Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2234/17


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Kosten für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

3

Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmeüberschuss-Rechnung. Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab die Klägerin im Streitjahr jährlich ab.

4

Für das Streitjahr 2010 errechnete die Klägerin einen Verlust in Höhe von 1.795,69 €. In den Betriebsausgaben enthalten sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700,51 €. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger in Höhe von 21.229,84 € entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfläche (149,03 qm).

5

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Einkommensteuerbescheid vom 05.09.2012  nicht an. Die gewerblichen Einkünfte wurden mit 532 € der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bescheid enthält folgenden Erläuterungstext:

6

„Die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden nicht berücksichtigt, da dieses nicht erforderlich zum Betreiben der Photovoltaikanlage ist.“

7

Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 richtete sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer.

8

Die Kläger trugen vor, gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bestehe ein generelles Abzugsverbot von Betriebsausgaben für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, unabhängig von der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. Das Abzugsverbot gelte jedoch dann nicht, wenn der zu prüfende Raum dem Typus „häusliche Betriebsstätte“ entspreche. Ein Selbstständiger, der seinen Beruf ausschließlich von zuhause aus ausübe, habe dort seine Betriebsstätte, auf die § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht anwendbar sei. Die geltend gemachten Aufwendungen seien in voller Höhe abzuziehen, da die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Begrenzung der Höhe des Abzugs nur für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers bestimme. Der Charakter der einzigen häuslichen Betriebsstätte entfalle nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige nebenbei eine nicht selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Klägerin übe eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG aus mit der Absicht Gewinn zu erzielen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Es handele sich also um einen Gewerbebetrieb, dessen Einkünfte gemäß § 15 EStG einkommensteuerpflichtig seien. Daraus folge, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um eine Betriebsstätte handle, deren Aufwendungen zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

9

Auf Anfrage des Beklagten hin teilten die Kläger mit, der betrieblich genutzte Raum sei abgeschlossen, mit einem Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Regalen und Sofa ausgestattet und werde ausschließlich für die Verwaltung der Photovoltaikanlage mit einem monatlichen Zeitaufkommen von ca. 8 Stunden genutzt.

10

Am 02.10.2012 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid, mit dem dem Einspruch wegen anderer Streitpunkte teilweise abgeholfen wurde.

11

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

12

Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die Frage, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sei, sei es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO sei. Da der Raum in die private Wohnung integriert sei und seiner Ausstattung nach einem Arbeitszimmer entspreche, sei er ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Der Raum bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Zwar stehe für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass dem Grunde nach die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bis maximal 1.250 € gegeben sei. Die Aufwendungen seien gleichwohl nicht zu berücksichtigen, da das Arbeitszimmer für den Gewerbebetrieb Photovoltaik-Anlage nicht erforderlich sei. Die von der Klägerin angegebene Arbeitszeit von 8 Stunden monatlich sei nicht glaubhaft. Aber auch wenn man 8 Stunden monatlich unterstelle, sei die Nutzung von untergeordneter Bedeutung. Insoweit beruft der Beklagte sich auf das Urteil des FG Nürnberg vom 19.03.2012 – 3 K 308/11 (Juris).

13

Am 25.02.2014 führte der Ermittlungsbeamte des FA eine Besichtigung des Arbeitszimmers durch; seine Feststellungen sind im Ermittlungsvermerk vom 26.02.2014  festgehalten.

14

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Arbeitszimmer mache 8,1 % der Gesamtwohnfläche aus, somit seien Kosten in Höhe von 1700,51 € angefallen, diese seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

15

Bei dem streitigen Arbeitszimmer handele es sich um eine Betriebsstätte. Das Finanzamt gehe fehlerhaft von einem häuslichen Arbeitszimmer aus. Zudem fordere es über den gesetzlichen Wortlaut hinaus gehend eine Erforderlichkeit des Arbeitszimmers.

16

Nach der Rechtsauffassung des Finanzamts wären mindestens Kosten in Höhe von 1.250 € zu berücksichtigen, da der Klägerin für die betriebliche Tätigkeit unbestrittenermaßen ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe.

17

Soweit das Finanzamt die Nichtanerkennung der geltend gemachten Kosten ausschließlich auf die geringfügige Nutzung des Zimmers stütze, sei dies irrelevant. Inwieweit ein Unternehmer Betriebsausgaben als notwendig ansehe, sei seiner freien Entscheidung vorbehalten. Der Klägerin könne nicht vorgeschrieben werden, wo sie bestimmte Tätigkeiten verrichte. Das vom Finanzamt herangezogene Kriterium der Notwendigkeit, dass im Gesetz keine Stütze finde, sei nicht einschlägig.

18

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Anschluss an das BFH-Urteil vom 08.03.2017 – IX R 52/14 tragen die Kläger vor, auch der Ermittlungsbeamte des FA habe keinerlei Anhaltspunkte für eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers festgestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten seien deshalb reine Spekulation.

19

Die Kläger hätten ein weiteres Arbeitszimmer für die Erledigung privater Angelegenheiten. Beide Kinder hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Jedes Familienmitglied habe einen eigenen Computer. Nach diesen Umständen habe der Ermittlungsbeamte nicht gefragt.

20

Die Kläger seien nicht in der Lage, den Beweis der negativen Tatsache, dass eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers nicht stattgefunden habe, anzutreten.

21

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 5. September 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2013 dahin zu ändern, dass der Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb (Photovoltaik-Anlage) wie erklärt in Höhe von 1.795,69 € berücksichtigt wird.

22

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

23

Er trägt im Anschluss an das Urteil des BFH vom 08.03.2017 – IX R 52/14 vor, bei dem Arbeitszimmer handele es sich nicht um eine Betriebsstätte. Der zu beurteilende Raum sei vielmehr begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer. Insoweit werde auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

24

Auch der auf 1.250 € begrenzte Werbungskostenabzug sei nicht zu gewähren. Zwar stehe für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Photovoltaik-Anlage kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Es könne aber nicht von einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers ausgegangen werden.

25

Zwar sei das Merkmal der Erforderlichkeit kein Kriterium für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers. Allerdings sei unter Berücksichtigung der objektiven Beweislast die Überzeugung des Gerichts erforderlich, dass keine schädliche private Mitbenutzung vorliege.

26

Die Gesamtumstände sprächen im Streitfall für eine schädliche private Mitbenutzung. Aufgrund des geringen Umfangs der betrieblichen Nutzung sei nämlich schon eine nur geringe private Mitbenutzung schädlich. Der von den Klägern vorgetragene zeitliche Arbeitsumfang von 8 Stunden monatlich im Zusammenhang mit der Photovoltaik-Anlage sei bereits nicht glaubhaft. Selbst bei einem angenommenen monatlichen Arbeitsumfang von fünf Stunden – was immer noch überhöht erscheine – sei bereits eine monatliche private Nutzung von einer halben Stunde schädlich.

27

Bei der – vorab angekündigten – Besichtigung durch den Ermittlungsbeamten des FA sei im Arbeitszimmer ein PC mit Drucker vorhanden gewesen. Sofern nicht ein weiterer PC zur Verfügung stehe, müsse davon ausgegangen werden, dass der PC auch für private Erledigungen verwendet werde. Zudem hätten die Kläger zwei Kinder, die erfahrungsgemäß den PC ebenfalls benutzten. Das im Arbeitszimmer befindliche Notebook sei im Übrigen nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Auch dies deute darauf hin, dass es nicht nur betrieblich genutzt werde.

28

Zudem hätten im Zeitpunkt der Besichtigung in dem Regal nur zwei Ordner gestanden. Es sei lebensfremd, dass ein vorhandenes Regal im Übrigen ungenutzt bleibe. Zudem habe sich im Arbeitszimmer ein leerer Spiegelschrank befunden. Dies erscheine befremdlich und erklärungsbedürftig.

29

Unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse für eine Familie sei die Reservierung eines Arbeitszimmers allein für die Photovoltaikanlage realitätsfremd.

30

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

31

Das Verfahren ruhte im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens IX R 1/13, bzw. IX R 52/14.

32

In der mündlichen Verhandlung teilte die Vertreterin des Beklagten mit, dass die Klägerin im Streitjahr keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht habe; es sei nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben worden. Ein Steuerberater habe im Streitjahr an dieser Steuererklärung nicht mitgewirkt.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist nicht begründet.

34

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid, mit dem die Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben versagt wurde, ist rechtmäßig.

1.

35

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt (Satz 3 Halbsatz 1). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2).

36

Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er -wie ausgeführt- überdies (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.

37

Nach den Feststellungen des Ermittlungsbeamten entspricht der streitbefangene Raum dem Typus des Arbeitszimmers. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Ermittlungsbeamten.

38

Die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die betriebliche/berufliche Tätigkeit ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Abzugsfähigkeit (BFH Urteil vom 08.03.2017 – IX R 52/14, juris).

39

Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (zuletzt BFH Urteil vom 08.03.2017 – IX R 52/14, juris).

40

In Anbetracht der äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers ist bereits eine private Nutzung in allergeringstem Umfang schädlich.

2.

41

Das Gericht geht zunächst nicht von den von den Klägern angegebenen acht Stunden monatlich an Arbeitszeit im Arbeitszimmer für die Photovoltaik-Anlage aus.

42

Aufgrund der eigenen Erfahrungen eines – nicht an der Entscheidung mitwirkenden – Senatsmitgliedes beträgt der Zeitaufwand für das Prüfen der Abrechnung des Energieversorgers, evtl. Korrespondenz wegen Korrekturen an der Abrechnung sowie das Erstellen der Umsatzsteuer-Erklärung maximal zwei Stunden. Dieser Aufwand fällt nur einmal im Jahr an.

43

Soweit unterjährig Kontrollen am Wechselrichter vorzunehmen sind, fallen diese Arbeiten nicht im Arbeitszimmer an.

44

Zudem schenkt das Gericht dem Vortrag der Kläger, das Zimmer werde in keiner Weise privat genutzt, keinen Glauben.

45

Der Ermittlungsbeamte hat das Zimmer im Jahr 2014 besichtigt, also erhebliche Zeit nach dem Streitjahr. Gleichwohl sind Rückschlüsse auf das Streitjahr in beschränktem Maße möglich.

46

Das Zimmer war im Zeitpunkt der Besichtigung derart ungewöhnlich eingerichtet, dass die Annahme nahe liegt, dass alle privaten Gegenstände für die vorangekündigte Besichtigung aus dem Zimmer geräumt wurden. Hierfür spricht insbesondere auch der leer stehende Spiegelschrank. Auch dass sich in dem Regal nur zwei Ordner befanden, nämlich neben dem Ordner mit den Photovoltaik-Unterlagen der Umsatzsteuer-Ordner, spricht dafür, dass das Zimmer für die Besichtigung „präpariert“ wurde. Die Kläger wussten offenbar, dass z.B. das Aufbewahren der Einkommensteuer-Unterlagen schädlich wäre. Nach der Lebenserfahrung werden Steuerunterlagen nicht nach Steuerarten getrennt in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt, jedenfalls nicht, wenn es sich lediglich um Nebeneinkünfte handelt.

47

Um jegliche Privatnutzung auszuschließen – insbesondere vor dem Hintergrund zweier im Haushalt lebender minderjähriger Kinder, müsste das Zimmer ständig abgeschlossen sein. Feststellungen hierzu hat der Ermittlungsbeamte nicht festgehalten. Die Kläger haben aber auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Zimmer stets verschlossen gewesen sei.

48

Zudem wurden keine Feststellungen getroffen, was sich auf dem Computer befand. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war es nicht mehr möglich, hierzu Feststellungen noch nachzuholen. Es ist jedoch absolut lebensfremd, dass sich auf dem Computer nur Programme und Dateien befinden, die für die Photovoltaik-Anlage benötigt werden. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist es realitätsfremd, anzunehmen, dass niemals jemand mit diesem Computer ins Internet geht. Eine solch kostspielige Anschaffung nur für Korrespondenz mit dem Energieversorger und die Erstellung von Umsatzsteuer-Erklärungen ist dermaßen unwirtschaftlich, dass sie völlig unrealistisch ist.

49

Darauf kommt es jedoch nicht an.

50

Denn im Streitfall wurde nach dem Ergebnis der Besichtigung ein leer stehender Spiegelschrank im Arbeitszimmer aufbewahrt. Da dieser Schrank leer steht, liegt für den Schrank eine betriebliche Nutzung nicht vor. Das Arbeitszimmer wird damit zumindest zum Abstellen eines nicht betrieblichen Gegenstandes verwendet und daher liegt in nicht unerheblichem Umfang eine private Mitbenutzung vor. Aufgrund der gemischten Nutzung ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (§ 12 Nr. 1 EStG).

51

Das Gericht geht davon aus, dass die Einrichtung im Jahr 2014 der des Streitjahres 2010 entspricht, da die Kläger insoweit nichts anderes vorgetragen haben.

52

Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre nach Beweislast-Grundsätzen zu entscheiden. Für Steuer mindernde Tatsachen wie Betriebsausgaben tragen die Kläger die objektive Beweislast. Diese umfasst auch die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung. Da die Kläger den Nachweis, dass keine bzw. nur eine untergeordnete private Nutzung stattfand, nicht erbrachten, geht dies zu ihren Lasten.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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