Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1227/11
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1998 ... wird dahin gehend geändert, dass die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen um 53.298,- DM gemindert werden.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob es sich bei den aufgrund des Spin-Off der F Company (F) dem Kläger am 7. April 1998 zugeteilten Aktien der A Corporation (A) um eine Sachausschüttung oder um eine Kapitalrückzahlung gehandelt hat.
I.
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Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 24. September 2007 aufgehoben und zurückverwiesen. Der BFH hat dem FG insbesondere aufgegeben festzustellen, ob die am 7. April 1998 von F an den Kläger - neben der ausgeschütteten (Quartals)-Bardividende - aufgrund eines „spin-off“ erfolgte Übertragung von 393 Aktien der A nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
II.
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Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie die im Streit befindlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach der der Einkommensteuererklärung 1998 beiliegenden Anlage KSO erzielte der Kläger im Jahr 1.622.313,- DM inländische und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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Am 25. Februar 1998 erwarb der Kläger 1500 Aktien von F. Der Kaufpreis betrug nach dem Tageskurs 55,25 US-Dollar (USD) je Anteil und belief sich auf insgesamt 82.875,- USD. Zu diesem Zeitpunkt hielt F 80,7 % des Nominalkapitals an der A bzw. 279,5 Millionen Aktien. Am 2. März 1998 legte die Geschäftsleitung von F – der „board of directors“ – den „Spin-off“ der Unternehmensteile der A, der bereits am 8. Oktober 1997 bekannt gegeben worden war, für den 7. April 1998 fest. Neben der quartalsweise gezahlten Bardividende wurden den Aktionären von F je F-Aktie jeweils 0,262085 Aktien an der A zugeteilt. Entsprechend seinen 1500 F-Aktien erhielt der Kläger 393,12 Aktien an der A. Die an der Börse notierten F-Aktien minderten sich bei unverändertem Nominalkapital nach dem Spin-Off um rund 28.500,- USD. Während die F-Aktie zum 31. März 1998 mit einem Kurs von 97,219 USD notiert war, belief sich ihr Kurs zum 30. April 1998 auf 68,719 USD und der der A auf 29,377 USD.
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Mit Einkommensteuerbescheid ... setzte der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen zunächst wie erklärt an. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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Nach einer Außenprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht vom 25. Juni 2001 fest, dass der Kläger am 7. April 1998 Inhaber von 1500 F-Aktien gewesen sei. Neben einer Bardividende sei dem Kläger zum 7. April 1998 eine sog. Spin-Off-Dividende zugeteilt worden. Hierbei seien 0,262085 Aktien der A (Tochtergesellschaft) je F-Aktie an die Anteilseigner ausgeschüttet worden. Der Kläger sei der Auffassung, dass insoweit die Abspaltung eines Teilbetriebes vorgelegen habe, die nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag geführt habe. Das in den bisherigen Aktien repräsentierte Betriebsvermögen sei lediglich auf 2 Aktien verteilt worden. Der Aktionär sei durch den Vorgang nicht bereichert gewesen.
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Der Vorgang sei mit einer Abspaltung zur Neugründung im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG vergleichbar. Hierdurch seien die ursprünglichen Anschaffungskosten der F Aktien auf diese und auf die neuen Anteile aufzuteilen.
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Nach seiner Auffassung handele es sich bei dem Vorgang nicht um eine Abspaltung, sondern um eine Verteilung von bereits vorhandenen Anteilen an die Aktionäre von F. Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass die nicht von F gehaltenen Anteile an der A (19,3%) bereits 1996 fremden Aktionären am Markt angeboten worden seien. Auch habe die A in den Jahren 1996 und 1997 bereits 16,8% bzw. 12% zum konsolidierten Gewinn des Konzerns beigetragen. Wenn also eine Abspaltung stattgefunden habe, dann sei diese in früheren Jahren und nicht erst in 1998 erfolgt.
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Nach seiner Auffassung sei die Gewährung dieser Anteile nicht anders zu behandeln als eine Bardividende. Die Gesellschafter erhielten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung Vermögenswerte von der Gesellschaft, ohne dass ihr Anteil am Nominalkapital gemindert worden sei.
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Es lägen im Inland steuerpflichtige Kapitalerträge vor, die mit dem Kurswert der erhaltenen Aktien am 7. April 1998 (393 Stück zu je 74,75 USD) zu bewerten seien. Bei einem Kurs von 1,8143 DM je USD betrage der Wert der steuerpflichtigen Kapitalerträge insgesamt 53.298,24 DM.
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Dem schloss sich der Beklagte an und erhöhte mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 1998 vom ... die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen auf 3.148.003,- DM. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf.
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Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 legten die Kläger Einspruch ein und begründeten ihn damit, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG im Streitjahr 1998 um 53.298,- DM zu mindern seien, da keine Dividende im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgezahlt worden sei. Am 25. Februar 1998 habe er 1500 Aktien von F für insgesamt 82.875,- USD erworben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Abspaltung (Spin-Off) des Unternehmensteiles A festgestanden und sei am 2. März 1998 beschlossen worden. Am 8. April 1998 habe er 393 Aktien von A erhalten. Im April 1998 sei eine quartalsweise Dividende in Höhe von 0,42 USD je Aktie ausgezahlt worden. Der Beklagte gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Bezeichnung „dividend" werde in den USA für eine Vielzahl von Fällen verwendet, die mit einer Dividende nach dem deutschen Steuerrecht nicht das Geringste zu tun habe. Tatsächlich sei die Abspaltung des Unternehmens A in den USA steuerrechtlich nicht als Dividende behandelt worden, da dieser Vorgang nach § 355 Internal Revenue Code (I.R.C.) nicht steuerbar sei, weshalb auch keine Quellensteuer einbehalten worden sei. Etwas anderes könne auch für deutsches Recht nicht gelten. § 20 EStG erfasse laufende Erträge, die als Früchte aus der Überlassung von Kapital zur Nutzung auf Grund eines Rechtsverhältnisses zugeflossen seien. Hingegen würden außerordentliche nicht laufende Erträge nur dann erfasst, wenn sie wirtschaftlich ein Nutzungsentgelt darstellten. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. F habe ihren Anteilseignern kein Nutzungsentgelt gezahlt. Es sei lediglich das bisherige Betriebsvermögen auf 2 Aktiengattungen verteilt worden.
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Mit gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid vom ... verminderte der Beklagte die im Streit befindlichen Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen nochmals. Mit weiterem gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 1998 ... setzte der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen nochmals herab.
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Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
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Im Revisionsverfahren erging der nicht die Streitfrage betreffende gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheid für 1998 vom ... .
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Um die im Streitfall zwischen den Klägern und dem Beklagten gemäß dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Mai 2011 und der Replik des Beklagten vom 19. Juli 2011 weiterhin streitige Frage zu klären, ob nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts die am 7. April 1998 von F an den Kläger auf Grund des „Spin-offs“ erfolgte Übertragung der 393 A-Aktien als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen gewesen ist, hat das Gericht nach Zustimmung der Beteiligten ein schriftliches Gutachten eingeholt.
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In seinem Gutachten hat der Gutachter zu der Beweisfrage wie folgt Stellung genommen:
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A. Ergebnis:
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„Die Fragestellung bezieht sich auf die Bewertung Besteuerung der Aktien im Rahmen der Umstrukturierung des Unternehmens F im Jahre 1998. Nach US-amerikanischem Recht ist die im vorliegenden Fall erfolgte Verteilung der Aktien durch einen „spin-off" nach § 355 I.R.C. zu beurteilen. Grundsätzlich, und so auch in diesem Fall, stellt die „spin-off"-Verteilung eine Kapitalrückzahlung dar. Diese unterliegt einer sog. Nicht-Berücksichtigung (non-recognition) durch das US-amerikanische Steuerrecht. Nach US-amerikanischem Recht ist eine Kapitalrückzahlung stets dann anzunehmen, wenn die Verteilung von Anteilen steuerrechtlich neutral zu bewerten ist (sog. nontaxable oder nondividend restribution). Mithin ist die Beantwortung der zweiten Frage hinfällig geworden und daher wurde zu der dort genannten Problematik keine Stellung bezogen." Hinsichtlich des unter B. aufgeführten Hintergrundes wird auf das Gutachten verwiesen.
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Zu dem den Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleiteten Gutachten führten die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 aus, dass aus ihrer Sicht keine Einwände gegen das Gutachten bestünden.
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Der Beklagte trat dem Gutachten mit Schriftsatz vom 4. März 2013 entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass es sich bei dem „Spin-off" um eine Maßnahme gehandelt habe, die nach § 355 I.R.C. zu beurteilen sei. Da die Voraussetzungen des § 355 I.R.C. erfüllt gewesen seien, sei von einer Kapitalrückzahlung auszugehen.
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Auf der Grundlage des Gutachtens könne die strittige Aktienzuteilung nach seiner Auffassung nicht von der inländischen Besteuerung ausgenommen werden.
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Das Gutachten beruhe auf der Annahme, dass sich die Frage, ob eine Kapitalrückzahlung vorliege, nicht nach dem maßgeblichen Handels- und Gesellschaftsrecht, das für F im Streitjahr zur Anwendung gekommen sei, beantworten lasse. Denn nach dem für F anwendbaren sog. Delaware General Corporation Law seien Fragen der Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften, die Bewertung der rechtlichen Natur von neu auszugebenden Anteilen sowie Fragen über eine Kapitalrückzahlung nicht geregelt (S. 3 des Gutachtens). Das Fehlen einschlägiger gesellschaftsrechtlicher Regelungen löse das Gutachten dadurch, dass die Rechtsfrage an Hand der steuerrechtlichen Regelungen (hier: § 355 I.R.C.), die für den „Spin-off" zur Anwendung gekommen seien, beurteilt werde. Da die US-Bundessteuerbehörde (I.R.S.) die Voraussetzungen des § 355 I.R.C. als gegeben angesehen habe, sei die Anteilsgewährung steuerfrei gewesen, so dass von einer steuerneutralen Kapitalrückzahlung auszugehen sei.
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Ungeachtet der Frage, ob eine nach US-amerikanischem Steuerrecht steuerfrei zu behandelnde (Sach-)Dividende zwingend als Kapitalrückzahlung anzusehen sei, entsprächen bereits die für die Beurteilung der strittigen Aktienzuteilung herangezogenen Rechtsnormen nicht den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung. Unabhängig davon, ob eine Nennkapitalherabsetzung oder eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung zu beurteilen sei, sei auf das ausländische Handels- und Gesellschaftsrecht abzustellen, das für die auszahlende Kapitalgesellschaft Anwendung finde. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in dem sog. Delaware General Corporation Law könne deshalb grundsätzlich nicht zur Folge haben, dass die Beurteilung einer Kapitalrückzahlung ersatzweise an Hand anderer Rechtsquellen vorgenommen werde, die keinen direkten handels- oder gesellschaftsrechtlichen Bezug aufwiesen.
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Selbst wenn die analoge Anwendung der steuerlichen Bestimmung des I.R.C. zutreffend gewesen wäre, so könnte die Frage, ob eine Ausschüttung als Kapitalrückzahlung zu beurteilen sei, gleichwohl nicht auf der Grundlage des § 355 I.R.C. beurteilt werden. Denn die in dem Gutachten dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 355 I.R.C. ließen nicht erkennen, dass die steuerliche Begünstigung eines „Spin-off"-Vorgangs deswegen erfolge, weil es sich hierbei um die Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen handele. Einzig die Bestimmung des § 355 (a) (1) (B) I.R.C. („The Device Test"), wonach die Steuerfreiheit des „Spin-off" nicht vorwiegend dazu genutzt werden dürfe, um Einkünfte und Profite der beteiligten Gesellschaften ohne Dividendenbesteuerung auszuschütten, lasse ansatzweise eine Parallele zu den Voraussetzungen einer nicht steuerpflichtigen Kapitalrückzahlung erkennen. Die in dem Gutachten aufgeführten (positiven und negativen) Kriterien, die für die Einordnung der Missbrauchsabsicht des „Spin-off" letztlich ausschlaggebend sein sollten, enthielten jedoch wiederum keinen unmittelbaren Bezug auf die gesellschaftsrechtlichen Einlagen und unter welchen Voraussetzungen diese als zurückgezahlt geltend sollten.
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Demnach sei festzustellen, dass die Kriterien des § 355 I.R.C., der die Steuerfreiheit von „Spin-off"-Dividenden für amerikanische Steuerbürger regele, keine Aussagekraft für die in dem vorliegenden Fall zu klärende Frage habe, ob es sich um eine Kapitalrückzahlung im Sinne der BFH-Rechtsprechung handele. Die Schlussfolgerung, dass eine nach § 355 I.R.C. steuerfreie Dividende zwingend als Kapitalrückzahlung anzusehen sei, sei nach seiner Auffassung weder durch das Gutachten noch durch den Gesetzeswortlaut des § 355 I.R.C. belegt. Eine gesetzliche Regelung zur Steuerfreiheit von (Sach)-Ausschüttungen führe im Übrigen auch nach inländischem Verständnis nicht dazu, dass insoweit von einer Kapitalrückzahlung ausgegangen werden könne.
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Die im Gutachten getroffene Feststellung, dass es sich um eine nach § 355 I.R.C. steuerfreie Dividende handele, habe für die im Streitfall zu klärende Frage, ob eine Kapitalrückzahlung gegeben sei, keine Bedeutung. Wenn sich die Rechtslage entsprechend der Feststellung des Gutachtens so darstelle, dass eine Beurteilung des „Spin-off" nach amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht tatsächlich nicht möglich sei, da Regelungen zur Kapitalrückzahlung nicht bestünden oder der Sachverhalt im Detail nicht aufgeklärt werden könne, dann bleibe es bei der grundsätzlichen Steuerpflicht der Sachausschüttung. Nach den allgemeinen Beweislastregeln obliege es dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen, ob die Voraussetzungen einer - für ihn günstigen - Kapitalrückzahlung vorlägen. Hinzu komme, da sich um einen Fall mit Auslandsbezug handele, dass eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestünde (s. § 90 Abs. 2 AO).
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Es stelle sich dessen ungeachtet die Frage, ob auf der Grundlage des Jahresabschlusses von F zum 30. Dezember 1998 nicht auch geprüft werden könne, ob es sich um eine Kapitalrückzahlung gehandelt habe. Nachdem der im Internet publizierten Eigenkapitalübersicht zum 31. Dezember 1998 sei der „Spin-off" der A-Anteile nicht über die Bilanzposition „Capital in Excess of Par Value of Stock" (wohl vergleichbar Kapitalrücklage), sondern über die Bilanzposition „Retaines Earnings" (thesaurierte Gewinne) verbucht worden. Diese Vorgehensweise spreche gegen eine Kapitalrückzahlung. Das Gutachten lasse nicht erkennen, weshalb diese Erkenntnismöglichkeiten für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich gewesen seien.
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Mit Schriftsatz vom 22. März 2013 führte der Bevollmächtigte der Kläger zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. März 2013 aus, dass es zum einen kein Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen steuerbarer Zuwendung der Gesellschaft an den Anteilseigner und nicht steuerbarer Zuwendung gebe. Vielmehr sei zu erforschen, ob eine Gewinnverteilung oder eine Kapitalrückzahlung vorliege.
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Hinsichtlich des Gutachtens bestehe der Haupteinwand des Beklagten darin, dass es nicht gemäß den Vorgaben des BFH das Handels- und Gesellschaftsrecht in den USA beurteilt habe. Dieser Einwand gehe von einer Trennbarkeit bestimmter Rechtsbereiche aus, die im amerikanischen Recht so nicht existiere. So habe der Gutachter zu Beginn seiner Ausführungen klargestellt, dass das US-amerikanische Recht überhaupt keine dem deutschen Recht vergleichbare Unterteilung in spezifische Rechtsgebiete kenne. Insofern sei es auch zulässig, die Frage der gesellschaftsrechtlichen Wirkungen eines „Spin-off" aus der vordergründig steuerrechtlichen Materie des § 355 I.R.C. zu beurteilen. Der Gutachter verlasse damit nicht die vom BFH formulierte Aufgabenstellung einer Würdigung des Vorgangs vor dem Hintergrund des Handels- und Gesellschaftsrecht der USA; er bediene sich nur solcher Rechtsquellen, die für deutsches Rechtsverständnis möglicherweise in eine andere Kategorie einzuordnen seien. Im Streitfall gehe es nicht um deutsches Rechtsverständnis, sondern um dasjenige der USA. Wenn dort einschlägige Normen nicht vorhanden seien und der Gutachter sich deswegen der Normenhierarchie des Bundes bediene, so bleibe er damit innerhalb der ihm gesetzten Aufgabenstellung, weil § 355 I.R.C. (auch) einen handels- und gesellschaftsrechtlichen Hintergrund habe.
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Es sei Sache des Gutachters zu beurteilen, welche Normen er heranziehe. Er sei Beweismittel und es obliege den Prozessbeteiligten und dem Gericht nur, dieses Beweismittel zu würdigen, nicht aber, es durch eigene Erkenntnisse und Subsumtionen zu ersetzen. So behaupte der Beklagte nicht, dass der Gutachter die Existenz spezifisch gesellschaftsrechtlicher Normen im US-Staat Delaware übersehen habe, sondern er stoße sich nur daran, dass die Lösung der vom BFH vorgegebenen Frage aus § 355 I.R.C. entwickelt werde. Hierdurch sei das Gutachten aber weder lückenhaft noch ergänzungsbedürftig noch lasse sich aus ihm keine sichere Überzeugung gewinnen. Es weise damit auch keine tatsächlichen Unrichtigkeiten oder unlösbare Widersprüche auf, wäre zu allgemein gehalten oder es bestünden begründete Zweifel an seiner Richtigkeit. Es sei einzig und allein die Einschätzung des Beklagten, dass § 355 I.R.C. nicht der richtigen Rechtskategorie zugehöre.
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Im Übrigen stelle selbst der Beklagte nicht grundsätzlich in Frage, dass § 355 I.R.C. einschlägig sei, zumal er selbst den Device Test, der Bestandteil dieser Norm sei, anspreche. Überdies sei davon auszugehen, dass die US-amerikanische Steuerbehörde I.R.S. die Voraussetzungen des § 355 I.R.C. richtig geprüft habe, bevor sie die Nichtsteuerbarkeit der hier streitigen Ausschüttung bescheinigt habe.
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Im Übrigen läge die Feststellungslast für die steuererhöhende Tatsache einer steuerbaren Dividende wohl beim Beklagten.
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Zur Stellungnahme des Beklagten führte der Gutachter mit Schriftsatz vom ... aus, dass sein Gutachten den Sachverhalt allein nach US-amerikanischem Recht bewerte.
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Eine Beantwortung der Frage, ob Ausschüttungen an Anteilseigner als Kapitalrückzahlungen zu bewerten seien, welche sich einzig auf handels- und gesellschaftsrechtliche Normen stütze, sei nach dem US-amerikanischen Rechtssystem nicht ergiebig. Eine solche Betrachtung müsse mangels einschlägiger Normen fehlschlagen bzw. leerlaufen. Nach dem US-amerikanischen Verständnis bemesse sich daher die Bewertung des Sachverhalts nach steuerrechtlichen Kriterien. Daran könne auch ein etwaiger unterschiedlicher Dividendenbegriff nichts ändern. Eine Dividende werde in der Gerichtspraxis der USA einheitlich als Verteilung (oder Ausschüttung) eines Teils des Unternehmereinkommens an Anteilseigner verstanden. Gemäß § 301 (c) I.R.C. könne eine Ausschüttung eines Unternehmens nur in eine der folgenden Kategorien fallen:
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1. als Dividende nach § 316 (a) I.R.C., welche steuerrechtlich dem Bruttoeinkommen des Empfängers zugerechnet werde,
2. als Kapitalrückzahlung, welche steuerrechtlich neutral betrachtet werde, oder
3. als Vermögenszuwachs, welcher steuerrechtlich zumeist als Veräußerungsgewinn behandelt werde.
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Der einzige Unterschied zwischen Nr. 2 und 3 sei die Veränderung des Aktienwertes nach der Ausschüttung, denn für gewöhnlich reduziere sich der Nennwert der Aktien nach einer Kapitalrückzahlung.
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Auf Grund des amerikanischen Common-Law-Systems würden rechtliche Einzelfragen zumeist erst dann geregelt, sobald Betroffene gerichtlich dagegen vorgingen. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch die fehlende Normierung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Eine gesellschaftsrechtliche Einordnung einer Ausschüttung von Geschäftsteilen sei bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreites gewesen. Vielmehr gingen Betroffene einzig gegen Entscheidungen der amerikanischen Steuerbehörde vor, so dass die gerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf Kapitalrückzahlungen sich fast ausschließlich mit steuerrechtlichen Fragestellungen beschäftigten. So sei bspw. bereits 1978 vom US-amerikanischen Steuergerichtshof festgestellt worden, dass eine Ausschüttung an Anteilseigner immer dann eine Kapitalrückzahlung darstelle, wenn auf Grund der Verteilung der Aktienwert herabgesetzt werde.
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Der Hinweis des Beklagten, dass das Gutachten unzutreffend davon ausginge, dass in Fällen der Steuerfreiheit eine Kapitalrückzahlung vorliege, verkenne, dass nicht er - der Gutachter - diese Bewertung vorgenommen habe, sondern der I.R.S. selbst.
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Darüber hinaus habe der US Supreme Court in der Entscheidung vom 3. März 2008 festgehalten, dass es nicht notwendig sei, dass eine Ausschüttung vorab als Kapitalrückzahlung benannt werden müsse, um auch später steuerlich als Kapitalrückzahlung bewertet zu werden. Die Klassifizierung als Kapitalrückzahlung möge zwar als Indiz dienen, sei jedoch nicht das entscheidende Kriterium, so dass selbst eine Sachverhaltaufklärung, wie sie vom Beklagten angeregt worden sei, nicht zwangsläufig zu einem eindeutigen Ergebnis führen würde.
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Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 3. März 2010 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 53.298,- DM reduziert werden,
hilfsweise, anzuordnen, dass die Einkommensteuer unter Anrechnung der Körperschaftsteuer der USA neu festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter den wesentlichen Inhalt seines Gutachtens erläutert und ergänzende Angaben gemacht. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg. Der zuletzt geänderte Einkommensteuerbescheid für 1998 vom ... ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO), soweit der Beklagte die nach US-amerikanischem Recht an den Kläger erfolgte Zuteilung von 393 Aktien der A im Rahmen des sog. „spin-off“ von F vom 7. April 1998 nicht als steuerrechtlich neutral zu bewertenden Vorgang, sondern als Gewinnausschüttung und damit steuerbaren Vorgang gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG 1997 behandelt hat.
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I. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1997 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u. a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG 1997 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Diese Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 stellt klar, dass unter die sonstigen, d. h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten Bezüge alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG 1997) zu fassen sind, die dem Gesellschafter entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als Kapitalrückzahlung zu werten ist. Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468). Ebenso ist es für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2008, I R 34/08, BStBl II 2009, 263). Auch wenn das Gesetz nur den Begriff „Aktie" erwähnt, fallen unter den Begriff „Aktiengesellschaft" nicht nur solche, die nach deutschem Aktiengesetz errichtet wurden. Vielmehr werden von ihm auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992, I R 32/92, BStBl II 1993, 399 und BFH-Urteil vom 14. März 2007, XI R 15/05, BStBl II 2007, 924).
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2. Danach führt - vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln - grundsätzlich jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 und - im Inlandsfall - Bezüge, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a. F. als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997).
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Dieser Systematik folgend stellen einerseits Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992, I R 1/91, BStBl II 1993, 189). Andererseits sind nach der Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997 hinaus auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (vgl. auch BRDrucks 542/1/06 vom 11. September 2006, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. April 2000, I R 58/99, BStBl II 2001, 168). Angesichts dessen führen Sachausschüttungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 UmwStG nicht stets zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997.
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II. 1. Unter Beachtung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Kapitalrückzahlungen von ausländischen Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze hat es sich bei dem „spin-off“ der 393 Aktien der A aus den 1500 F-Aktien nicht um ein besonderes Entgelt oder einen besonderen Vorteil gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997, sondern um eine steuerneutrale Rückzahlung des vom Kläger durch den Erwerb der 1500 F-Aktien zur Verfügung gestellten Kapitals mit der zeitgleich erfolgten Gewährung von 393 Aktien an der A gehandelt.
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Die Rückgewähr von Einlagen, d. h. die Rückzahlung von Leistungen zur Erlangung einer Kapitalanlage, führt nicht zu steuerbaren Einnahmen. So liegt ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei der Umstrukturierung von Unternehmen wie etwa bei Abspaltungen oder Entflechtungen nicht vor, wenn keine bereits bestehenden Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, sondern sich die Abspaltung im Wege einer Anteilsaufteilung vollzieht (vgl. auch Urteil des FG Nürnberg vom 12. Juni 2013, 5 K 1552/11 - nicht veröffentlicht -, juris-Ausdruck, Rn.60; Rev. VIII R 47/13). Im Streitfall hat F sämtliche von ihr noch unmittelbar an der A gehaltenen Anteile von 80,3 % ihren Anteilseignern – Aktionären – mit der Folge zugewendet, dass diese nicht mehr nur mittelbar über ihre F-Aktien zugleich auch an der im Betriebsvermögen befindlichen Beteiligung an A mittelbar beteiligt gewesen sind, sondern neben ihrer fortbestehenden unveränderten Beteiligung an F durch den „Spin-off“-Vorgang vom 7. April 1998 auch unmittelbar beteiligte Aktionäre der A geworden sind.
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2. Bei dem nach US-amerikanischem (Handels- und Gesellschafts)-Recht zu beurteilenden „Spin-off“-Vorgang hat es sich nicht um ein als Sachdividende einkommensteuerrechtlich einzustufendes besonderes Entgelt oder einen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997, sondern um eine nach US-amerikanischem Recht als steuerlich neutral zu bewertende Aufspaltung der bislang allein in der F-Aktie mit der mittelbaren Beteiligung an der A verkörperten Beteiligung des Klägers in eine selbständige unmittelbare Beteiligung des Klägers an F sowie an A gehandelt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat es sich bei dem nach Maßgabe des US-amerikanischen (Handels- und Gesellschafts)-Rechts zu würdigenden „Spin-off“ dem Grunde nach nicht um ein Nutzungsentgelt für das vom Kläger mit dem Erwerb der F-Aktien zur Verfügung gestellte Kapital, sondern um eine Rückgewähr eines Teils der vom Kläger zum Erwerb der F-Aktien eingesetzten Kapitals, d. h. um eine Einlagenrückgewähr gehandelt, mittels derer ihm sodann - mit seiner Zustimmung, da ihm bei Erwerb der F-Aktien der geplante „Spin-off“ bekannt gewesen ist - unmittelbar Aktien der aus dem Unternehmensverband von F ausgegliederten A zugeteilt worden sind.
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Hierbei steht dem nach dem BFH-Urteil nach Maßgabe des US-amerikanischen (Handels- und Gesellschafts)-Recht zu beurteilenden „Spin-off“-Vorgangs auch nicht das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil des BFH vom 6. Juni 2012 in dem Verfahren I R 6/11 und 8/11 entgegen (vgl. BStBl II 2013, 111).
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Während in diesem Verfahren festgestanden hat, dass nach brasilianischem Recht auf das Eigenkapital der brasilianischen Kapitalgesellschaft Zinsen an die Klägerin ausgezahlt worden und als Gewinnanteil zu beurteilen gewesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2013, I R 6 und 8/11, a. a. O., juris-Ausdruck, Rn.19), ist im Streitfall zunächst gerade nach US-amerikanischem (Handels- und Gesellschafts)-Recht zu klären gewesen, ob eine Gewinnausschüttung bzw. eine Kapitalrückzahlung vorgelegen hat. Mithin kann der Beklagte aus der Entscheidung des BFH vom 6. Juni 2012 nicht den Schluss ziehen, dass die Frage des Streitfalls, ob nach US-amerikanischem (Handels- und Gesellschafts)-Recht eine Gewinnausschüttung bzw. eine Kapitalrückzahlung vorgelegen hat, nach inländischem Recht zu beurteilen ist, zumal die Vorgabe des BFH im zu entscheidenden Streitfall insoweit unmissverständlich gewesen ist.
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a) Nach den Vorgaben des BFH hat das Gericht zur Feststellung der nach US-amerikanischem Recht gemäß § 155 FGO i. V. m. § 293 ZPO zu beurteilenden Frage, ob es sich bei dem „Spin-off“ der A-Aktien um eine Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung gehandelt hat, den Gutachter mit Beweisbeschluss beauftragt, die Rechtsfrage zu begutachten.
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Nach Überzeugung des Senats sind das „Ergebnis“ des Gutachtens nebst der Herleitung dieses in den unter dem „Hintergrund“ aufgeführten Ausführungen des Gutachters, die Stellungnahme des Gutachters zu den Einwänden des Beklagten und seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung denklogisch, stringent sowie frei von inneren Widersprüchen.
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Anknüpfend an die Einteilung verschiedener spezifischer Rechtsgebiete nach deutschem Recht weist der Gutachter eingangs seines Gutachtens darauf hin, dass das US-amerikanische Recht keine dem deutschen Recht vergleichbare Einteilung in spezifische Rechtsgebiete kennt, weshalb die Frage nicht abstrakt nach „Handels- und Gesellschaftsrecht“ beantwortet werden kann, sondern nur unter Bezugnahme aller wirtschaftlich relevanten Materialien, die sich mit der Streitfrage befassen. Dies schließt - so der Gutachter - bspw. Gerichtsurteile, die amerikanische Verfassung, nationale Gesetze sowie die Gesetze der Einzelstaaten ein. Zwar sei das zugrunde liegende konkrete Problem in der hier beschriebenen Form gerichtlich bisher nicht diskutiert worden. Art. I § 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten, der enumerativ die Gesetzgebungskompetenz des Kongresses aufführe, enthalte keine Regelung für den wirtschaftlichen Bereich. Aus dem 10. Verfassungszusatz folge aber, dass die Regelungskompetenz den einzelnen Staaten zugewiesen sei. In jedem Bundesstaat existierten eigene Gesetze für jede der in diesem Bundesstaat anerkannten Gesellschaftsformen.
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Folglich sei zu ermitteln, welches einzelstaatliche Recht vorliegend Anwendung finde. Nach dem Inkorporationsprinzip unterliege die Gesellschaft dem Recht ihres Gründungsstaates. Dies sei hier nach der Neuinkorporation von F im Jahr 1919 der Staat Delaware. Aufgrund der Anteilsverteilung und Übertragbarkeit handele es sich bei F um eine der Aktiengesellschaft vergleichbare sog. „public corporation“. Grundlegendes Merkmal dieser Gesellschaftsform sei die Eigenständigkeit der Rechtspersönlichkeit gegenüber den Gesellschaftern (shareholders). Delaware´s Regeln über die Gesellschaften fänden sich ausschließlich im sog. „Delaware General Corporation Law“. In diesem seien Fragen der Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften, der Bewertung der Natur von neu auszugebenden Anteilen und der Kapitalrückzahlung nicht geregelt.
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Mangels einzelstaatlicher Regelungen verbleibe die Möglichkeit, die aufgeworfene Problematik mittels anderer Rechtsquellen – auch aus föderativer Perspektive – zu beurteilen. Auf föderativer Ebene bestünden eine Reihe von administrativen und legislativen Regelungen, die in Zusammenhang mit den einzelstaatlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts stünden. Hierzu zählten Regelungen des Kartell-, des Insolvenz-, des Reorganisations- und des Steuerrechts.
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Soweit der Beklagte hierzu meint, dass die vom Gutachter zur Beurteilung der strittigen Aktienzuteilung herangezogenen Rechtsnormen nicht den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung entsprächen, weil im sog. Delaware General Corporation Law ausdrücklich eine gesetzliche Regelung fehle und dies deshalb nicht grundsätzlich zur Folge haben könne, dass die Beurteilung einer Kapitalrückzahlung ersatzweise anhand anderer Rechtsquellen vorgenommen werde, die keinen direkten handels- und gesellschaftsrechtlichen Bezug aufwiesen, verkennt er zum einen, dass der BFH vorgegeben hat, dass „die Übertragung der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder Gewinnausschüttung zu beurteilen ist“. Zum anderen gewahrt er nicht, dass die nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts vorzunehmende und vom Gutachter durchgeführte Prüfung nach US-amerikanischem Recht nach der dort vorgegebenen und vom Gutachter ausführlich dargelegten Rechtsanwendungspraxis nicht die strikte Einteilung in spezifische Rechtsgebiete vorgibt, sondern für zu prüfende Fragestellungen zunächst auf die einzelstaatlichen Regelungen abstellt und für den Fall, dass diese Regelungslücken aufweisen, auf die Regelungen des föderativen Rechts zurückgreift, die - wie hier § 355 I.R.C. - rechtliche Lösungsansätze bieten, wobei stets zu beachten ist, dass es sich beim US-amerikanischen Recht um ein Common-Law System handelt, das sich nicht auf Gesetze, sondern auf maßgebliche richterliche Urteile der Vergangenheit - sog. Präzedenzfälle - stützt (vgl. Wikipedia „Common Law“). In diesem Zusammenhang hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Bevollmächtigten der Kläger angemerkt, dass infolge der fehlenden Einteilung des US-amerikanischen Rechts in Rechtsgebiete - wie dies im kontinentaleuropäischen Recht der Fall ist - und fehlender handels- und gesellschaftsrechtlicher Regelungen, die steuerliche Vorschrift des § 355 I.R.C. eben durchaus auch zivilrechtliche Fragestellungen regelt.
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Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Kläger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere auch im deutschen Steuerrecht handels- und gesellschaftsrechtliche Vorgaben - und umgekehrt - mitunter von erheblicher Bedeutung sind. Aus den vorgenannten Gründen folgt das Gericht den seitens des Beklagten gegen die Rechtsanwendungssystematik des Gutachters erhobenen Einwänden nicht, sondern geht davon aus, dass - was der Gutachter zur Überzeugung des Gerichts nach US-amerikanischem Recht logisch und in sich schlüssig hergeleitet hat - die vorliegende Streitfrage nach US-amerikanischem Recht jedenfalls in § 355 I.R.C. geregelt worden ist, der zwar vorrangig steuerliche Fragestellungen, aber dennoch auch handels- und gesellschaftsrechtliche Aspekte regelt.
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b) Infolge der fehlenden handels- und gesellschaftsrechtlichen Regelung des „Spin-off“-Vorgangs im US-Staat Delaware hat der Gutachter die Lösung der Fragestellung unter Beachtung der Rechtsanwendungspraxis nach US-amerikanischem Recht entwickelt, indem er die bundesstaatliche Regelung des § 355 I.R.C. herangezogen hat.
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Die der Fragestellung zugrundeliegende Problematik werde - so der Gutachter - im I.R.C. insbesondere in den §§ 355, 368 I.R.C. behandelt und somit dem US-amerikanischen föderativen Steuerrecht zugewiesen. Die Umstrukturierung von Unternehmen werde in § 368 (a) (1) I.R.C. unter der Rubrik „reorganization“ legal definiert. Diese Umstrukturierung biete den Shareholdern die Möglichkeit, ihre Investition zwischen zwei oder mehreren Unternehmen zu teilen. Somit regele § 355 I.R.C. nach deutschem Verständnis ausschließlich den zweiten Schritt einer Auf- bzw. Abspaltung, also die Gewährung von Anteilen an einer beherrschten Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft an ihre Anteilseigner. In den Fällen des „erlaubten“ Spin-offs, d. h. der Erfüllung der Voraussetzungen des § 355 I.R.C. und der Qualifikation durch die I.R.S. als steuerfreien Vorgang, sei diese Gewährung von Anteilen als steuerneutrale Kapitalrückzahlung einzustufen.
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Diesbezüglicher Grundgedanke des I.R.C. sei es, dass nicht jede Verteilung oder Ausschüttung durch die Gesellschaft an ihre Shareholder zwangsläufig Einkommen der Anteilseigner darstelle. Es müsse streng zwischen Gewinnausschüttung und Kapitalrückzahlung unterschieden werden. Bei der Kapitalrückzahlung werde nicht auf einen bestimmten Anteilseigner und seinen spezifischen Anteil abgestellt, sondern es werde der Blick auf die Gesamtheit aller Gesellschaftsanteile aus der Sicht der ursprünglichen Anteilseigner gewagt. Alle Shareholder würden bei dieser Bewertung als ursprüngliche Investoren angesehen. Daher führe die Reduzierung des Gesellschaftswertes durch einen erfolgreichen „Spin-off“ zu einer Reduzierung ihrer ursprünglichen Investitionen, weshalb die anteilige Verteilung der Anteile an der Tochtergesellschaft als Rückzahlung von Kapitalleistungen angesehen werde. Zwangsläufig müsse eine Kapitalrückzahlung als eine steuerneutrale Leistung betrachtet werden. Ob eine solche steuerneutrale Leistung in Form einer Kapitalrückzahlung vorliege, beurteile und bestimme bindend der I.R.S. . Hierfür werde überprüft, ob die Voraussetzungen des § 355 I.R.C. vorlägen. Wie der Mitteilung von F entnommen werden könne, sei die hier in Frage stehende Umstrukturierung durch den I.R.S. als „Spin-off“ im Sinne des § 355 I.R.C. beurteilt worden.
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Zudem hat der Gutachter in seiner Stellungsnahme vom 8. April 2013 nochmals ausdrücklich auf die Entscheidung des US-amerikanischen Steuergerichtshofs aus dem Jahre 1978 hingewiesen, in dem dieser festgehalten hat, dass eine Ausschüttung an Anteilseigner immer dann eine Kapitalrückzahlung darstelle, wenn aufgrund der Verteilung der Aktienwert herabgesetzt werde. In diesem Zusammenhang ist zudem hervorzuheben, dass sich der Kurswert der F-Aktie nach dem „Spin-off“ in Höhe des Wertes der ausgegliederten A-Aktie minderte.
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Soweit der Beklagte hierzu die Auffassung vertritt, dass selbst soweit die analoge Anwendung der steuerlichen Bestimmungen des I.R.C. zutreffend wäre, die Frage, ob eine Ausschüttung als Kapitalrückzahlung zu beurteilen sei, gleichwohl nicht auf der Grundlage des § 355 I.R.C. beurteilt werden könne, weil die im Gutachten dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erkennen ließen, dass die steuerliche Begünstigung eines „Spin-off“-Vorgangs deswegen erfolgt sei, weil es sich hierbei um Gesellschaftereinlagen gehandelt habe, übersieht der Beklagte, worauf der Gutachter bereits in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 zu den Einwänden des Beklagten vom 4. März 2013 hingewiesen hat, dass nicht er - der Gutachter -, sondern die US-amerikanische Steuerbehörde I.R.S. diese Bewertung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht mehr bestritten hat, vorgenommen hat.
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Dem folgt das Gericht uneingeschränkt, zumal der Beklagte selbst den Jahresreport von F für 1998 vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass der „Spin-off“ der 80,7% A-Aktien für amerikanische Einkommensteuer als steuerfrei eingestuft wurde - „the spin-off qualified als a tax-free transaction for U.S. federal income-tax purposes“ -. Aus der vom Beklagten ausdrücklich angesprochenen Notiz des Jahresreports für 1998 geht - entgegen seiner Auffassung - jedoch nicht hervor, dass dies zum einen nur für US-Amerikaner habe gelten sollen und dass sich die Steuerfreiheit zum anderen allein auf den von F im Zuge des „Spin-off“ selbst erzielten Gewinn von 15.955 Mill. $ bezogen habe. Insoweit treffen im Übrigen auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2011, dem der Beklagte zunächst in seinem Schriftsatz vom 19. Juli 2011 entgegentrat, zu, wonach sich das von seinem amerikanischen Korrespondenzanwalt aufgeführte Ruling der I.R.S., d. h. die steuerliche Klassifikation des von F am 7. April 1998 vorgenommenen „Spin-off“-Vorgangs der A-Aktien als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung, im Sinne des § 355 I.R.C. auf diesen Vorgang bezogen hat.
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Dass der „Spin-off“ der A-Aktien vom 7. April 1998 von der US-amerikanischen Steuerbehörde I.R.S. tatsächlich als steuerneutrale Leistung in Form einer Kapitalrückzahlung bewertet worden ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus der dem Gutachten beigefügten Anlage. Aus ihr, d. h. dem Schreiben von F an seine Anteilseigner geht unmissverständlich hervor, dass der „Spin-off“ der A-Aktien von der US-amerikanischen Steuerbehörde I.R.S. für US-amerikanische Einkommensteuerzwecke als steuerfrei eingestuft worden ist. Dass dem Schreiben von F an seine Anteilseigner seitens der I.R.S. eine steuerliche Einstufung im Sinne des § 355 I.R.C. vorausgegangen ist, die der Gutachter in der mündlichen Verhandlung als „letter of ruling“ bezeichnet hat, hat der Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich anerkannt.
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Hat aber bereits die zuständige amerikanische Steuerbehörde I.R.S. den „Spin-off“ als steuerfrei eingestuft, ist nach Überzeugung des Gerichts nach der vom BFH vorgegebenen Maßgabe zudem davon auszugehen, dass die gemäß § 355 I.R.C. zu prüfenden sechs Voraussetzungen sämtlich vorgelegen haben. Infolge der steuerneutralen Bewertung des „Spin-off“-Vorgangs durch die US-amerikanische Steuerbehörde I.R.S. kommt es zur Überzeugung des Gerichts nicht darauf an, wie F den „Spin-off“ in seiner Bilanz buchhalterisch erfasst hat. In diesem Zusammenhang hat der Bevollmächtigte der Kläger im Übrigen auch zu Recht hervorgehoben, dass es für die Frage der steuerlichen Behandlung nicht darauf ankommen könne, wie ein Vorgang, zumal möglicherweise fehlerhaft, in der Bilanz erfasst worden sei.
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c) Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Gewinnausschüttung nach dem BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 grundsätzlich die Regel und die Kapitalrückzahlung die Ausnahme darstellt. Auch in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2013 beachtet der Beklagte nicht, dass – wie der Gutachter nochmals in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 und in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – sich das Gutachten einzig mit der Bewertung des Sachverhalts nach US-amerikanischem Recht befasst hat und dass sich die Antwort auf die Frage, ob Ausschüttungen an Anteilseigner als Kapitalrückzahlungen zu bewerten sind, welche sich einzig auf handels- und gesellschaftsrechtliche Normen stützt, nach dem US-amerikanischen Rechtssystem nicht ergiebig ist, da sie mangels einschlägiger Normen fehlschlagen und leerlaufen muss. Nach US-amerikanischem Verständnis ist - so der Gutachter - der zu bewertende Sachverhalt nach steuerrechtlichen Kriterien zu bewerten, zumal § 355 I.R.C. – wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben hat - eben auch zivilrechtliche bzw. handels- und gesellschaftsrechtliche Aspekte mitregelt.
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d) Da dem Gericht vom BFH unmissverständlich aufgegeben worden ist, „ob die Übertragung der Aktien nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist“, und nach Maßgabe des einschlägigen vom Gutachter hergeleiteten US-amerikanischen Rechts der „Spin-off“ der A-Aktien zum 7. April 1998 nach alledem eine Kapitalrückzahlung und keine Gewinnausschüttung darstellt, können die für den Fall einer anzunehmenden Gewinnausschüttung zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Streitfragen dahin stehen.
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e) Die darüber hinaus zwischen den Beteiligten streitige Frage der Feststellungslast bedarf vorliegend schon deshalb keiner weiteren Klärung, da das Gericht von Amts wegen und im Rahmen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 155 FGO i. V. m. § 293 ZPO den zu klärenden Sachverhalt durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten durch den Gutachter nach US-amerikanischem Recht hat beurteilen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, I R 46/07, BFH/NV 2008, 930).
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f) Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte in seinen Stellungnahmen übersieht, dass das Sachverständigengutachten im Streitfall der Tatsachenfeststellung - nämlich insoweit als im Streitfall US-amerikanisches Recht auf den „Spin-off“-Vorgang von F am 7. April 1998 anzuwenden und zu klären gewesen ist, ob eine Kapitalrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorgelegen hat - dient. Diese Frage hat der Gutachter unmissverständlich dahin gehend beantwortet, dass der „Spin-off vom 7. April 1998 der A-Aktien aus den F-Aktien nach US-amerikanischem Recht eine „erlaubte“ Kapitalrückzahlung und mithin keine Gewinnausschüttung darstellt. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte, worauf der Bevollmächtigte der Kläger zu Recht hingewiesen hat, nicht seine eigenen rechtlichen Bewertungen des einschlägigen US-amerikanischen Rechts an die Stelle der vom Gutachter getroffenen (Tatsachen)-Feststellungen setzen.
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Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge der §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO stattzugeben. Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 47/13 (Vorinstanz FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2013, 5 K 1552/11) und die im Streitfall zu klärende Frage, ob der - nach inländischem Recht wohl als Ausgliederung gemäß §§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG einzustufende - nach US-amerikanischem Recht zu qualifizierende „Spin-off“ eine Sachausschüttung oder Kapitalrückzahlung darstellt, geht das Gericht davon aus, dass zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH angezeigt ist, zumal das Bundesministerium der Finanzen „Spin-off“-Vorgänge in seinem u. a. § 20 Abs. 4a EStG i. d. F. des Jahresteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2794) betreffenden BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 - dort Randziffer 113 - auch bei Abspaltungen, bei denen die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, ausdrücklich als Sachausschüttungen einstuft (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, S.94 ff.
). Dies trifft nach den Feststellungen des erkennenden Senats im Streitfall, in dem US-amerikanisches Recht zu prüfen gewesen ist, in dieser Allgemeinheit so jedenfalls nicht zu. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten ergibt sich aus §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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