter Angaben des Steuerpflichtigen, aus denen sich die außersteuerliche Beschwer nachvollziehbar ergibt.

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Durch die Vorlage des Bescheides der Krankenversicherung vom 18. Oktober 2012 hat der Kläger eine konkrete Beschwer durch die in dem Bescheid enthaltenen Berechnungsgrundlagen nachgewiesen und somit die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Klage zulässig ist.

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Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 4. Juli 2012 bzw. 29. April 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zutreffend die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt bzw. die vorweggenommenen Betriebsausgaben hinsichtlich des Meditativen Tanzens nicht berücksichtigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013, deren an Ausführungen es sich anschließt (§ 105 Abs. 5 FGO).

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Ergänzend wird ausgeführt, dass nach Auffassung des Gerichtes der Beklagte eher zu großzügig bei der Anerkennung der Werbungskosten verfahren ist. Die Art, wie der Kläger mit seiner Einkommensteuererklärung eine Vielzahl an Belegen abgibt, ist eine Zumutung für den Beklagten, der diese Erklärung bearbeiten muss. Die Belege sind unsortiert, einfach in Klarsichthüllen geworfen, was sich sehr schwierig für die Bearbeitung darstellt.

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Wie der Beklagte schon ausgeführt hat, trifft den Steuerpflichtigen, der den Abzug von Werbungskosten begehrt, die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen. Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, seine Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, sind die Aufwendungen grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalles davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen bestimmte Aufwendungen dem Grunde nach entstanden sind, so ist ihre Höhe ggfs. zu schätzen.

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Aus den vielen vom Kläger vorgelegten Belegen ergeben sich Zweifel, ob ihm diese Aufwendungen tatsächlich alle entstanden sind, da der Kläger ein sehr merkwürdiges Kaufverhalten hat, da er mehrmals am Tag verschiedene Märkte, oder auch die gleichen, aufsucht, um in der Hauptsache nur Sachen von geringem Wert bzw. niedrigem Preis zu erwerben. Dazu sucht er noch an einem Tag verschiedene Märkte auf, was gegen alle Lebenserfahrungen spricht. Es sind auch teilweise von demselben Baumarkt am selben Tag kurz hintereinander mehrere Belege vorhanden. Wie der Beklagte schon ausgeführt hat, ist es allgemein bekannt, dass Kunden in Super- oder Baumärkten ihre Einkaufszettel, wenn sie sie nicht mehr benötigen, im Einkaufswagen zurücklassen oder in den Papierkorb werfen. Dies ist eine "Fundgrube" für Belege.

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Im Folgenden sind nur einige Beispiele für das "merkwürdige" Kaufverhaltens des Klägers in 2010 aufgeführt. Am 11. Januar kauft er bei H um 10:13 Uhr, bei L um 10:45 Uhr und bei N um 11:48 Uhr ein. Am 19. Januar kauft er bei H um 11:49 Uhr, bei P um 11:32 Uhr und um 15:07 Uhr, bei H & Partner um 15:22 Uhr und bei A um 15:45 Uhr. Am 6. Februar ist er bei L um 16:56 Uhr, bei T um 17:17 Uhr, bei H um 18:45 Uhr und tankt in Luxemburg um 19:03 Uhr. Am 16. Februar hat er zwei Einkaufsbelege von H um 12:52 Uhr. Am 8. März hat er zwei Belege von H um 11:36 Uhr und um 11:37 Uhr, zwei Belege von K um 13:16 Uhr und um 13:18 Uhr und einen von L um 12:04 Uhr. Am 18. März sind es Kaufbelege um 10:09 Uhr von A, um 10:12 Uhr von H & Partner, um 11:41 Uhr von L und von H um 15:46 Uhr. Am 1. April sind es Kaufbelege von L um 15:38 Uhr, vom P um 16:08 Uhr, von T um 16:25 Uhr und von H um 16:55 Uhr. Am 6. April sind zwei Belege von T um jeweils 12:21 Uhr, P 12:49 Uhr, T 13:04 Uhr, A 13:53 Uhr und H 14:02 Uhr. Am 28. Juni sind es zwei Belege von K um 10:49 Uhr, von H ein Beleg 11:10 Uhr und von N um 11:20 Uhr. Am 29. Juni ist er um 18:00 Uhr bei L, um 18:26 bei R und um 19:23 Uhr war er beim P.

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Diese Liste lässt sich beliebig für den Rest des Jahres fortsetzen. Daraus ergibt sich, dass der Eindruck entsteht, dass der Kläger in den verschiedenen Baumärkten selbst oder durch andere Personen Belege gesammelt hat. Die wirklich entstandenen Werbungskosten sind nicht  nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er zum Teil die Belege bei den verschiedenen Mietobjekten doppelt bzw. dreifach geltend gemacht hat. Er hat hierzu die einzelnen Belege fotokopiert und den verschiedenen Mietobjekten zugeordnet. Weiterhin hat er sehr oft Handyaufladungen bei den verschiedenen Mietobjekten geltend gemacht, ebenso seine Zeitungen wie auch andere private Gegenstände (Grußkarten, Zündhölzer, Teelichter, Chrysanthemen und viele andere Blumen). Bei flüchtigen Durchgehen hat dies einen Betrag von knapp 300,00 € ausgemacht. Außerdem hat er die vom Beklagten anerkannte Strickjacke doppelt als Werbungskosten geltend gemacht.

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Nach Auffassung des Gerichtes hat der Beklagte schon mit 800,00 € großzügig die Fahrtkosten berücksichtigt, ebenso wie die übrigen Aufwendungen, die alle als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Wie oben ausgeführt, sind zu viele Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt worden.

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Ebenso ist nicht ersichtlich, wie der Kläger aus Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen will. Es mag zwar sein Wunschtraum sein, dass er mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung ausübt und vielleicht auch Kurse veranstaltet. Wie er aber sich vorstellt, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, hat der Kläger nicht darlegen können.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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