Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1824/15
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
Strittig geblieben ist die gesonderte Feststellung von Verlusten aus Aktienverkäufen.
- 2
Der Kläger erwarb am 3. November sowie am 9. und 10. Dezember 2009 300.000 Aktien der "C … Inc.", einer US-amerikanischen Finanzdienstleistungsgruppe (nachfolgend C) für 12.884,06 €. Der C drohte im Zuge der Finanzkrise seit Juli 2009 die Insolvenz. Sie meldete am 1. November 2009 Gläubigerschutz nach Chapter 11 des amerikanischen Insolvenzrechts an. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf fast 65 Mrd. US-Dollar. Dennoch stimmten die Gläubiger einem Insolvenzplan zu, der die Reduzierung der Schulden um rd. 11 Mrd. US-Dollar vorsah. Gegenstand des Insolvenzplans war u.a. die Einziehung der im Besitz der Altaktionäre stehenden C-Aktien und die Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger der C.
- 3
Am 22. Dezember 2009 wurden die Aktien des Klägers aus seinem Depot ausgebucht.
- 4
Die erlittene Vermögenseinbuße von 12.884,06 € machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 und in der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom 3. November 2010 als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Der Beklagte folgte dem nicht, da die wertlose Ausbuchung der C-Aktien kein Veräußerungsvorgang i.S. von § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei. Das FA errechnete Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch Aktienverkäufe in Höhe von 6.658 €, die mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 2.415 € verrechnet wurden. Weiter erließ das FA unter dem Datum vom 2. Februar 2011 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2009. Darin verrechnete es den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2008 ebenfalls mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahrs und stellte den verbleibenden Verlust zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 auf 0 € fest.
- 5
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg, wohl aber seine unter dem Aktenzeichen 2 K 2096/11 geführte Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2013 verwiesen.
- 6
Mit Urteil vom 12. Mai 2015 hat der IX. Senat des BFH das vorbezeichnete Urteil des erkennenden Senats aufgehoben. Soweit sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtete, hat er die Klage abgewiesen, und soweit sich die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2009 richtete, an das Finanzgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, sich mit dem Einwand des Beklagten auseinander zu setzen, dass für die Verlustfeststellung eine Bank-Bescheinigung i. S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2015 verwiesen.
- 7
Im zweiten Rechtsgang hat der Kläger hierzu vorgetragen:
- 8
Eine Bank-Bescheinigung könne er nicht vorlegen, da der „S Broker Service der S … AG“ im E-Mail-Antwortschreiben vom 19. Oktober 2015 (Blatt 143 PA) mitgeteilt habe, die angeforderte Steuerbescheinigung deshalb nicht ausstellen zu können, weil die wertlose Ausbuchung der Aktien nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums keinen steuerlich relevanten Veräußerungsverlust darstellen würde.
- 9
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2011 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 vom 2. Februar 2011 teilweise zu ändern und den erlittenen Verlust aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 12.884,06 € gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 10d EStG gesondert festzustellen.
- 10
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 11
Hierzu hat er vorgetragen:
- 12
Die erforderliche Bescheinigung liege nicht vor. Allein diese Tatsache sei entscheidungserheblich. Eine dafür von der in Anspruch genommenen Bank gegebene Begründung sei dagegen unerheblich, also hier die offen zu lassende Frage, ob der im vorliegenden Fall von der „S Broker … AG“ dem Kläger gegebene Hinweis auf die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums für Finanzen (so die E-Mai vom 19. Oktober 2015) nach der erwähnten Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2015 (IX R 557/13) inhaltlich zutreffe oder nicht.
- 13
Hinzu komme, dass die für alle betroffenen Verluste unterschiedslos zu beachtende Frist des § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG (Antragstellung bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres) abgelaufen sei.
- 14
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
- 15
I. Die Klage ist unbegründet.
- 16
Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Streitjahres 2009 dürfen Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. D.h.; realisierte Verluste aus Aktienverkäufen, die nicht mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden können, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 10d EStG gesondert festzustellen (§ 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen aber nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).
- 17
Der Kapitalertragsteuer unterfallen nach § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG u. a. Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und damit auch die hier im Streit befindlichen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (Blümich/Lindberg, EStG, Loseblattsammlung 124. A. 2015, § 43 TZ 109). Verluste unterliegen zwar nicht der Kapitalertragsteuer. Gleichwohl ist der in Satz 6 des § 20 Abs. 6 EStG gebrauchte Gesetzeswortlaut „die der Kapitalertragsteuer unterliegen“ dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn die Einkünfte, wären sie positiv gewesen, der Kapitalertragsteuer unterlegen hätten (Buge in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblattsammlung Stand Februar 2014, § 20 TZ 21; Jochum in: Kirchhof/Söhn, EStG, Loseblattsammlung Stand Oktober 2014, § 20 H 72). Infolgedessen erfordert die vom Kläger beantragte gesonderte Feststellung des erlittenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien die Vorlage einer Bescheinigung auf amtlichen Vordruck, aus der die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes hervorgeht.
- 18
Daran mangelt es hier. Der Kläger hat nämlich keine entsprechende Bescheinigung beigebracht. Aus diesem Grunde ist eine Berücksichtigung des beantragten Verlustes im Rahmen der gesonderten Feststellung nicht möglich (allg. Meinung; vgl. z. B.: von Beckerath in: Kirchof, EStG, 14. A. 2015, § 20 TZ 178; Blümich/Lindberg, a. a. O., § 43a TZ 31; Intemann in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 43a TZ 18; Jochum in: Kirchhof/Söhn, EStG, Loseblattsammlung Stand Oktober 2014, § 20 H 75; Hamacher/Dahm in: Korn, EStG, Loseblattsammlung Oktober 2014, § 20 TZ 430; BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 IV C 1 –S 2252/10/10013, BStBl I 2012, dort unter TZ 234). Darauf, aus welchen Gründen die Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht vorgelegt werden kann, kommt es nicht maßgeblich an. Bei der in § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG angeordneten Vorlage der Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG handelt es sich um zwingendes Recht, denn hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich ein Verlust steuerlich mehrfach – bei der Verrechnung durch das Kreditinstitut im Steuerabzugsverfahrens und im Rahmen des Veranlagungsverfahrens – auswirken kann (Buge in: Hermann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 20 TZ 621). Demzufolge müssen Verluste aus Aktienverkäufen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens unberücksichtigt bleiben, wenn – wie hier – keine Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt wird.
II.
- 19
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 143 Abs. 2 FGO.
- 20
2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.
- 21
3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- EStG § 10d Verlustabzug 2x
- EStG § 20 6x
- FGO § 115 1x
- FGO § 90 1x
- EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug 5x
- FGO § 135 1x
- 2 K 2096/11 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 143 1x
- IX R 557/13 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer 2x