Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1989/12
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer Erpressung stehende Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
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Die Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 15. März 2012 machten sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 16.629,- € geltend. Diese setzten sich aus Kurkosten, Fahrtkosten und Kurtaxen abzüglich erhaltener Erstattungen in Höhe von insgesamt 2.122,- € zusammen. Des Weiteren machten sie Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 52,- € und Aufwendungen in einem „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von 13.914,- €, Sollzinsen in Höhe von 51,- € und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erpressung in Höhe von 490,- € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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Die Aufwendungen für das „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ und den Anwalt resultierten ausweislich des Schreibens des Klägers vom 17. Dezember 2011 an die von ihm mandatierte Rechtsanwältin, Frau S., aus einem Teppichkauf vom 16. April 2005 in der Türkei. Hiernach habe sein Kaufpreis nach Angaben des Klägers 9.500,- € betragen. Auf diesen sei im April ein Betrag in Höhe von 1.000,- € angezahlt worden. Am 5. Dezember 2005 sei er geliefert worden. Im Jahr 2011 habe Herr Ö. von der türkischen Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass Zoll und Finanzbehörde wegen der Deklaration des Zolls die Lieferungen der letzten zehn Jahre überprüften. Sie hätten bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben. Herr Ö. habe mitgeteilt, dass der Zoll den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000,- € kassieren werde, was sie verhindern könnten, wenn sie den Geldversand über die „W. U.“ vornehmen würden. Sobald das Geld beim Zoll und der Finanzbehörde eingegangen sei, würde dieses umgehend zurück überwiesen. Zwischen den Zahlungsüberweisungen seien sie massiv unter Druck gesetzt worden. Hierauf hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Ein an die „W.U.“ überwiesener Betrag in Höhe von 4.750,- € sei nach Rücksprache der Bank X bei der „W.U.“ nur fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und Frau Rechtsanwältin S. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Klägers verwiesen (Rechtsbehelfsakte - Rb-Akte -, Bl.2).
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Mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 10.421,- € fest. Der Beklagte berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.225,- €, brachte die zumutbare Belastung in Höhe von 4.150,- € (= 6% x 69.175,- €) in Abzug und erkannte demzufolge keine außergewöhnlichen Belastungen an. In den Erläuterungen führte er aus, dass die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen (Ermittlungsverfahren in Höhe von 13.914,- € und Anwaltskosten in Höhe von 490,- €) nicht berücksichtigt worden seien, weil sie nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gewesen seien.
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Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Hinsichtlich der als nicht „zwangsweise“ behandelten Kosten des Ermittlungsverfahrens sei anzumerken, dass der BFH in mehreren Urteilen die erweiterte Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer bestätigt habe. Wie es zu der Erpressung gekommen sei, sei dem Schreiben an ihre Rechtsanwältin zu entnehmen. Hieraus ergebe sich die Zwangsläufigkeit der Ausgaben, denen sie sich nicht hätten entziehen können.
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Mit Schreiben vom 26. April 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten und regte an, den Einspruch ggf. zurückzunehmen.
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Die Kläger hielten ihren Einspruch aufrecht. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, auf das sich der Beklagte gestützt habe, beziehe sich auf Prozesskosten, nicht jedoch auf Erpressungsgelder. Aus dem Urteil des BFH vom 18. März 2004 gehe hervor, dass der BFH zwischen den Fällen unterscheide, in den der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt habe und jenen, in denen es - wie bei ihnen - an einem solchen Verhalten fehle.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
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Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie im Einspruchsverfahren geltend. Im Streitfall habe es sich nicht um Prozesskosten, sondern um infolge einer Erpressung ihnen entstandene Kosten gehandelt. Es sei zu beachten, dass sie ein Schockanruf seitens der Erpresser zwangsläufig zur Zahlung getrieben habe.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 dahin gehend zu ändern, dass noch weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 14.404,- € berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG angefallen seien, sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Ergebe sich diese aus der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Allein aus diesem Grund könnten die im Streitfall gezahlten Gelder nicht zwangsläufig sein, denn die Entscheidung, den Teppich zu kaufen und diesen nicht zu verzollen, hätten die Kläger aus freien Stücken getroffen und den Anlass für die „Erpressung" somit selbst gesetzt. Selbst die Zahlung des sog. Erpressungsgeldes an die „W.U." hätten die Kläger vermeiden können, wenn sie sich vorher bei den Zollbehörden über den weiteren Ablauf und eine eventuelle Nachzahlung durch eine nachträgliche Deklaration kundig gemacht hätten. Auch eine Strafanzeige vor der Überweisung des Geldes wäre hilfreich gewesen. Die Kläger hätten folglich genügend Handlungsalternativen gehabt, um dem Erpressungsversuch zu begegnen. Ein Abzug der gezahlten Beträge nach § 33 EStG komme nicht in Betracht. Diese Grundsätze seien in dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil vom 18. März 2004 hervorgehoben worden.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat die von den Klägern gezahlten „Erpressungsgelder" zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
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1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).
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a) Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Kinderfreibetrag oder -geld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen.
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Nicht unter § 33 EStG fallen zudem Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung im Sinne des § 12 EStG erwachsen. Diese sind grundsätzlich von ihm selbst zu tragen. Anspruch auf Solidarität der Gemeinschaft hat der Einzelne in der Regel nur, wenn ihn entweder die Steuerzahlung überfordert - für diese Fälle sehen die §§ 163, 227 und 222 AO die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vor - oder wenn die Aufwendungen einen Bereich der Lebensführung betreffen, der der individuellen Gestaltungsmöglichkeit des Einzelnen entzogen ist. Nur diese Fälle werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die durch allgemeine Freibeträge abgegolten werden, durch § 33 EStG erfasst, der ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu einer Steuerminderung führt.
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Dementsprechend sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig anfallen, die Ursachen zu erforschen. Entscheidend ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hatte. Hat diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht.
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Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Frage, ob eine Aufwendung zwangsläufig anfällt, nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 9. Mai 1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596). Kommt ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führt, fehlt es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.
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b) Für Erpressungsgelder folgt daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden ist, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehlt.
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Der letztere Fall kann in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend ist, zum Opfer einer Erpressung wird, bei der Angehörige oder andere Personen, die ihm nahe stehen oder seiner Obhut anvertraut sind, mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht werden. Für die Abzugsfähigkeit von Erpressungs- oder Lösegeldern kommt es in diesem Fall darauf an, ob der Steuerpflichtige Handlungsalternativen besessen hat, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten. Dafür sind die Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Erpressung maßgeblich. Erkenntnisse, die erst ex post gewonnen wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
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Anders liegt der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen hat. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nimmt der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG.
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Im Gegensatz zu Krankheitskosten, die ohne Prüfung der Verursachung als zwangsläufig anerkannt werden (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, III R 36/01, BStBl II 2004, 47 m. w. N.), kann im Fall von Erpressungen nicht auf eine Ursachenaufklärung verzichtet werden.
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2. Unter Beachtung dessen hat der Beklagte den von den Klägern im Zusammenhang mit der Erpressung aufgewendeten Beträgen in Höhe von 14.404,- € im Streitfall zu Recht die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen versagt. Denn im Streitfall liegen die von den Klägern im Zusammenhang mit der Erpressung aufgewendeten Beträge, deren genaue Höhe die Kläger im Übrigen auch nicht detailliert aufgeführt und belegt haben, letztlich darin begründet, dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen im Jahr 2005 einen Teppich in der Türkei erworben und ins Inland verbracht haben, ohne hierbei die gesetzlich geschuldete Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Auf diesem Steuervergehen der Kläger basiert letztlich der gegen sie nach ihren Angaben gerichtete Erpressungsversuch des Jahres 2011. Ausweislich des Schreibens des Klägers vom 17. Dezember 2011 an die von ihm mandatierte Rechtsanwältin, Frau S., hat die gegen sie gerichtete Erpressung ihren Ausgang in der nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterworfenen Einfuhr des im Jahr 2005 in der Türkei erworbenen Teppichs ins Inland genommen. Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten hat die Ursache für die Erpressung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich in ihrem eigenen strafbaren Verhalten des Jahres 2005 gelegen und nimmt damit den von ihnen aufgrund der Erpressung im Jahr 2011 aufgewendeten Beträgen insgesamt die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG.
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Überdies hätten die Kläger – wie der Beklagte zu Recht hervorhebt – auch durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde bzw. einen Strafantrag im November 2011 hinsichtlich der gegen sie gerichteten Erpressung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, die Zahlung der „Erpressungsgelder“ ohne Not abwenden können.
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Mithin ist die für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen geforderte Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG im Streitfall nicht gegeben und der Beklagte hat die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 14.404,- € im Streitjahr 2011 zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
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Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
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Referenzen
- §§ 163, 227 und 222 AO 3x (nicht zugeordnet)
- EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen 14x
- EStG § 10 1x
- FGO § 100 1x
- FGO § 90 1x
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x
- III R 224/94 1x (nicht zugeordnet)
- III R 36/01 1x (nicht zugeordnet)