Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1103/13


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Tenor

I. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind M vom 11. Dezember 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2013 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob im Jahr 2011 der Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge von 8.004 € überschritten war.

2

Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1990 geborenen M.

3

M absolvierte im Jahr 2011 eine Ausbildung bei der B GmbH.

4

Die Einkünfte und Bezüge des M betrugen 9.563,89 €.

5

Die beklagte Familienkasse berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 1.382,28 € gemäß folgender Berechnung (Bl. 171 Kg-Akte):

6

Entfernungspauschale

        

169 Tage, einfache Strecke 12 km

608,40 €

Fahrtkosten zur Berufsschule

        

51 Tage, Hin- und Rückfahrt 44 km mit PKW

673,20 €

Gewerkschaftsbeitrag

100,68 €

Summe 

1.382,28 €

7

Mit Bescheid vom 11.12.2012 hob die beklagte Familienkasse wegen Überschreitens des Grenzbetrages die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2011 auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 2.280 € zurück.

8

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Einkünfte und Bezüge des Kindes lägen mit 8.181,61 € über dem Grenzbetrag.

9

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Zur Begründung trägt er vor, es seien weitere Werbungskosten für die Anschaffung von Lehrbüchern in Höhe von 215.40 € (Belege Bl. 25 u. 26 Prozessakte – PA –) zu berücksichtigen.

10

Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind M vom 11. Dezember 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2013 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor, die im Klageverfahren nachgereichten Belege könnten nicht anerkannt werden, da aus ihnen nicht ersichtlich sei, ob die Bücher im Jahr 2011 angeschafft worden seien. Zudem enthielten die Quittungen keine genauen Angaben über die Art der Schulbücher.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist begründet.

14

Die Einkünfte und Bezüge des M überschreiten im Streitjahr 2011 den Grenzbetrag von 8.004 € nicht.

15

Die nachgereichten Belege können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da aus ihnen nicht ersichtlich ist, dass die Fachbücher im Jahr 2011 angeschafft wurden.

16

Jedoch ist entgegen der bisherigen Praxis auf das Ausbildungsverhältnis die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden, so dass die Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für jeden gefahrenen km, bzw. unter Ansatz der Pauschale von 0,30 € je km zu ermitteln sind.

17

Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf, bzw. der Erzielung der steuerpflichtigen Einnahmen besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein.

18

Als Werbungskosten abziehbar sind sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9. 2. 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431; das Urteil betraf Fahrten eines Studenten zur Hochschule). Die Bildungseinrichtung ist nämlich nach Auffassung des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte.

19

Gemäß Urteil des BFH vom 16. Januar 2013  VI R 14/12 (BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, Juris) gilt dies auch für einen Studenten, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb absolviert; in diesem Fall wird der Betrieb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der BFH führt aus, dass die Begrenzung der Steuererheblichkeit von Wegekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen grundsätzlich nicht zu beachten ist, da eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.

20

Das objektive Nettoprinzip erfährt durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind. Diese Begrenzung ist nach Ansicht des BFH im Grundsatz sachlich gerechtfertigt. Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip. "Regelmäßige Arbeitsstätte" ist typischerweise der Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers, der in einem Arbeitsverhältnis steht; die Beschränkung des objektiven Nettoprinzips durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auch nur insoweit gerechtfertigt (z.B. BFH-Urteil vom 9. 2. 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431). Es muss sich um den ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers handeln (z.B. BFH-Urteil vom 9. 2. 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827).

21

Ausbildung ist nach den vom BFH mit Urteilen vom 09.02.2012 – VI R 44/10 (a.a.O.) und vom 16. Januar 2013  VI R 14/12 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Damit ist eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt.

22

Dies gilt für die berufspraktische Ausbildung in gleicher Weise wie für den theoretischen Teil der Ausbildung. Für den Fall praktischer Studiensemester im Rahmen einer Hochschulausbildung hat der BFH dies mit Urteil vom 16. 1. 2013 VI R 14/12 (a.a.O.) entschieden. Danach gilt die Begrenzung von Wegekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen grundsätzlich nicht, da Bildungsmaßnahmen stets vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sind.

23

Bei einer Ausbildung handelt es sich stets um eine befristete Maßnahme, ungeachtet dessen, ob es sich um praktische Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums oder um eine nicht universitäre Ausbildung handelt.

24

Die vom BFH entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den hier zu entscheidenden Fall einer nicht universitären dualen Ausbildung. Entsprechendes gilt deshalb auch für die Ausbildungsstätte in der Firma B, in der der Sohn des Klägers seine berufspraktischen Ausbildungszeiten absolvierte. Dabei handelt es sich um eine Ausbildungs- und nicht um eine Arbeitsstätte.

25

Auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012  1 V 30/12 (EFG 2012, 54) darin kein Differenzierungskriterium gesehen.

26

Das FG Nürnberg hat hingegen mit Urteil vom 15. Mai 2013  3 K 1588/12 (EFG 2013, 1599) entschieden, dass im Rahmen einer dualen Ausbildung die Fahrten zum Ausbildungsplatz nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien. Das Urteil betraf den Fall einer Ausbildung zum Krankenpfleger an einem Klinikum, das auch die theoretische Ausbildung an einer eigenen Schule durchführte.
Das FG Nürnberg hat einen entscheidenden Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall berufspraktischer Studienzeiten darin gesehen, dass im letzteren Fall das Unternehmen, in dem die praktischen Studienzeiten absolviert werden, nicht in die Hochschule integriert, sondern rechtlich selbstständig sei. Der Student bleibe immatrikuliert, womit die Hochschule der Mittelpunkt der Ausbildung bleibe. Im Fall der dualen Ausbildung finde dagegen die Ausbildung im Betrieb des Ausbilders statt; dieser sei Mittelpunkt der Ausbildung. Der Ausbilder zahle auch die Ausbildungsvergütung.

27

Der Senat erachtet diese vom FG Nürnberg angeführten Unterscheidungskriterien nicht als entscheidend. Auf die Ausbildungsvergütung kann nicht abgestellt werden; eine solche wird auch an Studenten dualer Studiengänge gezahlt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Schule oder der Ausbildungsplatz den Mittelpunkt der Ausbildung darstellt.
Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine Bildungsmaßnahme handelt, die ihrer Natur nach vorüber gehenden Charakter hat.
Mit Urteil vom 29. 3. 2012  5 K 2160/11 (EFG 2012, 1247)hat das FG Rheinland-Pfalz für den Fall eines Zeitsoldaten entschieden, dass auch eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist und deshalb der Werbungskostenabzug für die Fahrten zur Dienststelle nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt ist (Revision VI R 27/12). Die Situation sei der eines auf wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Behandlung einer von vornherein befristeten Tätigkeit an einem Ausbildungsplatz dieser Sichtweise des 5. Senats an.

28

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ergibt sich nach Aktenlage (Berechnung gemäß Einspruchsentscheidung) folgende Berechnung der Werbungskosten:

29

Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle

        

169 Tage, Hin- und Rückfahrt 24 km

1.216,80 €

Fahrtkosten zur Berufsschule

        

51 Tage, Hin- und Rückfahrt 44 km

673,20 €

Gewerkschaftsbeitrag

100,68 €

Summe 

1.990,68 €

30

Nach Abzug der Werbungskosten von 1.990,68 € verbleiben Einkünfte von 7.573,21 €, so dass der Grenzbetrag von 8.004 € unterschritten ist.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

33

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Zu einem Ausbildungsverhältnis ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Grundsätze des Urteils vom 16.01.2013  VI R 14/12 zu übertragen sind. Gegen das Urteil des FG Nürnberg ist unter dem Aktenzeichen III R 35/13 ein Revisionsverfahren anhängig.
Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, denn ausgehend von der bisherigen Praxis wäre die Berechnung durch die Familienkasse zutreffend; im Streitjahr 2011 wäre der Grenzbetrag von 8.004 € überschritten.

34

Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten.

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