Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 1056/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG auf die Erhebung einer „Gästeabgabe“ Anwendung findet.

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Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2009 zur Tourismusförderung gegründet. Gesellschafter sind die Gemeinden G, S und U, der Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein U e.V. und die C GmbH -früher S GmbH-. Die C GmbH -GmbH- betreibt einen Ferienpark in der Gemarkung der drei Gemeinden. Die Gründung der Klägerin erfolgte zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur im Umkreis des Ferienparks.

3

Mit Vereinbarung vom 8. April 2009 über die Erhebung einer Gästeabgabe vereinbarten die Klägerin und die GmbH, dass die Klägerin zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken innerhalb des Erhebungsgebiets -der Gemarkung der drei an der Klägerin beteiligten Gemeinden- bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Gästeabgabe erhebt. Abgabepflichtig sind Personen, die im Erhebungsgebiet in einem Beherbergungsbetrieb eine Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben. Nach § 3 der Vereinbarung beträgt die Gästeabgabe pro Person und Aufenthaltstag 1 € und enthält die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Nach § 4 der Vereinbarung haben die Beherbergungsbetriebe die Gästeabgabe von den Abgabepflichtigen einzuziehen und an die Klägerin abzuführen. In § 4 der Vereinbarung ist weiter bestimmt, dass die GmbH den Status eines Verkehrsvereins hat und berechtigt ist, einen Bruttobetrag in Höhe von 0,50 € inklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer pro Person und Tag der Gästeabgabe einzubehalten. Der im ersten Jahr einbehaltene Betrag kann durch die GmbH zur Produktverbesserung oder zur touristischen Erhaltung der Parkanlage eingesetzt werden. Über die Verwendung dieses Betrages im Sinne der Verbesserung des Erholungswertes der Gäste entscheidet ausschließlich die GmbH. Schließlich ist in § 4 der Vereinbarung ausgeführt, dass die Parteien sich einig sind, dass auf diese von der GmbH wahrzunehmenden Aufgaben der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% Anwendung findet (Vereinbarung Blatt 9 ff der Vorheftung zu Umsatzsteuerakte).

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Im Februar 2011 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bericht vom 7. September 2011, Blatt 3ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Dabei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass die Abrechnung der Gästeabgabe dergestalt erfolgt ist, dass die GmbH der Klägerin eine Gutschrift über den vollen vereinnahmten Betrag der Gästeabgabe erteilt und darin analog § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG Umsatzsteuer in Höhe von 7% ausweist. Die GmbH erteilte der Klägerin gleichzeitig eine Rechnung in Höhe von 50% der vereinnahmten Gästeabgabe, ebenfalls mit Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 7% (Tz. 14.1 des Prüfungsberichts). Im Prüfungszeitraum Januar bis November 2010 hatte die Klägerin steuerpflichtige Erlöse, die ausschließlich die von der GmbH eingezogene Gästeabgabe betreffen, in Höhe von 288.578 € gebucht (Tz. 15 des Prüfungsberichts). Im Prüfungszeitraum war als erstes Projekt ein Baumhaus gebaut worden; geplant sind unter anderem der Bau eines Hochseil-Klettergartens und die Beteiligung an einem Mountainbike-Trail (Tz. 14.1 des Prüfungsberichts). Der Prüfer war der Auffassung, dass die Gästeabgabe mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG nicht erfüllt seien. Voraussetzung für die Erhebung eines Kurbeitrages und damit für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei die Anerkennung des betreffenden Ortes als Kurort i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes Rheinland-Pfalz bzw. die Anerkennung als Erholungsort i.S.d. § 8 des Kurortegesetzes Rheinland-Pfalz. Da die betroffenen Gemeinden jedoch weder als Kurort noch als Erholungsort anerkannt seien, sei die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Gästeabgabe nicht möglich. Die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe sei vielmehr dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei die im Prüfungszeitraum eingezogene Brutto-Gästeabgabe abzüglich der darin enthaltenen Steuer (Tz. 16. 1 des Prüfungsberichts). Daher seien die Umsätze zu 7% um 288.578 € zu kürzen und Umsätze zu 19% in Höhe von 259.478 € anzusetzen (Tz. 15 und 16 des Prüfungsberichts). Schuldner der von der Klägerin erhobenen Gästeabgabe seien die Feriengäste selbst, nicht aber die zur Einziehung der Abgabe verpflichtete GmbH. Die Klägerin erbringe ihre Leistungen, für deren Finanzierung die Gästeabgabe erhoben werde, an diese Personen und nicht an die GmbH. Deshalb sei die GmbH nicht berechtigt, in den mit der Klägerin vereinbarten Gutschriften Umsatzsteuer auszuweisen. Die gleichwohl ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 20.200 € werde nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (Tz. 17 des Prüfungsberichts).

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Der Beklagte folgte der Auffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat November 2010 mit Bescheid vom 29. September 2011 entsprechend den Feststellungen des Prüfungsberichts fest.

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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz hätten für die umsatzsteuerliche Beurteilung des anzuwendenden Steuersatzes auf die Bereitstellung von Kur-Einrichtungen durch die Klägerin gegenüber Gästen keine unmittelbare Bedeutung. Für umsatzsteuerliche Zwecke müsse der zu beurteilende Sachverhalt nach dem harmonisierten Mehrwertsteuerrecht in der Europäischen Union einheitlich und wettbewerbsneutral erfasst werden. Die Ausrichtung der Entscheidung über den Steuersatz nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz führe zu einem Spezialfall in Rheinland Pfalz und einer dem Umsatzsteuerrecht fremden Einzelfallbeurteilung. Entscheidend für die Bestimmung der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Klägerin erbrachte Leistung sei ausschließlich, ob die Leistung nach ihrem Leistungsinhalt die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes rechtfertige. Der Klägerin obliege nach der vertraglichen Vereinbarung u.a. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erhaltung der zu Erholungszwecken innerhalb des Gebietes "...-Tal" bereitgestellten touristischen Einrichtungen und Anlagen sowie die Durchführung von touristischen Veranstaltungen. Als Gegenleistung für die Erfüllung dieser gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung erhebe die Klägerin die Gästeabgabe. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Gästeabgabe sei daher gerechtfertigt. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der wettbewerbsneutralen und einheitlichen Besteuerung umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalte folge, dass der fehlende kommunalrechtliche Status der an der Klägerin beteiligten Gemeinden als Kur-, Erholungs- oder Luftkurort sowie die Modalitäten der Erhebung der Gästeabgabe durch Satzung oder Vereinbarung irrelevant sei.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2011 zurückgewiesen, da Voraussetzung für die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG sei, dass die Gemeinde, welche dass die die Abgabe erhebe, als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort anerkannt sei. Eine Anerkennung als Fremdenverkehrsverein sei nicht ausreichend, so dass die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei.

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Die Klägerin trägt vor, die Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG könne durch eine gesetzliche Regelung oder durch eine vertragliche Vereinbarung erreicht werden. Der Beklagte setze sich inhaltlich lediglich mit der Erhebung einer Kurabgabe auf Grund einer gesetzlichen Regelung auseinander und lasse die steuerbegünstigte Vereinbarung eines Entgelts auf vertraglicher Grundlage gänzlich unberücksichtigt. Die Möglichkeit der Ausführung steuerermäßigter Kurleistungen auf Grund einer vertraglichen Regelung werde aber ausdrücklich in Abschnitt 171 Abs. 4 UStR 2008 aufgezeigt. Diese seien für die Finanzverwaltung bindend. Für die umsatzsteuerliche Bewertung der Gästeabgabe sei die Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Gast entscheidend, der das Kurgebiet aufsuche. Innerhalb dieses Gebietes stelle sie dem Gast die entsprechenden Kurleistungen zur Verfügung, für deren Nutzungsmöglichkeit dieser ein pauschales Entgelt an sie zu entrichten habe. Die GmbH trete bei dem Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Gast gleichzeitig als Vertreter für sie in Hinblick auf den Abschluss des Vertrages zur Erbringung der Kurleistung und der damit korrespondierenden Erhebung der Gästeabgabe auf. Diese Vertretungsfunktion der GmbH sei in die dem Gast gegenüber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH aufgenommen worden. Die Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses ergebe sich aus der Vereinbarung der GmbH mit ihr. Die Regelungen in der Vereinbarung indizierten, dass die GmbH als Vertreter für sie gegenüber dem Gast beim Abschluss der vertraglichen Vereinbarung zur Erbringung der Kurleistung und der damit zusammenhängenden Erhebung der Gästeabgabe auftrete. Auch ohne ausdrückliche Offenlegung der Vertretung liege eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Gast nach den Grundsätzen des sog. "Geschäfts für den, den es angeht" vor. Die Steuerermäßigung für die Kurleistung knüpfe an die Art der zu erbringenden Leistungen an, die auf Grund ihres eigenen, förderungswürdigen Charakters nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz belastet werden sollten. Der Begriff einer Kurleistung sei sehr weit gefasst. Hierzu gehörten nicht nur die Bereitstellung und Erhaltung von Heil- und Kureinrichtungen im engeren Sinne, sondern auch von Einrichtungen, deren Zweck auf die Erholung für Fremde bzw. auf den Fremdenverkehr gerichtet sei.

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Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 29. Juni 2012 dahin zu ändern, dass Umsätze in Höhe von 272.763 € zum ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG besteuert werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte trägt vor, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG knüpfe nicht allein an die Art der zu erbringenden Leistungen an, sondern auch an den Ort, an dem diese Leistungen erbracht werden. Bereits die im Gesetzestext verwendeten Worte "Kureinrichtung" und "Kurtaxe" indizierten, dass die Steuerbegünstigung auf Einrichtungen in "Kurorten" beschränkt sei. Voraussetzung für die Erhebung eines dem ermäßigten Steuersatz unterliegen Kurbeitrages sei deshalb grundsätzlich die Anerkennung des betreffenden Ortes als Kurort bzw. als Erholungsort. Dies werde inzwischen auch durch das Schreiben des BMF vom 2. August 2011 (BStBl. I 2011, 754) klargestellt. Da die zum Erhebungsgebiet der von der Klägerin erhobenen Gästeabgabe gehörenden Gemeinden weder als Kurort noch als Erholungsort anerkannt seien, sei die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Gästeabgabe nicht möglich.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Beklagte hat die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen.

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1.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Umsätze durch die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist.

15

Ungeachtet des Umstands, dass die Bezeichnung des Entgelts für die Bereitstellung der Kureinrichtungen als Kurtaxe nicht ausschlaggebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist (vgl. BMF-Erlass vom 2. August 2011 - IV D 2-S 7243/11/10001, 2011/0607021, BStBl. I 2011, 754; Abschn. 171 Abs. 4 Sätze 3, 4 USTR 2008 - in Rheinland-Pfalz beispielsweise Bezeichnung als Kurbeitrag), ist hierfür erforderlich, dass die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Kureinrichtungen befinden, für deren Benutzung die Abgabe erhoben wird, als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort anerkannt ist (vgl. BMF-Erlass vom 2. August 2011 - IV D 2-S 7243/11/10001, 2011/0607021, a.a.O.; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 147 Rn. 50).

16

Diese Auslegung der Vorschrift deckt sich mit der geläufigen Bedeutung des Wortes "Kurtaxe", wonach eine "Kurtaxe (Kurbeitrag)" eine in staatlich anerkannten Heilbädern, Kurorten, Luftkurorten, Erholungsorten oder Küstenbadeorten erhobene zweckgebundene Abgabe ist, die von den Kurgästen zur Finanzierung und Unterhaltung der Kureinrichtungen entrichtet wird (Enzyklo - Online Enzyklopädie, http://www.enzyklo.de/Begriff/Kurtaxe; vgl. a. die Definition in "Duden-online: Gebühr, die ein Gast in einem Kur- oder Fremdenverkehrsort bezahlen muss", http://www.duden.de/rechtschreibung/Kurtaxe, welche ebenfalls das Vorliegen eines Kur- bzw. Fremdenverkehrsortes beinhaltet). Nach dieser geläufigen Bedeutung des Wortes kann eine Kurtaxe nicht von jeder Gemeinde, sondern nur von Kurorten erhoben werden.

17

Auch die von Gemeinden, die als Fremdenverkehrsgemeinden anerkannt sind, erhobene Fremdenverkehrsabgabe, fällt nicht unter die Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG , da diese wegen des auf Kurtaxe beschränkten Wortlauts und des Gesetzzwecks der Verringerung des Aufwands der Krankenkassen nicht gegeben ist (Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 147 Rn. 60).

18

Nach §§ 12 Abs. 2, § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz 2 i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 8 des Kurortegesetzes Rheinland-Pfalz darf eine Kurtaxe bzw. Fremdenverkehrsabgabe zum einen nur durch staatlich anerkannte Kurorte bzw. Erholungsorte und zum anderen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

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Anerkannte Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeorte sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Gästeabgabe durch die Klägerin erhoben wird und die an der Klägerin beteiligt sind, aber nicht. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe kommt daher nicht in Betracht. Auch fehlt es an der für die Erhebung einer kommunalen Abgabe erforderlichen Satzung. Die bloße Vereinbarung auf Grund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 8. April 2009 reicht nicht aus.

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2.
Unter dem Tatbestandsmerkmal "Bereitstellung von Kureinrichtungen" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG sind unterschiedliche Einzelleistungen wie Kurbäder, Kuranlagen, Kurstrände und Kurparks sowie die Veranstaltung von Kurkonzerten und die Gewährung von Trinkkuren zu verstehen, die als einheitliche Gesamtleistung beurteilt werden (Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 147 Rn. 50). Darunter fallen nach dem Wortlaut und der geläufigen Bedeutung des Begriffes die von der Klägerin errichteten bzw. geplanten Freizeiteinrichtungen nicht. Da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes jedoch schon daran scheitert, dass die Gemeinden, in deren Gebiet die Gästeabgabe durch die Klägerin erhoben wird und die an der Klägerin beteiligt sind, keine anerkannten Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeorte sind, kommt es darauf aber nicht an.

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3.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG beruht auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 14 und 17 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- (vgl. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, Übersicht zu § 12 UStG). Danach können ermäßigte Steuersätze seit dem 1.1.1993 grundsätzlich nur noch auf die Güter und Dienstleistungen angewendet werden, die in Anhang III der MwStSystRL aufgeführt sind (vgl. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, Rn. 19 zu Art. 93 bis 105 MwStSystRL). In Anhang III der MwStSystRL ist die Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Überlassung von Sportanlagen sowie auf medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, so weit diese nicht gem. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b bis e MwStSystRL von der Steuer befreit sind, vorgesehen. Da diese Regelungen eng auszulegen sind (vgl. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, Rn. 19 zu Art. 93 bis 105 MwStSystRL), ist zweifelhaft, ob die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG von Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 14 und 17 der MwStSystRL gedeckt ist. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil es der Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen könnte, wenn die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG insoweit gemeinschaftswidrig und daher der ermäßigte Steuersatz auf Kurtaxen ohne nähere Einschränkung auf Thermalkuren nicht anzuwenden wäre.

22

4.
Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer hat entsprechend der vertraglichen Gestaltung aufgrund der Vereinbarung vom 8. April 2009 und der von der GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Leistung der Klägerin an die Feriengäste als Gegenleistung für die von der Klägerin erhobene Gästeabgabe der Besteuerung zugrunde gelegt, nicht aber eine Leistung der GmbH an die Klägerin, da die GmbH nach der Vereinbarung und den von der GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Einziehung der Abgabe verpflichtet war. Der Umsatzsteuersonderprüfer hat daher die Umsatzsteuer, die die GmbH in der Gutschrift in Höhe von 7% der Klägerin erteilt hat, als unberechtigt ausgewiesen angesehen und entsprechend der Besteuerung unterworfen.

23

Unbeschadet der Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 UStG zur Ausstellung einer Rechnung kann eine Rechnung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch von einem in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde -Gutschrift-. Die Gutschrift wird durch § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG als eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung definiert. Bei der Rechnung in Form einer Gutschrift gelten an die abzurechnende Leistung die gleichen Anforderungen wie bei einer herkömmlichen Rechnung. Gegenstand der Abrechnung muss eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Lieferung oder sonstige Leistung steuerpflichtig ist oder einer Steuerbefreiung unterliegt oder dass der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt ist. Wird die Umsatzsteuer in Gutschriften vom Leistungsempfänger unrichtig oder unberechtigt gesondert ausgewiesen, schuldet der Empfänger der Gutschrift -leistender Unternehmer- die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG, sofern er der ihm zugeleiteten Gutschrift nicht widerspricht (vgl. Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, Rn. 132, 136 zu § 14).

24

Nach der Vereinbarung vom 8. April 2009 und den von der GmbH verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die Gegenstand der Abrechnung sein könnte, zwischen der Klägerin und der GmbH nicht erfolgt, da die GmbH lediglich die von der Klägerin "erhobene" Gästeabgabe von den Gästen nach der Bestimmung in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom 8. April 2009 und entsprechend der gegenüber dem Gast verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingezogen und an die Klägerin abgeführt hat. Da eine Lieferung oder sonstige Leistung von der Klägerin an die GmbH, die Gegenstand einer Gutschrift sein könnte, aber nicht erfolgt ist, hat die GmbH die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Die Klägerin schuldet diese daher nach § 14c UStG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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