Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 130/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft mbH zum 31. Dezember 2000.

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Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X Immobilien AG (nachfolgend X-AG). Die X-AG war Alleingesellschafterin der X Immobilien GmbH (nachfolgend X-GmbH). Ihre Tochter X-GmbH verfügte in den Jahren bis 1999 über ein Stammkapital von 51.000 DM und eine eingezahlte Kapitalrücklage in Höhe von 1.000.000 DM. Die X-AG verbuchte die Anteile an der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss 1999 als Zugang zu den Finanzanlagen („Anteile an verbundenen Unternehmen“) zu Anschaffungskosten in Höhe von 1.056.000 DM. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor. Die Teilwertabschreibung erfolgte aufgrund bei der X-GmbH verbuchter Verluste aus Fremdwährungsdarlehen, welche zur bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft führten.

3

Im Jahre 1999 erwarb die X-GmbH in der Bundesrepublik Deutschland belegene Gewerbeimmobilien, welche sie über Fremdwährungsdarlehen finanzierte. Die Darlehen waren in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen. Auf den näheren Inhalt der Verträge wird verwiesen. Nach Darlehensaufnahme wertete der CHF im Verhältnis zur DM und zur entsprechenden Euro-Parität auf. Im Jahre 2000 ergab sich eine weitere Aufwertung des CHF. Zum Jahresschluss 1999 (30. Dezember 1999) betrug der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) 1 Euro = 1,6051 CHF. Zum Jahresschluss 2000 (29. Dezember 2000) belief er sich auf 1 Euro = 1,5232 CHF. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2000 eine Aufwertung des CHF um ca. 5,4 %. Wegen der Einzelheiten der Kursentwicklung wird auf die im Internet abrufbare Statistik der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) verwiesen.

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Die X-GmbH wies zum 31. Dezember 1999 einen Verlustvortrag in Höhe von 2.753,65 DM sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 611.767,48 DM aus. Nach der zum 31. Dezember 2000 vorgenommenen Höherbewertung der CHF-Darlehensverbindlichkeiten entstand ein Verlust von 3.163.035,18 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM.

5

Mit Rücksicht auf die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH schrieb die X-AG den Wertansatz der Tochter auf 1 DM = 0,51 Euro ab. Den niedrigeren Teilwert behielt sie an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Wertaufholung auf den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31. Dezember 2003.

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Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die steuerlichen Verhältnisse der X-AG in den Jahren 1998 bis 2001 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Im Prüfungsbericht vom 2. April 2004 ist hierzu unter Tz. 2 Anlage 1 u.a. ausgeführt:

7

„Die Entwicklung des Schweizer Franken ist als übliche Wechselkursschwankung anzusehen. Somit sind die Kursverluste bei der X Immobilien GmbH steuerlich nicht zu berücksichtigen, mit der Folge dass der Beteiligungsansatz ohne Berücksichtigung einer TW-AfA bei der Muttergesellschaft X Immobilien AG zum 31.12.00 unverändert mit 1.056.000 DM anzusetzen ist“.

8

Am 3. Mai 2004 erließ der Beklagte – das Finanzamt (FA) – einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuer(KSt-)bescheid 2000. Mit dem am 24. Mai 2004 erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, die Berechtigung zur Teilwertabschreibung sei wirtschaftsgutbezogen zu beurteilen. Hier gehe es allein um die Bewertung der Beteiligung an der X-GmbH und nicht um die Bewertung der Wechselkursverluste. Die X-GmbH habe in den Jahren 1999 bis 2001 durchgängig Verluste erlitten, welche in der 2003 bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung auch anerkannt worden seien. Der Vermögenswert der Beteiligung der Klägerin sei deshalb gemessen an den Verkehrswerten sowohl zum 31. Dezember 2000 als auch zum 31. Dezember 2001 negativ gewesen. Dies rechtfertige eine Teilwertabschreibung in der vorgenommenen Höhe.

9

Das Einspruchsverfahren ruhte bis zum Abschluss des Verfahrens des Bundesfinanzhofs IV R 62/06 betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Nach Ergehen des Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 zurück.

10

Mit der am 29. Juni 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

11

Auf der Ebene der Tochtergesellschaft sei eine Außenprüfung betreffend den Zeitraum 1999 – 2001 durchgeführt worden. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 27. November 2003 seien die wegen der Fremdwährungsdarlehen gebuchten Kursverluste der X-GmbH zum 31. Dezember 2000 und zum 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 2.640.322,48 Euro steuerlich akzeptiert worden. Dies sei auch gerechtfertigt gewesen, da die DM bzw. der Euro im Verhältnis zum CHF bis Ende 2002 dramatisch gefallen sei und erst in 2007 wieder das Niveau von 1999 erreicht habe. Die Bilanzaufstellung sei unmittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 erfolgt. Diese hätten zu einer fundamentalen Änderung ökonomischer Erwartungen geführt. Der CHF habe als Fluchtwährung („sicherer Hafen“) erheblich an Bedeutung gewonnen, was die Annahme einer dauerhaften Wechselkursänderung gerechtfertigt habe. Die Fremdwährungsdarlehen seien wegen der in den Krediten für den Fall eines Kursanstieges des CHF vereinbarten Nachsicherungspflicht auch kündigungsgefährdet gewesen. Eine Konvertierung und sofortige Fälligstellung der Darlehen habe nur durch Gewährung einer Bürgschaft des damaligen Aktionärs der X-AG, Herrn ..., verhindert werden können. Deshalb und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen sei die Teilwertabschreibung steuerlich anzuerkennen.

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Die Klägerin beantragt, den geänderten KSt-Bescheid 2000 vom 3. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung über 1.055.999 DM als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt wird und die KSt entsprechend gemindert festzusetzen.

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Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet. Die Fremdwährungsdarlehen seien im Rahmen der Betriebsprüfung bei der X-GmbH kein Prüfungsschwerpunkt gewesen. Das Augenmerk sei dort vorrangig auf zukunftswirksame Bilanzpositionen z.B. Kaufpreisaufteilung Grund und Boden / Gebäude gerichtet worden. Die bei der Tochter verbuchten Währungsverluste seien unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Teilwertabschreibung auf der Ebene der Muttergesellschaft zu rechtfertigen. Die Fremdwährungsdarlehen hätten am Bilanzstichtag des Streitjahres noch eine Restlaufzeit von über 10 Jahren gehabt, so dass eine Wertanpassung habe erwartet werden können. Diese sei dann auch tatsächlich erfolgt. Die Wertansätze der Tochtergesellschaft seien für die Besteuerung der Muttergesellschaft nicht bindend. Hier komme es maßgeblich auf den Wert der Beteiligung als solchen an. Der innere Wert der Beteiligung sei am Bilanzstichtag unter keinem Gesichtspunkt gesunken. Die X-GmbH habe bei einer Bilanzsumme von 84 Mio. DM über ein ertragreiches Immobilienvermögen von 66 Mio. DM verfügt. Die nach Aufwertung der Fremdwährungsverbindlichkeiten ausgewiesene bilanzielle Überschuldung von 2.726.556 DM sei mit ca. 3,24 % der Bilanzsumme relativ gering gewesen. Unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Umstände sei ein voraussichtlich dauerhafter Wertverlust der Beteiligung nicht begründbar. Die vom Bundesfinanzhof für börsennotierte Anteile aufgestellten Bewertungsgrundsätze seien im Streitfall nicht einschlägig.

15

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 17. August 2011 einen rechtlichen Hinweis erteilt. Die Beteiligten haben hierzu mit Schriftsätzen vom 12. September 2011 und vom 21. Oktober 2011 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16

Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind im Streitfall nicht erfüllt. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Teilwert der Geschäftsanteile der Klägerin an der X-GmbH zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten von 1.056.000 DM war (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), was zu Lasten der Klägerin zu gehen hat.

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Anteile an verbundenen Unternehmen sind gemäß § 266 Abs. 2 A. III. Ziffer 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dem Anlagevermögen zugeordnet. Sie sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz - ebenso wie in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) - grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG statt der Anschaffungskosten angesetzt werden.

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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG); diese Bestimmung gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) und damit auch für das Streitjahr 2000.

21

Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens:

22

Die bilanzielle Überschuldung der X-AG resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 in Höhe eines Betrages von 3.323.051 DM verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom Bundesfinanzhof im Urteil IV R 62/06 vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden.

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Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht in Ansehung der vereinbarten Nachsicherungspflicht gerechtfertigt. Die Nachsicherungsklausel gewährt dem Darlehensgeber im Falle einer 5%igen Aufwertung der Fremdwährung das Recht, eine Nachsicherung in Höhe der kursbedingten Darlehensschulderhöhung zu verlangen. Gelingt keine Einigung, ist der Darlehensgeber zur Konvertierung und sofortigen Fälligstellung des Darlehens berechtigt. Die Klägerin hat nicht qualifiziert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass im Streitfall am Bilanzstichtag 2000 wegen der Aufwertung des CHF die konkrete Gefahr einer vollständigen Kreditfälligstellung und/oder Insolvenz der Tochtergesellschaft bestanden hätte. Allein die Tatsache, dass ein Aktionär der X-AG infolge dieses Sachverhalts möglicherweise eine höhere Privatbürgschaft hat gewähren müssen, besagt nichts über eine konkrete Insolvenzgefahr der Tochter. Die Pflicht zur Stellung angemessener Kreditsicherheiten ist ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang und regelmäßig ohne Bedeutung für die Bewertung des Kredits selbst.

24

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die anderweitige steuerliche Beurteilung auf Ebene der Tochtergesellschaft berufen. Allein die Tatsache, dass die Teilwertzuschreibung der Tochtergesellschaft durch die dortige Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde und insoweit möglicherweise Bestandskraft eingetreten ist, rechtfertigt keine Übertragung der Bewertungsfaktoren auf die Ebene der klagenden Muttergesellschaft. Die Besteuerung der Tochter ist für die Bewertung der Finanzanlage der Mutter grundsätzlich nicht maßgeblich. Hat die Tochter fehlerhaft bilanziert, dann stellt deren Bilanzierung für sich genommen noch keinen wertrelevanten Umstand dar.

25

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der innere Wert der Tochtergesellschaft aus sonstigen Gründen z.B. wegen nachhaltig gesunkener Ertragsaussichten oder wegen eines nachhaltig gesunkenen Vermögens- oder funktionalen Wertes voraussichtlich dauerhaft gesunken wäre, sind weder qualifiziert vorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen. Hiergegen sprechen indiziell auch die Tatsache, dass die Klägerin die Finanzanlage erst im Vorjahr erwarb sowie der Umstand, dass sie die in Ansatz gebrachte Wertminderung wegen der guten Ertragslage ihrer Tochter bereits drei Geschäftsjahre später korrigierte. Deshalb und weil die streitige Wertminderung ihre maßgebliche Ursache in der Wechselkursentwicklung der Fremdwährungsverbindlichkeiten der Tochter findet, erscheint es sachgerecht, von gleichmäßigen Bewertungsmaßstäben auszugehen, und zwar auf der Grundlage der zutreffenden materiellrechtlichen Beurteilung. Wenn aber auf Ebene der Tochtergesellschaft bei zutreffender materiellrechtlicher Beurteilung keine Teilwertzuschreibung auf die Kreditverbindlichkeiten gerechtfertigt ist, dann mangelt es an einer hinreichenden ökonomischen Grundlage, bei der Muttergesellschaft eine korrespondierende Teilwertabschreibung auf den Wert der Tochtergesellschaft in Ansatz zu bringen. Zwar sind hier jeweils unterschiedliche Wirtschaftsgüter zu bewerten. Die ökonomische Wurzel des Problems in Gestalt der Aufwertung des CHF ist aber jeweils identisch.

26

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung börsennotierter Aktien rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar hat der Bundesfinanzhof in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Prämisse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5% als grundsätzlich ausreichend für eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen können jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil über die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, während der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdwährungskredits abbildet und auch nichts Konkretes über den Wert der rückzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besagt. Die ergänzende Erwägung der Klägerseite, dass hier wegen der Anschläge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Veränderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekräftiger ökonomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragfähig für die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der CHF-Währungsraum vergleichsweise eng ist. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt bestehen nur begrenzte Anlagemöglichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservewährungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschränkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen über seine relative Wertentenwicklung erschwert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.


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